Treffer
BGH Beschluss

Revisionen im Betrugsverfahren: Teilweise Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 260/93
Datum
23.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier Angeklagter als unbegründet, lässt jedoch die Revision eines weiteren Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich werden. Der Schuldspruch dieses Angeklagten bleibt bestehen, der Strafausspruch wird wegen Mängeln bei der Strafzumessung aufgehoben. Das Verfahren wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, soweit keine für das Rechtsmittel tragenden Rechtsfehler vorliegen.

2

Der Strafausspruch ist nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, wenn bei der Strafzumessung entscheidungserhebliche Feststellungen unberücksichtigt blieben und dadurch ein sachlich-rechtlicher Mangel entstanden ist.

3

Bei der Strafzumessung sind Umstände zu berücksichtigen, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte bereits vor der Haupttat durch Täuschungen der Mitbeteiligten erhebliche Verbindlichkeiten und eine tatauslösende Gefährdung erlebt hat.

4

Eine Revision kann den Schuldspruch unangestritten lassen, zugleich aber den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Bemessung des Strafmaßes an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 2. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juni 1993 in der Strafsache gegen

███ Alex aus █████, geboren am ███ ████ 1943 in [REDACTED], aus ███████████,

Jürgen Li ███, geboren am ██ ██ 1943 in Hal,

██ aus █████████,

Klaus, geboren am ████ 1941 in ████████, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1993

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten █████ und Li[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. September 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. September 1992, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███████ und ██████ ███ wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten [REDACTED] wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen unter Einbeziehung einer bereits früher verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

1. Die Revisionen der Angeklagten ███ und Li[REDACTED] sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Die Revision des Angeklagten [REDACTED] ist zum Schuldspruch ebenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie hat aber zum Strafausspruch Erfolg.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung den Feststellungen in dem durch den Zweifelsgrundsatz bestimmten Verständnis nicht Rechnung getragen. Diese Feststellungen belegen, wie der Generalbundesanwalt ausführt, „dass der Beschwerdeführer – wie die Revision zutreffend nachweist – bei den dem Finanzierungsgeschäft F2 vorausgegangenen Geschäften unwiderleglich noch gutgläubig und damit aufgrund von Täuschungen der Mitangeklagten schon erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen ist, deren Erfüllung nach Erkenntnis der Zusammenhänge aufs höchste gefährdet erschien. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass diese Sachlage neben der Gewinnerwartung jedenfalls auch tatauslösend war, der Beschwerdeführer also noch mehr als die Mitangeklagten nicht nur bei dem Finanzierungsgeschäft F2, sondern auch bei den folgenden einer dynamischen Entwicklung, die er übrigens selbst nicht initiiert hatte, ausgesetzt war. Dass dies nicht bedacht worden ist, stellt sich als sachlich-rechtlicher Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt führen muss.“

LaufhütteHagerNack
SchaferBasdorf