Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Untreue und Falschbeurkundung: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 25/86
Datum
09.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob teilweise das Urteil des LG Oldenburg auf: Mehrere Verurteilungen wegen Falschbeurkundung und Untreue wurden aufgehoben, in bestimmten Punkten die Angeklagten freigesprochen und einzelne Schuldsprüche bestätigt. Zentrale Frage war, ob der Notar Tatsachen (Zahlungsvorgänge) oder lediglich Erklärungen beurkundet hat sowie, ob ein tatbestandsmäßiger Vermögensnachteil eingetreten ist. In mehreren Punkten verwies der Senat die Sache zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) setzt voraus, dass der Amtsträger Tatsachen oder von ihm wahrgenommene Vorgänge beurkundet; die reine Beurkundung von Erklärungen der Beteiligten erfüllt den Tatbestand nicht.

2

Für den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) ist ein tatbestandsmäßiger Vermögensnachteil erforderlich; rechtlich unwirksame oder verfahrensrechtlich unbeachtliche Erklärungen, die keinen tatsächlichen Nachteil herbeiführen, begründen allenfalls einen straflosen Versuch.

3

Das Revisionsgericht darf eine Verurteilung nicht von sich aus in Freispruch umwandeln, wenn noch Feststellungen zu Versuch oder Teilnahme zu treffen sind; in solchen Fällen ist an das Tatrichtergericht zurückzuverweisen.

4

Die formelle Möglichkeit des Notars, Anträge an das Grundbuchamt zu stellen (§ 15 GBO), begründet kein Rangbestimmungsrecht; eine Erklärung, ein Antrag werde noch nicht gestellt, kann keinen Rangrücktritt bewirken und begründet daher keinen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 3. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt pr. C_ aus Hl (Aller) für den Angeklagten SC, Rechtsanwalt (__ aus IC für den Angeklagten IY, Rechtsanwalt für den Angeklagten ███ als Verteidiger, Justizangestellte (___9 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten SC, ████, BC und CS wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 3. Juli 1985 a) aufgehoben, soweit es den gegen ██ und SC erhobenen Vorwurf der Untreue zum Nachteil der DO KC für Baufinanzierung betrifft; diese Angeklagten werden insoweit freigesprochen; b) soweit die mit den Feststellungen aufgehoben, Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt, Anstiftung oder Beihilfe dazu oder wegen Untreue zum Nachteil der Gebrüder MC verurteilt worden sind, sowie in allen Strafaussprüchen gegen █████.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten SC wird verworfen.

3. Soweit die Angeklagten SC und BC freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse zur Last.

4. Die Sache wird in dem unter Ziffer 1 Buchstabe b genannten Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten SC wegen Falschbeurkundung im Amt in drei Fällen sowie wegen Untreue verurteilt. Die Angeklagten ████ und ██ sind wegen Teilnahme an der Falschbeurkundung im Amt verurteilt worden, und zwar ████ wegen Anstiftung in drei Fällen und ██ wegen Beihilfe in einem Fall; der Angeklagte ████ ist ferner wegen wissentlich falscher Aussage verurteilt worden. Den Angeklagten BC hat das Landgericht wegen Untreue verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt dazu, dass das Urteil hinsichtlich der Angeklagten SC, ██ und ████ aufgehoben wird, soweit diese verurteilt worden sind. Hinsichtlich des Angeklagten ████ hat das Urteil nur im Schuldspruch wegen falscher uneidlicher Aussage Bestand. Eine unterbliebene Freisprechung der Angeklagten SC und BC ist nachzuholen.

1. Der Angeklagte SC hat den Tatbestand der vollendeten Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) nicht verwirklicht; die Angeklagten ████ und ██ können deshalb auch nicht als Teilnehmer an einer vollendeten Falschbeurkundung im Amt verurteilt werden.

Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte SC als Notar den Tatbestand des § 348 StGB in den Fällen VS, ██ und ███ (alle Nr. 1, 2, 3 der Urteilsgründe) dadurch erfüllt, dass er in Grundstückskaufverträgen Zahlungsvorgänge „festgestellt“ hat, die nicht stattgefunden haben (UA S. 46 f.). Diese Annahme des Tatrichters steht im Widerspruch zu den Feststellungen.

Danach hat der Angeklagte SC jeweils beurkundet, dass die Verkäufer die Zahlung eines Teils des Kaufpreises „quittieren“ (UA S. 5, 9, 17). Die Quittungen dienten dem Interesse des Käufers, mit Hilfe der Vertragsurkunde bei Dritten den Eindruck zu erwecken, er habe für das Grundstück mehr gezahlt, als es der Fall war.

