BGH: Widerspruch bei niedrigen Beweggründen – Totschlagsurteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 258/56
- Datum
- 14.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO) ist revisionsrechtlich hinzunehmen, solange sie rechtlich möglich ist und insbesondere nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; das Revisionsgericht darf keine eigene Beweiswürdigung an die Stelle setzen (§ 337 StPO).
Kann der Tatrichter lediglich feststellen, dass ein Täter dem Opfer ein bestimmtes Gift beigebracht und dadurch den Tod verursacht hat, steht die fehlende Aufklärung der konkreten Ausführungsweise einer Verurteilung nicht entgegen, wenn die Überzeugung von Täterschaft und Kausalität tragfähig begründet ist.
Die Annahme, ein Täter habe sich eines als niedrig bewerteten Beweggrundes nicht bewusst werden können, ist mit Feststellungen zu Anlass, Zweck und unmittelbarer Umsetzung des Tatentschlusses nur vereinbar, wenn das Urteil klar zwischen fehlender Einsicht in die Schwere der Tat und fehlendem Bewusstsein des Handlungsantriebs unterscheidet.
Die Begründung eines Urteils muss in sich widerspruchsfrei sein; unvereinbare Erwägungen etwa zur Haftanrechnung und zur Strafzumessung begründen einen sachlichrechtlichen Fehler.
Nach § 301 StPO kann die Revision der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten wirken und zur Aufhebung zu dessen Vorteil führen, wenn ein Rechtsfehler ihn beschwert.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 10. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Frau Eleonore ███ geb. ███, geboren am ██████ 1934 in ████████ (Oberschlesien), wegen Mordes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 10. Januar 1956 wird mit den Feststellungen
1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange,
2. auf die Revision der Angeklagten insoweit aufgehoben, als ihr die Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist.
Gründe
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Die Jugendkammer des Landgerichts hat die Angeklagte wegen Totschlags zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie am 4. April 1955 im Alter von noch nicht ganz 21 Jahren ihren sieben Monate alten Sohn Frank Michael mit dem Pflanzenschutzmittel E 605 vergiftet habe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, dass das Landgericht nicht Mord, sondern nur Totschlag angenommen hat. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfange.
Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur in einem Nebenpunkte Erfolg.
A. Die Revision der Angeklagten
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1.) Nachdem sich der Zeuge Kriminalmeister von ██████ über den Gegenstand seiner Vernehmung zunächst im Zusammenhang geäußert hatte, ist ihm seine eigene Niederschrift vom 2. Mai 1955 über das polizeiliche Geständnis der Angeklagten „zur Auffrischung und Stütze seines Gedächtnisses“ dem ganzen Wortlaut nach vorgelesen worden. Das war entgegen der Auffassung der Revision zulässig (BGHSt 1, 4/6/7; 3, 281).
Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll geschah die Verlesung „außerdem zu Beweiszwecken, nämlich der Feststellung, dass ein Schriftstück dieses Inhalts vorhanden ist“. Der mit dem Worte „nämlich“ beginnende Zusatz stammt von der Hand des Vorsitzenden.
Aus seiner und des Urkundsbeamten dienstlichen Erklärungen geht jedoch hervor, dass beide über diese Ergänzung der Niederschrift vorher gesprochen hatten und der Urkundsbeamte sich mit ihr einverstanden erklärt hatte. Die Einwendungen der Revision gegen die Beweiskraft der Niederschrift in diesem Punkte sind daher unbegründet.
Zu dem angegebenen, eng begrenzten Zwecke durfte die polizeiliche Niederschrift verlesen werden. Dass die Angeklagte die in der Urkunde niedergelegten Erklärungen abgegeben habe, hat das Landgericht nicht in unzulässiger Weise aus dem Inhalt der Niederschrift, sondern rechtlich einwandfrei aus der Zeugenaussage des Kriminalmeisters von █████████████████ entnommen. Die Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung zugegeben, ihm die Angaben gemacht zu haben, die er niedergeschrieben hat. Auch auf diese Erklärung stützt sich das Landgericht. Es durfte sie herbeiführen, nachdem es die Niederschrift dem Zeugen von Wiegen in Anwesenheit der Angeklagten vorgelesen hatte. Die Auffassung der Revision, die Verlesung hätte eigens für die Angeklagte wiederholt werden müssen, geht fehl.
