Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 259/86
Datum
01.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen und mehrerer Hilfsbedürftiger. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Beweiswürdigung und Strafzumessung. Ein erfahrener psychologischer Sachverständiger reichte aus; ein zusätzlicher Psychiater war nicht geboten. Fehlende Detailfeststellungen änderten an der Rechtslage nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erfüllung der richterlichen Aufklärungspflicht genügt grundsätzlich ein erfahrener, mit der konkreten Heimsituation vertrauter psychologischer Sachverständiger; ein zusätzlicher psychiatrischer Gutachter ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für psychiatrische Erkrankungen vorliegen oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

2

Die sachlich-rechtliche Rüge gegen die Beweiswürdigung führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil in seinen Feststellungen Lücken aufweist, die den Mindestschuldsumfang oder die Strafzumessung beeinträchtigen.

3

Die Feststellungen des Tatrichters zur Glaubwürdigkeit von Zeugen und zur Beweiswürdigung sind für das Revisionsgericht bindend, soweit sie durch das Urteil nachvollziehbar begründet sind; bloße Zweifel ersetzen keine konkreten Aufklärungs- oder Feststellungsmängel.

4

Persönliches Verhalten des Angeklagten, insbesondere fortgesetzte unwahre Beschuldigungen Dritter oder erkennbare Einsichtslosigkeit, kann im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend bewertet werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 5. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den ehemaligen Sonderschulrektor Martin, geboren am 1926 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof. Dr. [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 5. Februar 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen und wegen sexuellen Missbrauchs von Hilfsbedürftigen in einer Anstalt in drei Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rüge, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er über die Glaubwürdigkeit der vier geistig lediglich behinderten Frauen, die Opfer der Taten waren, das Gutachten eines Psychologen und nicht auch das eines Psychiaters eingeholt habe, ist nicht begründet. Wie das Urteil ausweist, war der Sachverständige ein erfahrener Psychologe, der über einen langen Zeitraum selbst in einem Heim tätig und mit der speziellen Heimsituation vertraut war. Ihm war die geistige Verfassung der Belastungszeuginnen bekannt. Dadurch war der Sachverständige in der Lage, sich ein zureichendes Bild über die Geschädigten auch insoweit zu machen, als geistige Erkrankungen in Frage kamen. Unter diesen Umständen musste sich dem Gericht nicht aufdrängen, zusätzlich einen psychiatrischen Sachverständigen zu hören. Das hatten weder der Angeklagte noch sein Verteidiger beantragt, obwohl ein Psychiater in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört worden war.

2. Soweit sich die sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Revision auf die Beweiswürdigung des Landgerichts beziehen, sind sie offensichtlich unbegründet. Auch die vom Generalbundesanwalt vorgebrachten sachlichrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. In den Fällen zum Nachteil der Christa [REDACTED], Monika [REDACTED] und Ramona [REDACTED] lassen sich dem Urteil ausreichende Feststellungen über den Mindestschuldumfang entnehmen. Im Falle [REDACTED] heißt es allerdings nur, der Angeklagte habe sexuelle Handlungen „über einen langen Zeitraum hinweg wiederholt“ vorgenommen. Bei den im Einzelnen beschriebenen Tathandlungen ist es ausgeschlossen, dass die milde Einzelstrafe von neun Monaten durch das Fehlen genauerer Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

Auch die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Strafkammer die „völlige Einsichtslosigkeit“ des bestreitenden Angeklagten strafschärfend wertet, steht dies allein im Zusammenhang damit, dass der Angeklagte seine ehemaligen Mitarbeiter zu Unrecht eines besonders niedertrachtigen Komplotts bezichtigt hat. Das ist zulässig.

3. Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Sachrüge im Ganzen überprüft. Dabei sind auch im Übrigen Rechtsfehler nicht hervorgetreten.

FleischmannHorstkotteNiepel
HerrmannRebitzki