Revisionen wegen schwerem Bandendiebstahl verworfen; Tatqualifikation berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 261/94
- Datum
- 20.07.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann bei Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO gemäß §349 Abs.4 StPO das Urteil abändern und Tatqualifikationen berichtigen, soweit dies rechtlich geboten ist.
Die Qualifikation als (schwerer) Bandendiebstahl setzt Täterschaft in einer Bande voraus; liegt lediglich Teilnahme vor, kommt die Beurteilung als Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Betracht.
Eine Maßregelaussprechung nach §69 StGB ist nur vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des §69b Abs.1 Satz 1 StGB erfüllt sind; fehlen diese Voraussetzungen, ist die Maßregel zu unterlassen.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine durchgreifenden Verfahrens- oder Rechtsfehler aufzeigen; die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 4. November 1993
Rubrum
5 StR 261/94 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1994
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. November 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO):
Der Angeklagte ████ ist im Fall II 9 der Urteilsgründe nicht des (schweren) Bandendiebstahls, sondern des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl schuldig (Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. Juni 1994, vgl. 4).
Der Maßregelaussprach nach § 69 StGB entfällt bei den Angeklagten SE, ███ und ████, weil die Voraussetzungen des § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vorliegen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten SCD vom 11. Juli 1994 hat dem Senat vorgelegen.
Laufhitte:
| Schäfer | Basdorf | ||
| Hager | Nack |