2.) Den Antrag des Verteidigers, in der Wohnung der Angeklagten den richterlichen Augenschein einzunehmen, hat das Landgericht mit rechtlich fehlerfreien Gründen, insbesondere ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht, abgelehnt. Mit dem Antrag wollte der Verteidiger die Angaben erschüttern, die die Angeklagte vor der Polizei über die Vorbereitung und Durchführung der Tat gemacht hatte. Das Gericht konnte sich darauf beschränken, diese Darstellung durch einen Versuch im Gerichtssaal nachzuprüfen.
II.
Die Sachbeschwerde ist im Wesentlichen unbegründet.
Wie das Landgericht feststellt, hatte die Angeklagte, deren Ehemann in Oberhausen-Sterkrade als Bergmann arbeitete, dort bei ihren Besuchen den ebenfalls verheirateten Landmaschinenschlosser Gerhard ██ aus ██████ (Niederbayern) kennengelernt und mit ihm seit Mitte Januar 1955 mehrfach geschlechtlich verkehrt. Um zu klären, ob das Liebesverhältnis fortgesetzt oder abgebrochen werden sollte, kam █████████ am 23. März 1955 nach █████████████ zur Angeklagten, die dort bei ihrer Mutter, Frau My, wohnte. █████████████ die Angeklagte fassten schließlich den Entschluss, ihre Ehen scheiden zu lassen und einander zu heiraten. Sie nahmen in Aussicht, später gemeinsam nach Bremen zu ziehen, dorthin das jüngste Kind der Angeklagten, den etwa halbjährigen Frank Michael, mitzunehmen und den Älteren Volkmar bei der Mutter der Angeklagten in ██ zu lassen. Endgültig sollte dies jedoch erst später entschieden werden.
Am 4. April 1955, dem Tage, an dem Frank Michael mit dem Pflanzenschutzmittel E 605 vergiftet wurde und starb, fuhr der Zeuge █████████ um 15.30 Uhr von ██ nach seinem bisherigen Wohnsitz ███████ bei Simbach (Inn), Kreis Pfarrkirchen (Niederbayern), ab. An diesem Tage war er vor seiner Abreise noch fast ständig mit der Angeklagten in der Wohnküche zusammen, weil es zwischen ihnen noch viel zu besprechen gab. Es kam jedoch wiederholt vor, dass ihn die Angeklagte zu kleinen Verrichtungen im Schlafzimmer und in der Waschküche für mindestens etwa fünf Minuten verließ. Gegen 12 Uhr war Frank Michael in seinem Kinderwagen aus der Wohnküche, wo er seine Mittagsmahlzeit erhalten hatte, zum Schlafen an seinen Platz ins Schlafzimmer gebracht worden. Gegen 15 Uhr brach die Familie My – bis auf den fast vierjährigen Konrad My – gemeinsam auf, um den Zeugen Meinhardt zum Bahnhof zu bringen. Da der kleine Frank Michael in diesem Augenblick aufwachte und sich leicht meldete, beauftragte die Mutter der Angeklagten ihre 16-jährige Tochter Dorothea, dem Kinde zur Beruhigung einen Schnuller zu geben. Die Zeugin Dorothea ██████ betrat zu diesem Zweck das Schlafzimmer, stellte fest, dass der rosa Schnuller des Kindes am Fußende des Wagens, der hellblaue Schnuller dagegen in der Nähe des Kopfes des Kindes lag. Sie gab dem Kinde, das keinerlei Auffälligkeiten zeigte, den blauen Schnuller und verließ schnell wieder das Schlafzimmer, um nicht den Anschluss an die anderen Familienmitglieder zu verpassen. Die Mutter der Angeklagten bat noch eine Nachbarin, Frau KC, während ihrer Abwesenheit nach dem Kinde zu sehen, falls es schreien sollte, und ging mit dem Zeugen ████████ und ihren Kindern mit Ausnahme des Sohnes Konrad zum Bahnhof (UA 11, 12).
