Revision wegen Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO – Urteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 260/88
- Datum
- 16.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Gericht einen Beweisantrag mit der Begründung ab, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr behandelt werden, hat es die hieraus folgende Wahrunterstellung in den Urteilsgründen zu beachten; unterbleibt dies, liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO vor.
Die Ablehnung der Vernehmung einer Zeugin aus dem Grund, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr angenommen werden, bedarf einer klaren und nachvollziehbaren Begründung in den Entscheidungen.
Ein Verfahrensfehler in der Beweisaufnahme, der das Urteil beeinflussen kann, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung an eine andere oder dieselbe Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.
Die Revision ist erfolgreich, wenn die Verfahrensrüge substantiiert darlegt, dass verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt wurden und dadurch das Urteil möglicherweise beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Mechaniker aus ██, ██ Stephan, geboren am ███████ 1950 in █████, Kreis ████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. August 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. November 1987 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Elsemarie Schlösser abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen so behandelt werden könnten, als wären sie wahr. Sie hat sich aber in den Urteilsgründen nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten.
Der Beschwerdeführer hatte behauptet, die Mutter des flüchtigen Rechtsanwalts Dr. ██████████████, Frau S(____), habe ihm vor der Tat mitgeteilt, sie wolle ihm für den Fall, dass seine Revision gegen das Urteil vom 4. Juli 1986 Erfolg haben und seine Haftentlassung von der Stellung einer Geldkaution abhängig gemacht würde, diese Kaution zur Verfügung stellen. Die Strafkammer geht in den Urteilsgründen jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit weder eine mündliche noch eine schriftliche Kautionszusage hatte (UA S. 6) und die Familie S(_____) erst später, nämlich im August/September 1987, zu ihm Kontakt aufgenommen hat (UA S. 14).
Damit ist § 244 Abs. 3 StPO verletzt worden. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen.
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