Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel (§ 273 Abs. 3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 258/76
Datum
30.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte erklärte nach Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich den Verzicht auf Rechtsmittel; der Verteidiger hielt Rücksprache, der Verzicht wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO beurkundet. Der BGH prüfte die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts und stellte fest, dass die strengen formellen Anforderungen erfüllt sind. Deshalb ist die Revision als unzulässig verworfen. Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach der Urteilsverkündung erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er ausdrücklich erfolgt und die Erklärung gemäß § 273 Abs. 3 StPO beurkundet ist.

2

Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts unterliegt strengen Anforderungen; sind diese erfüllt, macht der Verzicht das Rechtsmittel unzulässig.

3

Die Möglichkeit der Rücksprache mit dem Verteidiger und die anschließende Bestätigung des Angeklagten stehen der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen, sofern die Erklärung frei und ausdrücklich abgegeben und beurkundet wird.

4

Bei Vorliegen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts hat das Gericht das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. November 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Werner Sc[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1937, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unterschlagung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. April 1976

Tenor

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. November 1975 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Nach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden (Band II Bl. 278 d. A.), die der Senat zugrunde legt, ist nach der Urteilsverkündung folgendermaßen verfahren worden:

*„Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte von sich aus, dass er das Urteil annehme, weil er ‚im Ergebnis gut weggekommen‘ sei. Der Verteidiger [REDACTED] unterbrach den Angeklagten und bat um eine Unterbrechung, um mit dem Angeklagten in Ruhe die Angelegenheit besprechen zu können. Nach dieser Rücksprache erklärte der Angeklagte, er bleibe bei der bereits erklärten Annahme des Urteils und verzichte auf Rechtsmittel. Sodann wurde der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO beurkundet.“*

Den strengen Anforderungen, die an die Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts zu stellen sind (BGHSt 18, 257; 19, 101), wurde dieses Verfahren gerecht. Der Rechtsmittelverzicht ist daher wirksam. Die Revision ist unzulässig.

HerrmannSarstedtFuhrmann
SchmidtHorstkotte