Als die Angeklagte etwa zwischen 18 und 19 Uhr mit ihren Angehörigen in die Wohnung zurückkehrte, lag Frank Michael tot in seinem Wagen. Der sofort herbeigerufene Arzt konnte die Todesursache nicht einwandfrei klären. Die Leiche wurde noch am selben Abend im Kinderwagen in die Leichenhalle gefahren. Dort fand Dorothea █████████ im Wagen den blauen Schnuller und nahm ihn als Andenken an sich. Als ihn die Angeklagte einige Tage später bei ihrer Schwester bemerkte, bat sie diese, ihn ihr als Erinnerung zu geben. Ob dies geschehen und wo der Schnuller geblieben ist, hat das Landgericht nicht feststellen können.
Die Leichenöffnung am 5. April 1955 ergab den Verdacht, dass das Kind vergiftet worden oder erstickt sei. Teile der Leiche wurden zur Untersuchung an das Institut für gerichtliche Medizin in Göttingen geschickt. Dieses stellte im Blut und Mageninhalt das giftige Pflanzenschädlings-Vertilgungsmittel E 605 in einer tödlichen Menge fest. Alsbald nach dem Eintreffen des Gutachtens wurde die Angeklagte am 23. April 1955 von der Kriminalpolizei vernommen. Sie bestritt, ihr Kind getötet zu haben, wurde vorläufig festgenommen und kam am 25. April 1955 in gerichtliche Untersuchungshaft.
Am 2. Mai 1955 gelang es dem Kriminalmeister von ███, den die Angeklagte seit ihrer Kindheit kannte, sie nach einer zwei- bis dreistündigen ruhigen Aussprache zu einem Geständnis zu bewegen. Die Aufnahme der ausführlichen Niederschrift, die durch eine geräumige Mittagspause unterbrochen wurde, nahm fast den ganzen Tag in Anspruch. Darin gab die Angeklagte im Wesentlichen an, sie sei nicht sicher gewesen, ob ███████ es ernst mit ihr meinte. Sie habe ihm nachreisen wollen, den kleinen Frank Michael aber weder mitnehmen noch bei ihrer Mutter zurücklassen können. Voller Verzweiflung sei sie auf den Gedanken gekommen, ihn mit E 605 zu vergiften. Etwa um 14 Uhr habe sie in der Waschküche den blauen Schnuller, der keinen Ring und daher auch keinen Stöpsel mehr gehabt habe, am anderen Ende mit einem kleinen Loch versehen und mit dem Gift gefüllt. Sie habe ihn zunächst noch bei sich behalten und erst kurz vor dem gemeinsamen Aufbruch so in den Kinderwagen gelegt, dass Frank Michael ihn erreichen konnte.
Über die Herkunft des Giftes gab sie auf Befragen zunächst an, sie habe es in einer Drogerie gekauft. Sodann erklärte sie jedoch, sie habe es am 27. Januar 1955 in Oberhausen zufällig im Schrank des Gerhard ████████ gefunden und an sich genommen.
Die Angeklagte wiederholte ihr Geständnis mündlich vor dem Kriminaloberkommissar GC und am 3. Mai 1955 zu Protokoll des Amtsrichters.
Am 13. Juni 1955 erklärte sie dem herbeigerufenen Kriminaloberkommissar ███ ████, ihr Geständnis sei unwahr. Sie hielt es dann jedoch vor dem Kriminalmeister von ███████ aufrecht, nachdem dieser ihr gesagt hatte, ihr Widerruf erscheine nach dem Ergebnis der Ermittlungen unglaubwürdig.
Am 10. August 1955 nahm die Angeklagte vor dem Staatsanwalt ihr Geständnis zurück und gab an, sie habe ihr Kind nicht getötet und wisse auch nicht, wer das getan haben könne.
