Aufhebung des Strafausspruchs bei mangelhafter Strafzumessung im Totschlagsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 259/91 (alt: 5 StR 106/90)
- Datum
- 25.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahl des Strafrahmens und die Strafzumessung müssen durch tatrichterliche Feststellungen getragen sein; bloße Annahmen oder ungesicherte Wertungen genügen nicht.
Eine dem Angeklagten nachteilige Würdigung des Opferverhaltens (z. B. Provokation, Mitverantwortung) rechtfertigt nur dann eine strengere Strafzumessung, wenn das Verhalten des Opfers konkret und tragfähig festgestellt ist.
Ist ungewiss, ob das Opfer als erster tätlich geworden ist, kann dies nicht zu Lasten des Angeklagten für eine höhere Bestrafung verwertet werden.
Fehlt es an tragfähigen Feststellungen zur Grundlage der Strafzumessung, hebt das Revisionsgericht den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurück.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg (Oldenburg), 18. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Sait ██ geboren am ███ ███ 1950 in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 18. Oktober 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Weder die Sachrüge noch die den Schuldspruch betreffenden Verfahrensrügen greifen insoweit durch. Dagegen kann die Strafe nicht bestehen bleiben.
Der Tatrichter begründet die Wahl des Strafrahmens (§ 212 Abs. 1 StGB) unter anderem damit, dass der Angeklagte die Reizung durch das spätere Tatopfer ███ selbst verschuldet habe (UA S. 24); bei der Strafzumessung im engeren Sinn führt er zu Lasten des Angeklagten an, dass der Streit mit ████ „leicht zu vermeiden“ gewesen sei (UA S. 26). Diese Gesichtspunkte werden durch die Feststellungen nicht gedeckt. Danach ging die erste Beleidigung von ████ aus, der sich in eine persönliche Angelegenheit des Angeklagten eingemischt hatte; der Tatrichter kann nicht ausschließen, dass ████ als erster tätlich geworden sei (UA S. 10).
| Horstkotte | Harms | Hager | |||
| Rebitzki | Schafer |