Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Abtreibung ohne Gutachterentscheidung unrechtmäßig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 260/52
Datum
03.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Abtreibung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt; ihre Revision wurde verworfen. Sie berief sich auf übergesetzlichen Notstand wegen behaupteter Selbstmordgefahr der Schwangeren. Der BGH stellt klar, dass im Geltungsbereich von §14 Abs.1 ErbGesG die Voraussetzungen einer medizinisch indizierten Schwangerschaftsunterbrechung von einer Gutachterstelle nach unabhängigen Untersuchungen festzustellen sind. Die bloß glaubhafte Selbstmorddrohung der Schwangeren gegenüber dem Arzt genügt nicht; bei Gefahr im Verzug sind zunächst andere Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit einer Schwangerschaftsunterbrechung im Geltungsbereich des § 14 Abs. 1 ErbGesG ist nach den dort und in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen geregelten Voraussetzungen zu beurteilen.

2

Eine ernstliche Selbstmordgefahr der Schwangeren kann eine ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen und damit die Indikation zu einer Schwangerschaftsunterbrechung begründen; ihre Feststellung obliegt jedoch der nach § 14 Abs. 1 ErbGesG vorgesehenen Gutachterstelle.

3

Die glaubhafte Äußerung der Schwangeren gegenüber dem behandelnden Arzt genügt nicht zur Rechtfertigung einer Abtreibung; die Gutachterstelle muss übereinstimmende, voneinander unabhängige schriftliche Gutachten auf Grundlage eigener Untersuchungen einholen.

4

Bei Gefahr im Verzug hat der behandelnde Arzt vorrangig andere Maßnahmen zur Abwendung der Selbstmordgefahr zu treffen; nur wenn solche Maßnahmen nicht möglich sind, kommt eine sofortige Unterbrechung in Betracht.

5

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unbeachtlich, wenn die behaupteten tatsachenbezogenen Verletzungen des Verfahrensrechts nicht in der Revisionsbegründung konkret angegeben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die praktische Ärztin Dr. Gerda Maria V. ███ aus R. ███, geboren am ██, wegen Abtreibung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. November 1951 wird auf ihre Kosten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Abtreibung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Tatsachen, in denen der Verstoß liegen soll, in der Revisionsbegründung nicht angegeben sind.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Angeklagte die Bitte der Rosemarie R., die Schwangerschaft zu unterbrechen, zunächst abgelehnt, „und zwar aus Grundsatz und da die Schwangerschaft bereits zu weit fortgeschritten war, auch der Kindesmutter“ (gemeint ist der Schwangeren) „deshalb Gefahr drohe“. Am folgenden Tage erschien die ██ █████████ bei der Angeklagten. Sie klagte ihr, dass sie nicht heiraten könne, weil die Ehe des Schwängerers noch nicht geschieden sei, dass ihre Mutter sie aus dem Hause weisen würde, wenn sie das Kind zur Welt bringe, und dass sie sich das Leben nehmen werde, wenn die Angeklagte ihr nicht helfe. Aus Mitleid mit der verzweifelten R., deren Selbstmorddrohung ihr glaubhaft erschien, die auch in einem körperlich elenden Zustande war, nahm die Angeklagte einen Eingriff vor, der eine Fehlgeburt zur Folge hatte.

Die Revision ist der Auffassung, die Unterbrechung der Schwangerschaft sei nicht rechtswidrig gewesen, weil angesichts der Selbstmordgefahr ein übergesetzlicher Notstand vorgelegen habe. Allerdings lässt das geltende Recht die Unterbrechung der Schwangerschaft zu, wenn sie erforderlich ist, um eine ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren abzuwenden. Hier wird die Unterbrechung der Schwangerschaft durch eine besondere Art von Notstand gerechtfertigt, die früher als „übergesetzlich“ bezeichnet (vgl. RGSt 61, 242; 62, 138) und jetzt durch § 14 Abs. 1 ErbgesG geregelt ist.

Diese Vorschrift gilt fort, soweit sie nicht wie in einigen süddeutschen Ländern ausdrücklich aufgehoben und durch andere Vorschriften ersetzt worden ist (BGH NJW 1951, 930). Das ist in Berlin nicht geschehen; auch das ErbgesG ist hier nicht aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung bereits hervorgehoben, dass im Geltungsbereich des § 14 Abs. 1 ErbgesG die Zulässigkeit einer Schwangerschaftsunterbrechung nur nach dieser Bestimmung zu beurteilen ist.