Bei dieser Einlassung ist sie in der Hauptverhandlung geblieben. Als Grund ihres polizeilichen Geständnisses hat sie angegeben, sie habe Gerhard ███████ im Verdacht gehabt, am Tode des Kindes mindestens in irgendeiner Form mitschuldig zu sein, und habe ihn durch ihre Selbstbezichtigung schützen wollen, weil sie ihn leidenschaftlich geliebt habe. Der Verdacht gegen █████████ sei bei ihr entstanden, als der Kriminaloberkommissar GC ihr am 27. April 1955 mitgeteilt habe, ███████ habe sich nach einem Fernschreiben der Kriminal-Außenstelle Griesbach/Rottal vom 22. April 1955 unter einem falschen Namen nach Rodewisch im Vogtland (Sowjetzone) abgemeldet. Allerdings habe ihr der Kriminalmeister von Wiegen am 2. Mai 1955 gesagt, inzwischen habe sich herausgestellt, dass bei der Übermittlung des Fernschreibens ein Fehler unterlaufen sei und Meinhardt sich unter seinem richtigen Namen abgemeldet habe. Trotzdem sei sie bei ihrer Vernehmung an diesem Tage von der Unschuld Meinhardts nicht überzeugt gewesen.
Das Landgericht hält das frühere Geständnis der Angeklagten nur in seinem „Kern“, d. h. insoweit für richtig, als sie darin zugegeben hat, wegen ihres Verhältnisses zu Gerhard ███████████████ ihren Sohn Frank Michael mit E 605 getötet zu haben. In mehreren anderen Punkten sieht die Jugendkammer die früheren Angaben der Angeklagten jedoch nicht als glaubwürdig an. So habe sich nicht bestätigt, dass sie das Gift im Schrank des Zeugen ███████████████ gefunden habe. Wie es in Wahrheit in ihren Besitz gekommen sei, habe sich nicht klären lassen. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, auf welche Weise die Angeklagte dem Kinde das Gift beigebracht habe. Ihre Darstellung im Geständnis vom 2. Mai 1955 sei unglaubwürdig. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass sie den angeblich nicht mehr mit einem Stöpsel versehenen, also offenen Schnuller nach der Füllung mit der Flüssigkeit einige Zeit in der Weise bei sich getragen habe, dass das Gift darin geblieben sei. Das habe sich in der Hauptverhandlung bei einem Versuch mit einem gleichartigen Schnuller gezeigt. Die Beweisaufnahme habe auch die Behauptung der Angeklagten bestätigt, dass Kriminalmeister von ██ ihr schon bei ihrer ersten Vernehmung vorgehalten habe, sie könne den blauen Schnuller in der Weise zur Tat benutzt haben, wie sie es später angegeben habe. Dadurch werde die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung insofern glaubwürdiger, als sie geltend mache, sie habe sich in ihrem polizeilichen Geständnis die Auffassung des vernehmenden Beamten vom Tathergang der Einfachheit halber zu eigen gemacht. Gegen die früheren Angaben der Angeklagten über die Art der Tatausführung spreche schließlich, dass sie das angebliche Tatwerkzeug, den blauen Schnuller, nicht alsbald vernichtet, sondern im Kinderwagen gelassen habe, in dem er bis in die Leichenhalle gelangte.
Gleichwohl legt das Landgericht dem Urteil die früheren Angaben der Angeklagten insoweit zugrunde, als sie eingestanden hat, Frank Michael mit dem Gift E 605 getötet zu haben. Die Jugendkammer stützt sich dabei auf die Art, in der das Geständnis zustande gekommen ist, und auf seine mehrfache Wiederholung durch die Angeklagte in den nächsten Tagen (UA S. 44–46). Unterstützend verwertet das Landgericht Einzelheiten über das Verhalten der Angeklagten zu ihrem Ehemann und dem Kinde, das Persönlichkeitsbild der Angeklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen und ihr Benehmen nach dem Tode des Kindes (UA S. 41–43). Die Jugendkammer lässt ausdrücklich offen, „auf welche Weise und unter welchen Umständen die Angeklagte ihrem Kinde das giftige Pflanzenschädlings-Vertilgungsmittel E 605 beigebracht hat“ (UA 51). Eine „andere“ (als die früher von ihr beschriebene, aber unwahrscheinliche) „Art der Beibringung hat sie nicht angegeben und konnte auch nicht ermittelt werden“ (UA S. 50).
