Revision gegen Verurteilung wegen Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 261/57 (alts 5 StR 17/56)
- Datum
- 10.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO begründet nicht ohne weiteres einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO.
Eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht feststellen kann, dass das Tatgericht entscheidungserhebliche Tatsachen übergangen hat; pauschale Behauptungen des Verteidigers genügen nicht.
Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache vom Gericht als wahr unterstellt wird oder die Annahme der Tatsache für die Entscheidungsfindung ohne weiteren Beweis ausreichend ist.
Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB kann bereits aus einem konkreten, im Außenverhältnis erteilten Zahlungsauftrag entstehen; ein Einzelauftrag zur Einlösung bestimmter Schecks begründet Treuepflichten des Bankinhabers.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 1. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ows, den Bankier Otto, dort geboren ██████████████████, wegen Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1. Februar 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue zu drei Monaten Gefängnis und zu 5000 DM Geldstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.) Die Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO für Absetzung des Urteils begründet nicht die Revision gemäß § 338 Nr. 7 StPO (BGH JZ 1953, 284).
2.) Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Strafkammer hat, wie das Urteil ergibt, ihre Feststellung, zwischen den Firmen ██████████ und ██████████ aussichtsreiche Verhandlungen über eine Übernahme der Firma ███ durch die Firma ███████████████ auf Grund der Aussagen der Zeugen ███, ███ und ████ getroffen. Das Revisionsgericht muss davon ausgehen, dass die Zeugen ██ und ████ dies bekundet haben. Der Behauptung des Verteidigers, er habe eine solche Bekundung nicht gehört, kann das Revisionsgericht keine Bedeutung beimessen. Geht man aber hiervon aus, so hatte die Strafkammer keine Veranlassung, ohne einen besonderen, hierauf gerichteten Beweisantrag Angestellte der Firma ██████ zu diesem Punkt zu vernehmen. Dies umso weniger, als sich das Interesse der Firma ██████ an dem ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb der Firma ███ ██ eindeutig aus dem Verhalten des █ bei der Verhandlung vom 25. März 1954 ergeben hatte, hinsichtlich dessen die Einlassung des Angeklagten mit den Bekundungen der Zeugen übereinstimmte.
Darauf, dass das Gericht einem Zeugen bestimmte Vorhaltungen nicht gemacht habe, kann die Revision nicht gestützt werden.
Das Gericht war auch nicht genötigt, ohne einen entsprechenden Beweisantrag ein Vorstandsmitglied oder einen Angestellten der Firma █████████████ zu vernehmen, ob gerade das Verhalten des Angeklagten dazu geführt hat, dass die Verhandlungen über die Übernahme der Firma ███ durch die Firma ███████████████ scheiterten. Dass die Nichteinlösung von Schecks gerade der Viehlieferanten den Entschluss der Firma ███ zu Ungunsten der Übernahme beeinflusst hatte, lag so nahe, dass es ohne Beweisantrag nicht erforderlich war, darüber noch weitere Zeugen zu hören.
Darauf, ob auch noch andere Schecks zu Protest gegangen sind, kommt es nicht an. Nach den Urteilsfeststellungen war der Firma ██ ███ schlechte wirtschaftliche Lage der Firma ███████ bekannt. Sie wollte sie trotzdem übernehmen, weil ihr der Kundenstamm wertvoll war und weil sie in einer solchen Übernahme die Möglichkeit sah, die hohen Schlachthofgebühren einzusparen. Wenn Schecks, die den Viehlieferanten gegeben worden waren, nicht eingelöst wurden und zu Protest gingen, so hatte das für die Firma ████████ der Sachlage naturgemäß eine ganz andere Bedeutung, als wenn andere Gläubiger der Firma █████████ die Schecks dieser Firma vorlegten, nicht befriedigt wurden.
3.) Die Strafkammer durfte auch den Beweisantrag des Verteidigers, einen Wirtschaftssachverständigen darüber zu vernehmen, dass die wirtschaftliche Lage der Firma ███ bereits am 25. März 1954 so war, dass ein Konkursantrag wegen Mangels an Masse hätte abgelehnt werden müssen, wie geschehen, mit der Begründung ablehnen, die behauptete Tatsache werde als wahr unterstellt.