Danach wird das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen in einem Verfahren festgestellt, das durch Art. 5 ff. der 4. Ausführungsverordnung zum EhesG vom 18. Juli 1935 (RGBI. I S. 1035) näher geregelt ist. Die Entscheidung muss, auf Antrag eines Arztes, durch übereinstimmende, voneinander unabhängige schriftliche Gutachten zweier anderer Ärzte getroffen werden. Die Ärzte müssen diese Gutachten auf Grund eigener Untersuchung der Schwangeren erstatten. Auch dann darf die Unterbrechung der Schwangerschaft nur in einer Krankenanstalt vorgenommen werden.

Gewiss kann eine ernste Gefahr für das Leben der Schwangeren auch darin bestehen, dass die Schwangere Selbstmordabsichten hat. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auch darin eine ausreichende äußere Grundlage für eine „medizinisch indizierte“ Schwangerschaftsunterbrechung liegen kann (BGHSt 2, 111). Gerade hier liegt aber die Gefahr eines Missbrauchs besonders nahe, der mit § 14 Abs. 1 ErbgesG und mit der vorgeschriebenen Äußerung einer Gutachterstelle entgegengewirkt werden soll. Würde man es genügen lassen, dass die Schwangere einem Arzt „glaubhaft“ erklärt, sie werde sich das Leben nehmen, wenn die Schwangerschaft nicht unterbrochen würde, so hieße das praktisch die Abtreibung völlig freigeben. Das steht dem Richter nicht zu. Auch in den Fällen der Selbstmordgefahr muss deshalb im Geltungsbereich der genannten Vorschriften grundsätzlich die Gutachterstelle befragt werden. Sie muss Gelegenheit haben, einen gerade für solche Fälle besonders geeigneten Gutachter, etwa einen Nervenarzt, einen Psychologen oder einen Psychiater heranzuziehen. Bei Gefahr im Verzug muss der Arzt zunächst andere Maßnahmen treffen, um den Selbstmord zu verhindern.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die R. unwiderlegt vorgetragen, sie habe 1948 eine Frühgeburt gehabt, die zu einer Unterleibsschwäche geführt habe. Der Arzt habe ihr damals geraten, in den nächsten fünf Jahren kein Kind auszutragen. Es ist denkbar, dass die Gutachterstelle aus diesem Grunde die ernste Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit bejaht haben würde. Das würde aber die Angeklagte weder rechtfertigen noch entschuldigen. Die Rechtswidrigkeit der Abtreibung wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass eine solche Gefahr dem äußeren Sachverhalt nach gegeben ist. Vielmehr kann ein Rechtfertigungsgrund nur dann bestehen, wenn vorher gewissenhaft geprüft worden ist, ob ein Widerstreit von Rechtsgütern vorliegt, der nur durch Verletzung des einen von ihnen gelöst werden kann (BGHSt 2, 111). Diese gewissenhafte Prüfung ist vielfach dem Täter selbst überlassen. Im Geltungsbereich des § 14 Abs. 1 ErbgesG ist sie ihm dagegen abgenommen und einer Gutachterstelle übertragen.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen erkennen, dass die Angeklagte diese Abwägungen der widerstreitenden Rechtsgüter auch selbst nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen hat. Sie hat sich nicht nur von der Selbstmordgefahr, sondern auch von ihrem Mitleid mit der Täuschung und der Verzweiflung der Schwangeren zur Tat bewegen lassen. Diese Täuschung und Verzweiflung durften aber gegenüber dem Leben der Leibesfrucht nicht in Betracht gezogen werden. Gegen die Unterbrechung der Schwangerschaft fiel andererseits die Gefahr ins Gewicht, die mit einer Fehlgeburt im sechsten Monat der Schwangerschaft naturgemäß verbunden ist.

Das Landgericht macht der Angeklagten zum Vorwurf, dass sie keine anderen Versuche zur Beruhigung der R. gemacht habe; das sei in erster Linie geboten und auch möglich gewesen. Die Revision vermisst in dem angefochtenen Urteil tatsächliche Feststellungen, die dieser Auffassung zur Grundlage dienen könnten. Solcher besonderen Feststellungen bedarf es hier jedoch nicht. Es liegt auf der Hand, dass mancherlei Beruhigungsversuche noch möglich gewesen wären. Insbesondere hätte versucht werden können, auf die Mutter der Schwangeren dahin einzuwirken, dass sie ihre Tochter und das zu erwartende Kind im Hause behielt. Es hätte der Mutter vorgehalten werden können, dass sie ihre Tochter entweder zum Selbstmord oder zu einer strafbaren Abtreibung dränge und sich damit auch selbst der Gefahr einer Bestrafung aussetze.

Wenn die Angeklagte etwa zu stark beschäftigt war, um sich des Falles in dieser über die unmittelbaren ärztlichen Pflichten hinausgehenden Weise anzunehmen, durfte sie jedenfalls nicht eine Unterbrechung der Schwangerschaft als erlaubten Ausweg ansehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. WaschowDr. NeumannSiemer
SarstedtDr. Koffka