1.) Die Revision bemüht sich vergebens darzulegen, diese Beweiswürdigung sei rechtlich fehlerhaft.
a) Der Beschwerdeführerin ist allerdings folgendes zuzugeben:
Das Landgericht äußert sich nicht darüber, wieso die Angeklagte nach seiner Ansicht imstande war, dem Säugling das Gift so beizubringen, dass er bei ihrem Weggang gegen 15 Uhr noch „keinerlei Auffälligkeiten zeigte“ und bei ihrer Rückkehr zwischen 18 und 19 Uhr tot war. Eine solche Möglichkeit ist bisher auch nicht ohne Weiteres zu erkennen. Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, fand sich in den ärztlich untersuchten Teilen der Leiche das Gift E 605 in einer Menge, die den Tod in etwa einer Viertelstunde bis zu zwei Stunden nach dem Einnehmen herbeiführt (UA 15). Das Gift, das übrigens „außerst widerlich“ schmeckt (UA S. 15), kann die Angeklagte dem Kinde nicht etwa unter die Mittagsmahlzeit gemischt haben, die es gegen 11.30 Uhr einnahm. Das Urteil stellt fest, dass sie nicht ununterbrochen mit Gerhard ██████ in der Wohnküche beisammen war, sondern diese wiederholt „zu kleinen Verrichtungen im Schlafzimmer und in der Waschküche für mindestens etwa fünf Minuten verließ“ (UA S. 11). Die Jugendkammer hält anscheinend für möglich, dass die Angeklagte dem Kinde das Gift bei einer solchen Gelegenheit eingegeben hat. Frank Michael zeigte aber gegen 15 Uhr beim Weggang der Familie noch keinerlei Auffälligkeiten. Das Gift führte nach den Feststellungen des Urteils unter Umständen schon innerhalb einer Viertelstunde, spätestens nach zwei Stunden zum Tode. Seine Wirkungen hätten sich also schon sehr bald nach dem Einnehmen deutlich gezeigt haben. Dass die Angeklagte den rosafarbenen Schnuller als Tatwerkzeug benutzt habe, nimmt die Jugendkammer wohl nicht an. Denn bei seiner Untersuchung sind keine Rückstände des E 605 entdeckt worden (UA S. 18).
b) Diese Bedenken und die sonstigen Angriffe der Revision betreffen aber nur die tatsächliche Beweiswürdigung. Sie steht dem Tatrichter zu (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht darf, da rechtliche Fehler nicht erkennbar sind, nicht eingreifen (§ 337 StPO). Kann der Tatrichter weiter nichts feststellen, als dass der Angeklagte einem anderen, um ihn zu töten, ein bestimmtes Gift beigebracht und dadurch den Tod des Opfers verursacht habe, und wird die richterliche Überzeugung hiervon nicht dadurch erschüttert, dass die Art der Ausführung ungeklärt ist, so muss das Revisionsgericht dies hinnehmen. Eine eigene Beweiswürdigung steht ihm gesetzlich nicht zu (§ 337 StPO).
Sie wäre ihm auch unmöglich, weil ihm der unmittelbare Eindruck der Hauptverhandlung und damit die wichtigste Erkenntnisquelle fehlt, aus der der Tatrichter schöpft. Aus diesem Grunde ist es dem Senat versagt, näher auf die weiteren Ausführungen einzugehen, mit denen die Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts zu entkräften sucht. Diese ist rechtlich möglich, verletzt insbesondere nicht die Denkgesetze oder ausnahmslos geltige Erfahrungssätze. Sie verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, dass tatsächliche Zweifel, die der Tatrichter nicht überwinden kann, zugunsten des Angeklagten ausschlagen; denn das Landgericht hat sie überwunden.
Da das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft, wie noch darzulegen ist, im vollen Umfange aufgehoben wird, wird eine neue Hauptverhandlung dem Verteidiger Gelegenheit geben, seine tatsächlichen Bedenken dem Tatrichter noch einmal vorzutragen.
2.) Die Entscheidung über die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft hält jedoch der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn die Erwägungen, aus denen das Landgericht der Angeklagten nur die Hälfte der Untersuchungshaft angerechnet hat (UA S. 59, 60), sind mit Ausführungen, die es über die Strafzumessung macht (UA S. 58), unvereinbar.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel hat im vollen Umfange Erfolg.