Die Strafkammer setzt sich auch mit dieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch. Die von ihr getroffenen Feststellungen sind mit der Wahrunterstellung durchaus vereinbar. Die Strafkammer führt nämlich, wie schon dargelegt, aus, es sei der Firma ██████ nur auf die Beziehungen der Firma ████████ zu den das Vieh verkaufenden Bauern und darauf angekommen, über die Schlachthalle in Bleckede verfügen zu können. Beides konnte sie erreichen, auch wenn die wirtschaftliche Lage der Firma █████████ noch so schlecht war.
II.
Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1.) Die Strafkammer ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, dass zwischen dem Angeklagten und ███████████ ein Treueverhältnis bestand.
Den Auftrag zur Scheckeinlösung am 30. März 1954 gab ██████████ dem Angeklagten im Anschluss an die Vereinbarung vom 25. März 1954. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass die Viehkäufe, zu deren Bezahlung die Schecks dienen sollten, nicht von ██████, sondern von ██████ getätigt worden waren, noch der Umstand, dass ██████ nicht den gesamten Kaufpreis, den die ███████ ██████ schuldete, an den Angeklagten überwies, sondern nur den Betrag, den die Bauern zu bekommen hatten. ██████ hat die Viehkäufe vom 26. März 1954 zwar für eigene Rechnung getätigt, aber im Namen der Firma ████. Nur auf dieses Außenverhältnis kam es an. Mit dem Kaufpreis, den nach der Vereinbarung vom 25. März 1954 ████████ an die Bank des Angeklagten zahlen sollte, war, wovon das Landgericht offenbar ausgeht, nicht der gesamte Kaufpreis gemeint, der ██ oder ██████ zustand, sondern der Kaufpreis, den die Firma ████████ den Bauern schuldete und den der Angeklagte an die Bauern zahlen sollte. Im Übrigen würde auch ein Einzelauftrag an eine Bank, mit einer bestimmten Geldsendung genau bestimmte Schecks einzulösen, eine Treupflicht des Bankinhabers begründen. Bankinhaber haben gegenüber ihren Kunden die Selbständigkeit in der Erfüllung von Aufträgen, die § 266 StGB voraussetzt.
2.) Auch den Schaden des ███████████ hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei festgestellt; die Angriffe der Revision richten sich nur gegen die Beweiswürdigung. Es ist zwar richtig, dass bei einer Verschmelzung zwischen den Firmen █████ und ███████ eine Vermittlungstätigkeit zwischen diesen beiden Firmen nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Das schließt nicht aus, dass ████████ auf einer anderen Grundlage bei den vereinigten Firmen ██████ noch hätte Provisionen verdienen können.
Dass ████████████ dem ██████████████ gegenüber in der Vereinbarung vom 27. März 1954 verpflichtet hatte, nicht nur das Geld an die Bank des Angeklagten zu senden, sondern durch den Angeklagten die Bauern zu befriedigen, stellt das Urteil für das Revisionsgericht bindend fest.
3.) Auch die Ausführungen des Urteils zum inneren Tatbestand der Untreue sind rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe aus dem dringenden Interesse, das ████ ihm gegenüber an der Einlösung der Schecks bekundet habe, geschlossen, dass ████ ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser Einlösung habe, das möglicherweise in seiner Haftung für den Scheckeingang, möglicherweise auch dadurch begründet sein könne, dass er wirtschaftlich an der Aufrechterhaltung des Betriebes der Firma ███ interessiert sei. Dass der Angeklagte sich derartige Gedanken gemacht und einen etwaigen dem ██████ durch seine Handlungsweise entstehenden Schaden gebilligt hat, ist bei der Sachlage weder denknoch erfahrungsgesetzlich ausgeschlossen.
4.) Auch sonstige rechtliche Bedenken bestehen gegen das Urteil nicht. Die Revision war daher zu verwerfen.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Börker |