Freispruch wegen falscher eidesstattlicher Versicherung; Untreue-Verurteilung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 258/85
- Datum
- 11.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides statt (§156 StGB) setzt voraus, dass die Erklärung vor einer zur Abnahme der Versicherung zuständigen Behörde in der hierfür vorgeschriebenen Form und im zuständigen Verfahren abgegeben worden ist.
Ob eine eidesstattliche Versicherung vorliegt, richtet sich nach den form- und verfahrensrechtlichen Vorgaben des einschlägigen Verfahrensrechts; eine bloß schriftlich erklärte Erklärung ohne gerichtliche Anordnung genügt nicht.
Zur Verwirklichung des Missbrauchstatbestands der Untreue (§266 StGB) ist nachzuweisen, dass der Verfügungsberechtigte seine Befugnis zum Nachteil des Berechtigten überschreitet, insbesondere durch Verwendung von Gesellschaftsvermögen entgegen dem Willen der zur Geschäftsführung Berechtigten oder entgegen bestehenden vertraglichen Beschränkungen.
Fehlen hinreichend deutliche Feststellungen darüber, dass die Verwendung von Gesellschaftsmitteln dem Willen der Geschäftsführung widersprach oder gegen gesellschaftsvertragliche Beschränkungen verstieß, ist eine Verurteilung wegen Untreue nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 24. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Dipl. Volkswirt Wolfram ████ geboren █████████ 1916 in HC, wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1985, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ bei der Veründung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ——_>) aus HC als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24. Januar 1985 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist, b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Übrigen verurteilt worden ist.
Der Angeklagte wird von dem Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen insoweit der Landeskasse zur Last.
2. Wegen des Vorwurfs der Untreue wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB).
Der Angeklagte hat im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens in schriftlicher Form eine „eidesstattliche Versicherung“ zu der Frage abgegeben, ob er innerhalb der letzten zwei Jahre Vermögensverfügungen zugunsten naher Angehöriger getroffen habe (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VerglO); diese Versicherung war inhaltlich unrichtig.
Nach § 4 VerglO hat der Schuldner die Erklärung über Verfügungen zugunsten naher Angehöriger in einfacher Schriftform abzugeben. Eine eidesstattliche Versicherung zu diesem Gegenstand ist nach § 69 Abs. 2 VerglO nur vorgesehen, wenn das Vergleichsgericht sie angeordnet hat; die eidesstattliche Versicherung ist dann zu Protokoll zu erklären (§ 69 Abs. 2 Satz 1 VerglO). Gegenüber dem Angeklagten ist eine solche gerichtliche Aufforderung nicht ergangen. Seine Erklärung genügte auch nicht der hier für die eidesstattliche Versicherung vorgeschriebenen Form.
Demnach hat der Angeklagte seine Erklärung nicht vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde (§ 156 StGB) abgegeben. Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, dass die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden darf und dass sie nicht rechtlich völlig wirkungslos ist (BGHSt 5, 67, 72; 13, 154, 155; 17, 303). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Umstand, dass der Schuldner bei der Antragstellung die Richtigkeit anderer Angaben, wie sie in § 3 Abs. 1 VerglO bezeichnet sind, an Eides Statt zu versichern hat, ändert daran nichts.
Da es ausgeschlossen ist, dass ergänzende Feststellungen den dem Angeklagten zur Last gelegten Gesetzesverstoß belegen könnten, spricht der Senat den Angeklagten vom Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt frei.
2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs wegen Untreue führt zur Aufhebung dieses Schuldspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den Missbrauchstatbestand der Untreue (§ 266 StGB) dadurch erfüllt, dass er von den Konten der ████ Seniorenwohnungen Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH mit Hilfe seiner Vollmacht Gelder entnahm und diese für einen von ihm selbst betriebenen Umbau verwendete.
Mit dem Umbau sollten weitere Seniorenwohnungen, ferner „allgemein notwendige“ Versorgungsund Büroräume sowie Therapieräume und Räume für Arztpraxen und Ladengeschäfte geschaffen werden (UA S. 4). Geschäftsführer der ████ waren die Ehefrau des Angeklagten und ein Dritter; „der Angeklagte, der einen Geschäftsanteil von 9.000,-- DM (45 %) hielt, hatte faktisch die alleinige Geschäftsführung inne“ (UA S. 4).
Diese Feststellungen lassen nicht mit genügender Deutlichkeit erkennen, dass der Angeklagte die ihm mit der Vollmacht eingeräumte Befugnis, Gelder von den Konten der ████ abzuziehen, missbraucht hat. Die Feststellungen ergeben nämlich nicht, dass die Verwendung von Gesellschaftsgeldern für den Umbau dem Willen der Geschäftsführer widersprach. Dies verstand sich auch nicht von selbst. Denn die Einrichtungen, denen der Umbau diente, sollten ersichtlich auch den Bewohnern der schon vorhandenen Seniorenwohnungen zugutekommen. Überdies sollte der Umbau ersichtlich dazu dienen, den Bestand der von der ███ ███████████ Wohnungen zu vermehren.
Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass der Angeklagte, etwa als faktischer Geschäftsführer, gegen Beschränkungen verstoßen hat, die der Gesellschaftsvertrag oder die Gesellschafter den Geschäftsführern auferlegt hatten (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Das Interesse der Bewohner, die schon ihre Kaution eingezahlt hatten, wurde durch den Missbrauchstatbestand der Untreue nicht geschützt; denn der Angeklagte hat nicht über ihre Konten, sondern über Konten der Gesellschaft verfügt.
Auf den Treubruchstatbestand der Untreue hat der Tatrichter bisher die Verurteilung nicht gestützt.
3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Fleischmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |