Aufhebung und Zurückverweisung wegen Wegfalls der Zuständigkeit für Kontrollratsgesetz Nr.10
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 261/52
- Datum
- 05.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung auf Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr.10 ist nicht aufrechtzuerhalten, wenn die zuständige Besatzungsmacht die Anwendung dieser Rechtsgrundlage aufgehoben hat und deutschen Gerichten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht mehr zusteht.
Entfällt die Rechtsgrundlage durch Wegfall der Besatzungszuständigkeit, ist das Verhalten des Beschuldigten nach nationalem Strafrecht zu beurteilen.
Eine Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) setzt gemäß § 2a II StGB voraus, dass die Tatmerkmale sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung der Norm erfüllt sind.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte muss den in § 32 II StGB gezogenen gesetzlichen Grenzen entsprechen; eine Überschreitung der dort genannten Höchstdauer ist rechtsfehlerhaft.
Eine vom Staatsanwalt zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision nach § 358 II StPO ist zu berücksichtigen und kann zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 24. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Kurt Werner Rudolf ████, ████ ███, geboren am ██████ 1904 aus ████████ (Ostpr.), gehalten in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis ███ (CS), wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 24. Mai 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat auf Befehl des damaligen Chefs der geheimen Staatspolizei, HC [REDACTED], den Ministerialdirektor K. [REDACTED] erschossen. Er ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für die Dauer von 15 Jahren aberkannt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte in vollem Umfang Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil insoweit angefochten, als dem Angeklagten entgegen § 32 II StGB die bürgerlichen Ehrenrechte für mehr als 10 Jahre aberkannt worden sind. Beide Revisionen führen aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:
Die auf das Kontrollratsgesetz Nr. 10 gestützte Verurteilung kann nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht mehr zusteht. Die britische Militärregierung hat die allgemeine Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 durch ihre Verordnung Nr. 205 vom 21. Juni 1952 mit Wirkung vom 15. Juli 1952 aufgehoben.
Das Schwurgericht wird deshalb das Verhalten des Angeklagten nach deutschem Strafrecht zu beurteilen haben, und zwar in erster Linie nach den §§ 211, 212 StGB. Eine Verurteilung nach § 211 StGB wird mit Rücksicht auf § 2a II StGB die Erfüllung sowohl nach der alten als auch der neuen Fassung voraussetzen (vgl. OGHSt 1, 79 [81]).
Im Hinblick auf § 358 II StPO wird darauf hingewiesen, dass die Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten eingelegt worden ist.
| Sarstedt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt | NK |