1.) Das Landgericht bewertet den Beweggrund der Angeklagten als niedrig, führt jedoch zur inneren Tatseite im Wesentlichen folgendes aus:
a) Am Tattage sei die Angeklagte völlig verzweifelt gewesen, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob ██████████ sein Versprechen halten und zu ihr zurückkehren werde. In dieser Stimmung habe sie zunächst mit dem Gedanken gespielt, ███ und sich selbst mit E 605 zu vergiften. Dann sei ihr der Gedanke gekommen, █████████ nachzureisen. Dabei sei ihr Frank Michael im Wege gewesen. Sie habe erwogen, ihn in ein Heim zu geben, davon aber wieder Abstand genommen. Schließlich habe sie überhaupt nicht mehr gewusst, was sie tun sollte. Da die Abfahrt unmittelbar bevorgestanden habe, sei ihr plötzlich der Gedanke gekommen, das Kind mit dem Gift E 605 zu töten. Ihn habe sie alsbald in die Tat umgesetzt. Das starke Schwanken ihrer Gefühle und Erwägungen kennzeichne ihr Persönlichkeitsgefüge. Der Sachverständige habe die Tat auf eine „unmittelbare Affektsituation“, auf eine „Gefühlssituation ohne Längsschnitt“ zurückgeführt und erklärt, die Angeklagte sei sich infolge ihrer seelischen Verfassung über die Schwere der Tat nicht im klaren gewesen. Die Jugendkammer tritt seinem Gutachten bei und kommt zu dem Ergebnis, „hiernach“ sei der Angeklagten „nicht nachzuweisen, dass sie sich des Beweggrundes bei der Begehung ihrer Tat selbst bewusst geworden“ sei. Er sei „vielmehr, soweit feststellbar, in diesem Augenblick nur in ihrem Unterbewusstsein vorhanden gewesen“.
Diesen Gedankengang greift die Revision mit Recht als rechtsirrig an. Er ist in sich widersprüchlich.
Wie das Landgericht zunächst sagt, entschloss sich die Angeklagte, ihren Sohn zu vergiften, um ihrem Liebhaber nachreisen zu können. Diesen Entschluss führte sie alsbald aus. Darin liegt die Feststellung, dass sie sich dabei von dem genannten Zweck leiten ließ, sich ihres Beweggrundes auch bewusst war. Es ist zwar möglich, dass ein Täter infolge eines hochgradigen Erregungszustandes nicht die tatsächlichen Umstände erfasst, die den Antrieb zum Handeln besonders verwerflich machen (BGHSt 6, 329 [331]). Dass sich aber die Angeklagte, obwohl bei der Tat voll zurechnungsfähig (UA S. 55, 56), nicht bewusst gewesen sein soll, weshalb sie ihr Kind überhaupt töten wollte, ist mit den Feststellungen über die schnelle Verwirklichung des Tatentschlusses, seinen Anlass und die Ausführung jedenfalls bisher nicht zu vereinen. Der Sachverständige, auf dessen Gutachten sich die Jugendkammer stützt, hat nach den Urteilsgründen erklärt, die Angeklagte sei sich infolge der „Affektsituation“ nicht „über die Schwere der Tat“ im klaren gewesen. Das ist nicht gleichbedeutend mit einem mangelnden Bewusstsein des Beweggrundes überhaupt. Beides hat die Jugendkammer nicht klar genug unterschieden. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler.
2.) Nach § 301 StPO wirkt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zugunsten der Angeklagten. Da die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft auf einem Widerspruch in den Urteilsgründen beruht, also rechtlich fehlerhaft ist (vgl. oben II 2), muss sie auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Der erkennende Teil der Entscheidung hebt das nicht besonders hervor, weil das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ohnehin im vollen Umfange, also auch im Strafausspruch, aufgehoben wird, zu dem dieser Punkt gehört.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur in der Frage der Haftanrechnung zugunsten der Angeklagten vertreten und im Übrigen beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Revision der Angeklagten entspricht seinem Antrag.
Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurück.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Dr. Börker |