Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 258/94
Datum
25.07.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird vom BGH nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – auch für die Mitangeklagten – nicht belegt sind. Die Wertung, mehrere Einzelakte als fortgesetzte Tat i.S. des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu betrachten, beeinträchtigt den Angeklagten nicht. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die erhobenen Rügegründe den Schuldspruch revisionsrechtlich nicht erschüttern.

2

Die Anwendung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt den Nachweis der in der Norm genannten Voraussetzungen voraus; fehlt dieser Nachweis, ist die Norm nicht anzuwenden.

3

Feststellungen über das Vorliegen strafschärfender Voraussetzungen sind auch für Mitangeklagte substantiiert zu belegen; fehlt der Nachweis, kann die Maßgabe nicht zu Lasten der Mitangeklagten gezogen werden.

4

Die Qualifikation mehrerer Einzelakte des Handeltreibens als fortgesetzte Tat i.S. von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG begründet keinen eigenständigen Revisionsanspruch, wenn sie den Angeklagten hierin nicht zusätzlich belastet.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. Dezember 1993

Rubrum

5 StR 258/94

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 25. Juli 1994 in der Strafsache gegen █, geboren am 5.5.1971 in PCD (Türkei), Yadin D██ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. Juli 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten Yadin D██ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

In Ergänzung zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – auch bei den Mitangeklagten Idris und Orhan D███ (§ 357 StPO) – nicht belegt ist. Die Annahme, die festgestellten Einzelakte des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG stellten eine fortgesetzte Tat dar, beschwert den Angeklagten nicht.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

[Unterschriften]

SchaferHorstkotteBasdorf
LaufhütteNack