BGH: Aufhebung und Zurückverweisung bei Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 258/71 (alt: 5 StR 378/71)
- Datum
- 04.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nach §244 Abs.2 StPO bestehende Aufklärungspflicht verpflichtet das Gericht, bei Zweifeln an der Richtigkeit entscheidungserheblicher Angaben alle geeigneten Aufklärungsmittel auszuschöpfen.
Kann der Eintritt von Zweifeln an früheren Geständnissen anhand neuer Einlassungen der Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, sind die zur Aufklärung geeigneten Zeugen – auch Verteidiger, die bei der Vernehmung anwesend waren – zu vernehmen.
Verzichtet das Gericht auf Vernehmungen geeigneter und bekannten Zeugen, obwohl deren Aussage den Wahrheitsgehalt von Geständnissen konkret widerlegen könnte, stellt dies einen Verstoß gegen §244 Abs.2 StPO dar und macht die Entscheidung aufhebungsbedürftig.
Ergibt die Würdigung der Beweismittel ohne Ausschöpfung der Aufklärungspflicht keine hinreichende Überzeugung, ist die Sache zur erneuten Beweisaufnahme an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Graphiker ███████ T. ████ aus ███, dort geboren am ██ 1920,
2. die Dekorationshilfe Gisela ██, geborene ████, ██████, dort geboren am █ 1931,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger der ████████████ ███,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Februar 1972 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat
1. den Angeklagten Herbert T. von der Anklage der Unzucht mit einer Abhängigen in zwei Fällen, zum Teil in Tateinheit wegen Unzucht mit einer Abhängigen,
2. die Angeklagte Gisela von der Anklage der schweren Kuppelei in zwei Fällen freigesprochen, nachdem sie schon durch das ebenfalls in dieser Sache ergangene Urteil vom 4. April 1971 von dem weiteren Vorwurf des Verbrechens gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtskräftig freigesprochen war.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge gegen die nunmehr weiteren Freisprüche wendet, ist begründet.
1. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung von ihrem Recht Gebrauch gemacht, nicht zur Sache auszusagen. Die Zeuginnen Regina █████ und Monika ████ haben das Zeugnis verweigert (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Damit – so hat die Strafkammer in den Urteilsgründen ausgeführt – hätten ihr als Beweismittel nur die in den richterlichen Protokollen vom 15. Oktober 1970 enthaltenen Aussagen zur Verfügung gestanden. Diese Aussagen, die gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesen worden sind, konnten jedoch, so heißt es in den Urteilsgründen weiter, „nicht zur Grundlage einer verurteilenden Erkenntnis gemacht werden“.
Dafür war es für die Strafkammer von Bedeutung, dass die beiden Angeklagten, die ihre Aussagen in der erneuten Hauptverhandlung widerrufen haben, übereinstimmend erklärt hatten, sie seien davon ausgegangen, dass sie wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft genommen werden würden, wenn sie vor dem Vernehmungsrichter nicht zur Sache aussagen würden. So habe ihr damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt █████, belehrt, der bei der Vernehmung am 15. Oktober 1970 zugegen gewesen sei. Tatsächlich seien ihre Aussagen damals aber falsch gewesen. Diese Einlassung ist nach der Meinung der Strafkammer nicht zu widerlegen, „denn sie haben vor dem Vernehmungsrichter tatsächlich in Gegenwart ihres damaligen Verteidigers ausgesagt“.
Darin erblickt die Staatsanwaltschaft mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht, wie sie dem Gericht durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegt ist. Die Behauptung der Angeklagten über das Zustandekommen ihrer vor dem Haftrichter abgegebenen Geständnisse, die sie erstmalig am 24. Februar 1972 aufgestellt hatten, musste Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen lassen. Die Jugendschutzkammer durfte sie nicht ohne weiteres für unwiderlegbar halten, sondern musste vorher weitere Aufklärungsversuche machen. Mit Recht rügt die Revision die Vernehmung des Rechtsanwalts ██████ als Zeugen. Entgegen der Ansicht der Strafkammer war dieser einer der geeigneten und gebotenen Beweismittel, um den „Wahrheitsgehalt“ der jetzigen Angaben der Angeklagten zu prüfen und sie gegebenenfalls zu widerlegen. Dass die Staatsanwaltschaft keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hatte, ändert nichts daran. Jedenfalls hat hier die Jugendschutzkammer gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil sie die Einlassungen der Angeklagten als unwiderlegbar ihrer Entscheidung zugrunde legte, obwohl ihr bekannte Umstände erwarten ließen, dass sie durch eine einwandfreie Zeugenaussage in einem wichtigen Punkte widerlegt werden konnten (vgl. BGHSt 13, 326 ff).
2. Der Revision ist auch darin beizupflichten, dass die Strafkammer die an dem (aufgehobenen) Urteil vom 4. April 1971 beteiligten Richter als Zeugen über den Inhalt der damals von Regina █████ gemachten Bekundungen hätte vernehmen müssen. Auch insoweit lagen Beweismittel zur Überprüfung der Geständnisse der Angeklagten vor, soweit sie diese Zeugin betreffen. Sie konnten deren Inhalt bestätigen und konkretisieren.
Auf den beiden dargelegten Verstößen gegen § 244 Abs. 2 StPO kann das Urteil beruhen. Welche Überzeugung sich bei Ausschöpfung aller Beweismittel gebildet hätte, wie sie auch sodann den Inhalt des Geständnisses der Angeklagten gewertet hätte, ist nicht abzusehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der
| Bundesanwaltschaft. | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer | Fleischmann |