Revision gegen Mordverurteilung verworfen – Beweiswürdigung und Heranwachsender
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 259/55
- Datum
- 19.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die im Wesentlichen die Richtigkeit tatrichterlicher Feststellungen und deren Beweiswürdigung angreift, ist im Revisionsverfahren unzulässig; die Überzeugungsbildung des Tatrichters muss aus der Hauptverhandlung hervorgehen (vgl. § 261 StPO).
Aus den Akten kann sich jedoch ergeben, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen ist; eine solche Aufklärungsrüge ist gesondert und substantiiert vorzubringen.
Die Tötung zur Beseitigung eines Zeugen zur Verdeckung einer Straftat kann den Mordtatbestand erfüllen, wenn die Tat nach den Umständen als besonders verwerflich zu beurteilen ist; die Würdigung obliegt dem Tatrichter.
Die Frage, ob ein Heranwachsender einem Jugendlichen gleichsteht (§ 105 JGG), ist eine tatrichterliche Tatsachenentscheidung und nur eingeschränkt in der Revision zu überprüfen; das Gericht hat über die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG zu befunden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 31. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Di) aus B[REDACTED], den Kraftfahrer Günter [REDACTED], dort geboren am ███████ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31. Januar 1955 wird verworfen.
Die nach dem 31. Januar 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der zur Zeit der Tat (1947) Heranwachsender (20 Jahre 4 Monate) war, wegen Mordes zu fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Was der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 261 StPO als Verfahrensbeschwerde vorträgt, stellt sich in Wirklichkeit als im Revisionsrechtszug unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen des Landgerichts dar, insbesondere gegen dessen Beweiswürdigung. Es kann nicht anerkannt werden, dass die Feststellungen des Tatrichters dann mit der Revision angegriffen werden können, wenn sie offenbar unrichtig sind und diese Unrichtigkeit sich aus den Akten ergibt (wie es allerdings Peters, Strafprozeß S. 519 fordert). Nicht auf Grund der Akten darf der Tatrichter entscheiden, sondern er muss seine Überzeugung über das Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Inhalt der Hauptverhandlung schöpfen (§ 261 StPO). Diese Bestimmung kann nicht durch etwas verletzt sein, was sich aus den Akten ergibt.
Dennoch kann der Inhalt der Akten für das Verfahren vor dem Revisionsgericht von Bedeutung sein. Es kann sich aus ihm ergeben, dass der Tatrichter seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, den Sachverhalt aufzuklären. Denn er hat nach § 244 Abs. 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Die Rüge, das Landgericht habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben. Trotz Gebrauches der Worte, die Strafkammer habe „die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit“ verletzt, liegt in Wahrheit keine Aufklärungsrüge vor. Die Revision wendet sich vielmehr lediglich gegen die Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen.
Im Übrigen war es für die Strafkammer ersichtlich von untergeordneter Bedeutung, ob der Angeklagte schon bei den ersten Ermittlungen von einem Unbekannten gesprochen hatte oder nicht. Entscheidend waren für die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten die späteren, insbesondere die richterlichen Geständnisse des Angeklagten.
II.
Auf die Sachbeschwerde war das Urteil seinem gesamten Inhalt nach zu überprüfen, wobei auch hierbei die Ausführungen der Revision außer Acht bleiben müssen, die von einem anderen Sachverhalt ausgehen, als ihn das Landgericht festgestellt hat.
1.) Nach dessen Feststellungen war der Angeklagte am 6. Dezember 1947 in die Wohnung des Kaufmanns S[REDACTED] eingebrochen. Er hatte vorher erklärt, dass er, sofern er überrascht werde, „den Alten umlegen“ werde. Als er sich von ██████████ dessen Ehefrau entdeckt sah, tötete der Angeklagte ██████ mit mehreren Pistolenschüssen. Die Handlung des Angeklagten war – so hat das ███████████ weiter festgestellt – von dem Vorsatz getragen, █████ als Zeugen des von ihm begangenen versuchten schweren Diebstahls zu beseitigen, um dadurch seine Straftat zu verdecken.
Hiernach ist die Verurteilung wegen Mordes nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten auch die Einzelfeststellungen der Strafkammer keine Widersprüche. Auch ist es kein Verstoß gegen die Denkgesetze, wenn die Jugendkammer die Einstellung des Angeklagten als „stark an Zynismus grenzend“ bezeichnet, wenn er sein angeblich falsches, zugunsten eines Dritten abgelegtes Geständnis damit erklären wollte, er sei sich darüber klar gewesen, dass er aus der Haft entweichen werde. In Wirklichkeit liegt auch insoweit ein unbeachtlicher Tatsachenangriff vor.
Zu Unrecht vermisst die Revision Ausführungen darüber, ob die Tat besonders verwerflich sei. Nur dann, so meint die Revision im Anschluss an hierzu in Schriftum und Rechtsprechung (so z. B. Schönke-Schröder § 211 StGB Anm. 60) vorgetragene Auffassungen, könne der Angeklagte wegen Mordes bestraft werden, selbst wenn er zur Verdeckung einer Straftat getötet habe. Die Strafkammer hatte keine Veranlassung, auf diese Frage einzugehen. Sie bezeichnet die Tat des Angeklagten, der schon vorher vom „Umlegen“ gesprochen hatte, ausdrücklich als „skrupellos“ (UA S. 18). Sie hält die Tat also für besonders verwerflich. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 3, 183/186) eine besondere Verwerflichkeit auch kein allgemeines ungeschriebenes Mordmerkmal.
2.) Schließlich sind auch die Angriffe der Revision dagegen unbeachtlich, dass die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte als Heranwachsender habe zur Zeit der Tat einem Jugendlichen nicht mehr gleichgestanden. Auch insoweit bewegt sich die Revision im Tatsächlichen. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG rechtsirrtumsfrei verneint.
Zwar fehlen Ausführungen darüber, ob etwa die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG vorliegen, also ob es sich nach den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Grundsätzlich wird allerdings wohl jede Straftat eine Jugendverfehlung sein können, und es wird sich deshalb für den Tatrichter empfehlen, sich hierüber in den Urteilsgründen auszulassen. Im vorliegenden Fall jedoch war hierzu kein Anlass. Die Tat des Angeklagten weist weder nach dem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife auf, noch sind hier irgendwelche Beweggründe ersichtlich, welche die Tat als Jugendverfehlung erscheinen lassen.
Somit sind auch zum Strafausspruch, der im Übrigen fehlerfrei unter Anwendung des § 106 JGG zustande gekommen ist, keine Rechtsverstöße zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich. Die Revision war daher in vollem Umfang zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Dr. Rotberg | Börker |