Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verwertung verlesener Erklärung als Sacheinlassung im BtM-Prozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 259/94
Datum
05.07.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Das Revisionsgericht stellt als zentrale Fragen die Verwertbarkeit eines in der Hauptverhandlung vom Verteidiger verlesenen Schreibens und die Annahme fortgesetzter Tat fest. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und führt aus, dass die verlesene Erklärung dem Angeklagten zurechenbar sein kann; die Annahme fortgesetzter Handlung beanstandet er nicht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in der Hauptverhandlung vom Verteidiger verlesene Erklärung Dritter kann als dem Angeklagten zurechenbare Sacheinlassung verwertet werden, wenn sie vom Angeklagten übernommen wird.

2

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine darlegbaren Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

3

Die Annahme einer fortgesetzten Tat begründet nur dann eine erhebliche Verfahrensrüge, wenn hierdurch eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Verfahrensverletzung eingetreten ist.

4

Bei Zurückweisung der Revision hat der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 23. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 5. Juli 1994 in der Strafsache gegen E. Enver I., geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Großbritannien),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **5. Juli 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. November 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge des Angeklagten Iqbal:

Die Revision trägt selbst vor, dass das im Urteil verwertete Schreiben des Steuerberaters des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Angeklagten verlesen wurde. Es liegt nahe, dass es sich deshalb um eine dem Angeklagten zuzurechnende Sacheinlassung handelt (vgl. BGH NStZ 1994, 352).

Die Annahme fortgesetzter Handlung (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, NJW 1994, 1663) beschwert den Angeklagten nicht.

SchaferLaufhütteHager
HorstkotteBasdorf