Revision gegen Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 258/94
- Datum
- 25.07.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die erhobenen Rügegründe den Schuldspruch revisionsrechtlich nicht erschüttern.
Die Anwendung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt den Nachweis der in der Norm genannten Voraussetzungen voraus; fehlt dieser Nachweis, ist die Norm nicht anzuwenden.
Feststellungen über das Vorliegen strafschärfender Voraussetzungen sind auch für Mitangeklagte substantiiert zu belegen; fehlt der Nachweis, kann die Maßgabe nicht zu Lasten der Mitangeklagten gezogen werden.
Die Qualifikation mehrerer Einzelakte des Handeltreibens als fortgesetzte Tat i.S. von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG begründet keinen eigenständigen Revisionsanspruch, wenn sie den Angeklagten hierin nicht zusätzlich belastet.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. Dezember 1993
Rubrum
5 StR 258/94
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juli 1994 in der Strafsache gegen █, geboren am 5.5.1971 in PCD (Türkei), Yadin D██ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. Juli 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten Yadin D██ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
In Ergänzung zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – auch bei den Mitangeklagten Idris und Orhan D███ (§ 357 StPO) – nicht belegt ist. Die Annahme, die festgestellten Einzelakte des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG stellten eine fortgesetzte Tat dar, beschwert den Angeklagten nicht.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
[Unterschriften]
| Schafer | Horstkotte | Basdorf | |||
| Laufhütte | Nack |