Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft zu Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 260/53
Datum
03.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Revision ein, in dem der Angeklagte eines Ohrfeigens und des Zwangs in Hockstellung beschuldigt wurde. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Feststellung der verfolgungsrelevanten Absicht. Das Urteil bleibt mangels aufklärbarer Tatinnenseite und wegen hinreichender Beweiswürdigung bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Aussageerpressung oder Körperverletzung im Amt setzt voraus, dass die innere Tatseite (Absicht, eine Aussage zu erzwingen) hinreichend festgestellt ist; fehlt diese Feststellung, ist Freispruch oder Einstellung geboten.

2

Tatsachen sind nur insoweit festzustellen, als sie für eine Verurteilung erforderlich sind; ein Freispruch oder eine Einstellung kann damit auf dem Nichtnachweis bestimmter Tatsachen beruhen.

3

Frühere Aussagen aus einem aufgehobenen Verfahren dürfen nach § 261 StPO nicht ohne weiteres verwertet werden; das Tatgericht kann ihnen aber nach freier Beweiswürdigung Bedeutung beimessen, sofern keine widersprechenden Angaben vorliegen.

4

Zur Durchführung zusätzlicher Ermittlungen über günstig ausgefallene dienstliche Beurteilungen besteht nur dann Anlass, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die betreffenden Zeugen belastende oder widersprüchliche Angaben machen würden.

5

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig oder unbegründet, wenn der Rügende nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel dem Gericht hätten vorgelegt werden sollen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen dadurch zu ermitteln gewesen wären.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 15. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Meisterpolizisten (K) Johannes ██████ aus ███, geboren ████████ 1901 in ███ (Holstein), wegen Aussageerpressung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Dezember 1952 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten war Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt zur Last gelegt worden. Die Strafkammer hat als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte Ende 1943 den █████████████ bei einer Vernehmung geohrfeigt hat und dass er ihn hat in die Hocke gehen lassen; sie hat nicht als erwiesen angesehen, dass er damit ein Geständnis oder eine Aussage erreichen wollte. Sie hat das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

I.

Das gilt zunächst von der Verfahrensrüge. Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe gegen die Aufklärungspflicht verstoßen. Es kann schon zweifelhaft sein, ob diese Rüge ordnungsgemäß erhoben ist; sie lässt nicht deutlich erkennen, welche weiteren Beweismittel für die Vorgänge bei der Vernehmung dem Landgericht zur Verfügung gestanden hätten. Aber auch davon abgesehen ist die Rüge unbegründet. Das Landgericht sieht als unwiderlegbar an, dass der Angeklagte den ██████████████████ (nur deshalb) geohrfeigt und in die Hockstellung verwiesen hat, weil ████████ sich gegenüber dem Angeklagten frech und anmaßend in der Tonart und der Formulierung seiner Antworten zeigte. Die Ansicht der Revision, hierzu hätten Tatsachen festgestellt werden müssen, trifft nicht zu. Tatsachen brauchen nur festgestellt zu werden, soweit sie als Grundlage einer Verurteilung erforderlich sind; ein Freispruch (oder eine Einstellung) kann auch darauf gegründet werden, dass sich Tatsachen nicht feststellen lassen. Eben das sagt das angefochtene Urteil mit den Worten, die Einlassung des Angeklagten sei nicht zu widerlegen.