Der in den Urteilsgründen mitgeteilte Wortlaut der von SC aufgenommenen Kaufvertragsurkunden ergibt in keinem Fall, dass der Angeklagte SC eine von ihm wahrgenommene Geldübergabe, also sonstige Tatsachen oder Vorgänge im Sinne des § 36 des Beurkundungsgesetzes, beurkundet und dementsprechend über seine Wahrnehmungen hinsichtlich des Zahlungsvorganges berichtet hat (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 des Beurkundungsgesetzes). Er hat nach dem unzweideutigen Wortsinn vielmehr Erklärungen der Verkäufer – die Angabe, Geld empfangen zu haben – beurkundet; diese haben ersichtlich die Niederschriften genehmigt und unterschrieben (§ 13 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes). Zwar ist die Auslegung von Urkunden grundsätzlich Sache des Tatrichters; hier lässt der mitgeteilte Wortlaut der Urkunden aber keine abweichende Auslegung zu. Dass der Notar nicht nur Erklärungen der Verkäufer, sondern auch die in ihnen bezeichneten Zahlungsvorgänge beurkundet habe, ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts insbesondere nicht daraus, dass es in zwei der drei Urkunden heißt, die Verkäufer quittierten „hiermit“ die Zahlung, und dass in einem der Verträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der „Quittung“ die Abrede beurkundet worden ist, den Verkaufspreis „bei der Beurkundung zu zahlen“; auch hier hat es sich nach dem eindeutigen Befund der Urkunden um die Beurkundung von Erklärungen der Beteiligten gehandelt.

Der Senat kann nicht von sich aus die Angeklagten vom Vorwurf der Vergehen nach § 348 StGB freisprechen. Denn es ist noch nicht geprüft worden, ob sich der Angeklagte SC des (untauglichen) Versuchs der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) in der Vorstellung, einen Zahlungsvorgang beurkundet zu haben, und die Angeklagten ████ und ██ der Teilnahme daran schuldig gemacht haben. Noch nicht geprüft ist ferner die Frage, ob der Angeklagte SC durch die Beschaffung von Vertragsurkunden, die unrichtige Angaben über den Kaufpreis enthielten, versucht hat, andere Grundstückskäufer und Kreditgeber zu betrügen, und ob die Angeklagten ████ und ██ zu einer von SC begangenen Betrugstraftat gegenüber Grundstückskäufern oder Kreditgebern vorsätzlich Hilfe geleistet haben.

2. Auch die Verurteilung der Angeklagten SC und BC wegen Untreue zum Nachteil der Gebrüder MC hat keinen Bestand.

a) Das Landgericht sieht eine Untreue darin, dass der Angeklagte SC als Notar das Schreiben vom 11. Dezember 1980 (UA S. 30, 31) unterzeichnet und an das Grundbuchamt geschickt hat; der Angeklagte BC, der von den Ehepaaren MC eine weitgehende Vollmacht (UA S. 19) erhalten hatte, hat sich nach Ansicht des Landgerichts dadurch der Untreue schuldig gemacht, dass er dieses Schreiben entworfen hat.

In dem Schreiben vom 11. Dezember 1980 wurden „unter Beifügung der erforderlichen Eintragungsunterlagen gemäß § 15 GBO u. a. die Löschung der in Abteilung III eingetragenen Rechte, die Umschreibung der Eigentumsänderung und die Eintragung der Grundschuld zugunsten der DOS KC beantragt“; das Schreiben schloss mit dem Satz: „Der Antrag auf Eintragung des Wohnrechts wird noch nicht gestellt.“ Die in dem Schreiben genannte Grundschuld belief sich auf 570.000,-- DM. Das Wohnrecht sollte es den Verkäufern ermöglichen, weiterhin in dem verkauften Hause zu leben; ersichtlich war in dem Vertrag vom 29. September 1980 ebenso wie in dem von ihm abgeleiteten Vertrag vom 17. Juli 1980 (UA S. 18) die Eintragung der Wohnrechte bewilligt und beantragt worden. Der Tatrichter findet einen tatbestandsmäßigen Nachteil (§ 266 StGB) für die Eheleute MC darin, dass die Angeklagten in dem Schreiben vom 11. Dezember 1980 mit dem Satz: „Der Antrag auf Eintragung des Wohnrechts wird noch nicht gestellt?“ auf einen Vorrang der Grundschuld vor den – erst später einzutragenden – Wohnrechten hingewirkt haben, der die Wohnrechte entwertete.

