Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung wegen unzureichender Erörterung der Schuldfähigkeit bei Alkoholeinwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 260/56
Datum
04.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen unzüchtiger Handlungen und Unzucht. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht in den Urteilsgründen nicht ausreichend darlegte, inwieweit erhebliche Alkoholeinwirkung die strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinflusst hat. Revisionsangriffe, die nur die Beweiswürdigung betreffen, sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsrügen sind unzulässig, soweit sie bloß Feststellungen oder die Beweiswürdigung als solche angreifen, sofern diese nicht widersprüchlich oder denkgesetzlich unmöglich sind.

2

Das Tatgericht muss in den schriftlichen Entscheidungsgründen die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Schuldfähigkeit) erörtern, wenn besondere Anhaltspunkte für erhebliche Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit, etwa durch Alkohol, vorliegen.

3

Reichen die Urteilsgründe nicht aus, um zu erkennen, welche Taten unter erheblicher Alkoholeinwirkung begangen wurden und wie sich der Rausch auf die Verantwortlichkeit ausgewirkt haben kann, sind die Schuldsprüche in den betroffenen Fällen aufzuheben.

4

Die bloße Feststellung eines Alkoholkonsums ohne konkrete Darlegung seiner Auswirkungen auf Steuerungs- und Einsichtsvermögen genügt nicht der Begründungspflicht des Tatrichters.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 8. Mai 1956

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner ██ aus █, geboren █████ 1910 ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde unter 14 Jahren u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 8. Mai 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde unter vierzehn Jahren in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers sind allerdings unzulässig, weil sie sich nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche richten. Es ist weder widersprüchlich noch denkgesetzlich unmöglich, dass der Angeklagte einen Finger in den Geschlechtsteil seiner Tochter eingeführt hat, ohne deren Hymen zu verletzen. Jede denkgesetzlich mögliche Folgerung ist in Revisionsrechtszügen aber unangreifbar.

2.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, dass der Tatrichter es unterlassen hat, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten in den schriftlichen Entscheidungsgründen näher zu erörtern. Dazu bestand hier deshalb besondere Veranlassung, weil das Landgericht feststellt, der Angeklagte habe seine unzüchtigen Handlungen „teils unter der Einwirkung des vorher genossenen Alkohols“ vorgenommen (UA S. 2). Nach den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils kann es sich hierbei um eine erhebliche Alkoholeinwirkung gehandelt haben. Denn die Strafkammer hebt hervor, dass der Angeklagte (offenbar auch zur Tatzeit) „in steigendem Maße übermäßig dem Alkohol zusprach, dass er häufig betrunken war und in diesem Zustande Frau und Tochter terrorisierte ....“. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit war unter diesen Umständen unumgänglich.

Da das angefochtene Urteil keine Anhaltspunkte dafür bietet, welche Taten unter Alkoholeinwirkung begangen worden sind und in welchem Umfange sich der Alkoholgenuss jeweils ausgewirkt haben kann, mussten auch die Schuldsprüche, und zwar in sämtlichen Fällen, aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SchmidtSiemerBirker
SarstedtSchmitt