Weiterhin vermisst die Revision eine Feststellung darüber, welchen Eindruck ██ von den Absichten des Angeklagten hatte. █████████ ████ in der ersten Verhandlung bekundet, nach seinem Eindruck habe der Angeklagte ihn deshalb misshandelt, weil er nicht das Gewünschte ausgesagt habe. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen in diesen Punkten nicht stillschweigend übergehen dürfen. Auch diese Ausführungen der Revision gehen fehl. Es wäre ein Verstoß gegen § 261 StPO gewesen, wenn das Landgericht ohne weiteres die Bekundungen ███ in der früheren Hauptverhandlung verwertet hätte; der Bundesgerichtshof hat das auf jene Verhandlung ergangene Urteil nebst den Feststellungen aufgehoben. Zwar hätte das Landgericht, wenn sich zwischen früheren Bekundungen des Zeugen und seiner Aussage in der nunmehrigen Hauptverhandlung Widersprüche ergeben hätten, über den Inhalt der früheren Aussage Beweis erheben dürfen. Nach § 261 StPO wäre es auch nicht gehindert gewesen, der früheren Aussage zu folgen, wenn es diese für glaubwürdiger gehalten hätte. Solche Widersprüche behauptet aber die Revision nicht. Nach den Urteilsfeststellungen hat ██ jetzt selbst eingeräumt, er könne nicht ausschließen, dass der Angeklagte bei den Vernehmungen habe den Eindruck bekommen können, er ███████████ behandle den Angeklagten als unter ihm stehend. Mit dieser Bekundung, die das Landgericht ersichtlich für glaubwürdig hält, steht die von der Revision behauptete frühere Aussage des Zeugen über seinen Eindruck von dem Ziel, das der Angeklagte verfolgt habe, nicht im Widerspruch. Ob das Landgericht angesichts des von ██ eingeräumten Verhaltens seinem früher bekundeten bloßen Eindruck einen Beweiswert zumessen wollte, war Sache der Beweiswürdigung. Es durfte diesen Beweiswert verneinen und war dann nicht genötigt, über die angebliche frühere Bekundung Beweis zu erheben. Jedenfalls ergab sich eine solche Pflicht dann nicht schon aus der Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen die Wahrheit zu ermitteln; zum Gegenstand eines Beweisantrages hat die Staatsanwaltschaft den Inhalt der früheren Aussage hinsichtlich des inneren Tatbestandes nicht gemacht. Was das Landgericht diesbezüglich feststellt, lässt sich mit der Revision nicht angreifen.

Weitere Angaben darüber, was der Zeuge bekundet hat, brauchte das Urteil nicht zu enthalten.

Höchlich beanstandet die Revision, dass die Strafkammer sich die günstige Beurteilung des Angeklagten durch seine Dienstvorgesetzten zu eigen gemacht hat, ohne diese Vorgesetzten zu vernehmen und ohne irgendwelche Urkunden zu diesem Punkt zu verlesen. Das verstößt aber nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, gegen § 244 Abs. 2 StPO. Zu weiteren Ermittlungen im Sinne der Anklage hätte die Strafkammer nur dann Anlass gehabt, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Vorgesetzten bei persönlicher Vernehmung etwas gegen den Angeklagten vorbringen könnten. Das macht die Revision jedoch nicht geltend. Ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme soll anscheinend nicht gerügt werden; jedenfalls sagt die Revision das nicht ausdrücklich. Auch ist ein solcher Verstoß nicht dargetan. Der Angeklagte kann sich auf den günstigen Inhalt der Zeugnisse berufen und das Gericht kann ihm insoweit geglaubt haben. Dabei können die Zeugnisse auch zum Zwecke des Vorhalts verlesen worden sein, ohne dass dies in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden brauchte.

II.

Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Es liegt kein „logischer Widerspruch“ darin, dass die Strafkammer einerseits als erwiesen ansieht, der Angeklagte sei kein Anhänger des Nationalsozialismus gewesen, andererseits aber annimmt, die Antworten ████████ auf die Frage nach seiner politischen und weltanschaulichen Einstellung hätten den Angeklagten möglicherweise gereizt und erregt. Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, dass nicht der Inhalt, sondern die Tonart und die Formulierung der Antworten „frech und anmaßend“ gewesen sein könne, dass █████████████ betont gewählt und kompliziert ausgedrückt, eine „arrogante Haltung“ eingenommen und „offenbar“ den Eindruck erweckt habe, er wolle sich über einen Beamten in der Stellung und im Range des Angeklagten hinwegsetzen. Es ist durchaus denkbar, dass ein Polizeibeamter wie der Angeklagte eine solche Art des Auftretens als Verhöhnung empfindet und deshalb gereizt wird, auch wenn seine eigene politische Auffassung sich von der des Vernommenen in Wahrheit gar nicht unterscheidet.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. GeierSiemer
SarstedtDr. Börker