Die Angeklagten haben indessen, wenn sie ein solches Ziel verfolgt haben, damit nur einen straflosen Versuch der Untreue unternommen. Denn angesichts der klaren grundbuchrechtlichen Rechtslage trat mit dem Eingang des Schreibens vom 11. Dezember 1980 noch kein Nachteil für die Gebrüder MC, auch nicht in Gestalt einer Vermögensgefährdung, ein. Das Antragsrecht des Notars nach § 15 GBO umfasst nicht das Recht, eine Rangbestimmung vorzunehmen (OLG Hamm DNotZ 1950, 40). Die Erklärung des Notars, der Antrag auf Eintragung des Wohnrechts werde „noch nicht gestellt“, vermochte also einen Rangrücktritt des Wohnrechts nicht zu bewirken. Aus dem an das Grundbuchamt gerichteten Schreiben vom 11. Dezember 1980 und den ihm beigefügten Unterlagen, insbesondere dem Kaufvertrag vom 29. September 1980, ging ersichtlich hervor, dass die Ehepaare MC weiterhin, gesichert durch ein lebenslanges Wohnrecht, auf dem verkauften Grundstück wohnen wollten; hiernach kam es den Beteiligten eindeutig auf eine gemeinsame Erledigung der Anträge an. Bei dieser Sachlage bedurfte der Rangrücktritt der Wohnrechte der formellen Bewilligung der Berechtigten; an ihr fehlte es. Dieser eindeutigen Rechtslage entsprach die Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 29. Dezember 1980 (UA S. 22).

Ein Freispruch der Angeklagten SC und BC vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der █████████ Meisner ist im Revisionsrechtszug nicht möglich. Denn zu den Bemühungen der Angeklagten um die erste Rangstelle der Grundschuld über 570.000,-- DM gehörten auch die Vorgänge vom 13. Januar und 2. Februar 1981 (UA S. 22, 23). Der Angeklagte BC hat am 13. Januar 1981 die Ehepaare MC veranlasst, die Eintragung des Vorrangs der Grundschuld vor ihren Wohnrechten zu bewilligen; er hat sie nicht über die Bedeutung dieser Erklärung unterrichtet, obwohl er hierzu verpflichtet war. Der Angeklagte BC hat am 2. Februar 1981 beim Grundbuchamt beantragt, die Wohnrechte „unter Berücksichtigung der Vorrangseinräumung“ einzutragen; die Wohnrechte sind demgemäß mit dem Rang nach der Grundschuld über 570.000,-- DM eingetragen worden. Der Tatrichter wird diesen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Untreue und bei ███ auch unter dem des Betruges zu prüfen haben.

b) Eine Untreue der Angeklagten SC und BC zum Nachteil der D[O] KC für Baufinanzierung hat der Tatrichter nicht angenommen (UA S. 48, 50). Wäre er insoweit zu einem Schuldspruch gelangt, so hätte er die Angeklagten wegen einer selbständigen, von der ihnen ebenfalls zur Last gelegten Untreue zu Lasten der Eheleute MC unterschiedenen Untreuehandlung verurteilen müssen. Deshalb musste der Tatrichter die Angeklagten SC und BC vom Vorwurf der Untreue gegenüber der Bank freisprechen. Das ist nicht geschehen. Der Senat holt, da weitere tatsächliche Erörterungen (§ 354 Abs. 1 StPO) nicht in Betracht kommen, die Freisprechung nach.

3. Soweit sich die Revision des Angeklagten ████ gegen seine Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) richtet, ist sie unbegründet.

Die im Zusammenhang mit der behaupteten Übermüdung des Richters am Landgericht erhobene Verfahrensrüge, auf die es nur in diesem Zusammenhang ankommt, ist, wie die dienstlichen Erklärungen der Richter und des Staatsanwalts ergeben, nicht bewiesen.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Anwendung des § 153 StGB auf den festgestellten Sachverhalt fehlerfrei.

Da die Verurteilung des Angeklagten ████ wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt aufzuheben ist, kann die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben; wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe hat der Senat auch die wegen falscher uneidlicher Aussage verhängte Einzelstrafe aufgehoben.

4. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das gegen den Angeklagten ████ verhängte Berufsverbot aufzuheben und die weitergehende Revision dieses Angeklagten ebenso wie die Revisionen der Angeklagten KT, BC und ██ zu verwerfen.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannHorstkotte