Treffer
BGH Urteil

BGH: Tateinheitliche Verurteilung wegen Begünstigung aufgehoben, Diebstahl und Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 260/57
Datum
24.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Begünstigung ein. Der BGH berichtigte den Schuldspruch dahin, dass er des Diebstahls und der Hehlerei schuldig sei, hob aber die tateinheitliche Verurteilung wegen Begünstigung auf. Maßgeblich war, dass die Beistandsleistung dem Eigennutz diente und nicht primär darauf gerichtet war, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Begünstigung setzt voraus, dass der Täter dem Vortäter Beistand geleistet hat, um diesem die Vorteile der Tat zu sichern; bloßer Vorsatz zu helfen genügt nicht.

2

Die Absicht, sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, schließt regelmäßig aus, dass die Hilfeleistung im Wesentlichen auf die Sicherung der Tatvorteile des Vortäters gerichtet ist; in diesem Falle liegt keine Begünstigung vor.

3

Angriffe in der Revision, die lediglich die richterliche Beweiswürdigung oder die Urteilsfeststellungen betreffen, sind unzulässig; die Nachprüfung beschränkt sich auf verfahrensrechtliche oder rechtliche Mängel (allgemeine Sachrüge).

4

Ist eine tateinheitliche Verurteilung wegen eines Rechtsfehlers zu beanstanden, kann das Urteil durch Berichtigung des Schuldspruchs beseitigt werden, wenn der Mangel die Strafhöhe nicht beeinflusst hat und eine weitere Aufhebung nicht erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 22. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilhelm F ██ █ aus ████████, dort geboren am ████ █████, - Sachbezeichnung: ████████ u. a. - wegen Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22. Februar 1957 dahin berichtigt, dass der Angeklagte ████████ des Diebstahls und der Hehlerei schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ████ ist wegen Diebstahls und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt. Das Rechtsmittel führt zur Berichtigung des Schuldspruchs, hat aber sonst keinen Erfolg.

1.) Die Einzelangriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls sind unzulässig. Sie richten sich nämlich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und gegen die Urteilsfeststellungen. Damit kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nicht mehr gehört werden. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel ergeben, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

2.) Die Revision bemängelt jedoch mit Recht, dass der Angeklagte in Tateinheit mit der Hehlerei auch einer Begünstigung für schuldig befunden worden ist.

Eine Verurteilung wegen Begünstigung setzt u. a. voraus, dass dem Täter deswegen Beistand geleistet wird, „um ihm die Vorteile der Tat zu sichern“. Der bloße Vorsatz genügt insoweit nicht; es muss dem Angeklagten vielmehr darauf angekommen sein, im Interesse des Vortäters die Sicherstellung der Beute zu erreichen. Diese Zielsetzung muss sein Verhalten im Wesentlichen, wenn auch nicht allein, bestimmt haben. Hierfür bieten die Entscheidungsgründe jedoch keinen Anhalt. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich sogar, dass der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten ███ nach Begehung des Diebstahls nur Beistand geleistet hat, weil er selbst als Entgelt dafür einen Teil der Beute behalten durfte; als notwendige Folge nahm er dabei in Kauf, dass auch der Beuteanteil des ██████ für diesen gesichert wurde. Diese Auslegung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt sich vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer an dem früheren Diebstahl des ██████ ebenfalls nur teilgenommen hatte, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Begünstigung ist daher nicht gerechtfertigt. Unter diesen Umständen erübrigt sich jede Prüfung der Frage, in welchem Tatverhältnis die Sachhehlerei zur Begünstigung und zur Personenhehlerei steht.

Der Mangel des Urteils konnte durch bloße Berichtigung des Schuldspruchs behoben werden. Die Urteilsgründe zeigen nämlich deutlich, dass die mit Unrecht erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Begünstigung die Strafhöhe nicht beeinflusst haben kann. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Dr. KoffkaSiemerBorker
SchmidtSchmitt