Revision verworfen: §100b StPO – Notfallanordnung und Verwertung überwachter Telefongespräche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 257/92
- Datum
- 23.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, die sich auf Abhörmaßnahmen nach §§ 100a, 100b, 162 StPO stützt, kann mangels Vorbringens, der Beschuldigte habe der Verwertung der überwachten Gespräche in der Hauptverhandlung widersprochen, scheitern.
Der Staatsanwalt ist befugt, nach § 100b Abs. 1 Satz 2 StPO eine Sofortmaßnahme anzuordnen, wenn er unter Berücksichtigung der zeitlichen Umstände ohne willkürliche Begründung Gefahr im Verzug bejaht.
Die mögliche fehlende örtliche Zuständigkeit des die Anordnung später bestätigenden Richters berührt die Rechtmäßigkeit einer zuvor angeordneten Abhörmaßnahme nicht, soweit nach der Bestätigung keine weitere Abhörmaßnahme erfolgt ist.
Eine Verfahrensrüge gegen die Verwertung überwachter Telefongespräche ist unbegründet, wenn die Anordnungsvoraussetzungen nachvollziehbar erfüllt sind und der Beschuldigte keine substantiierten Einwendungen gegen die Verwertungsentscheidung vorträgt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juni 1992 in der Strafsache gegen ███ Hüseyin geboren am ██████████ 1957 in P[REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Juni 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es kann dahinstehen, ob die auf Verletzung der §§ 100a, 100b, 162 StPO gestützte Verfahrensrüge schon deshalb scheitern müsste, weil der Angeklagte nicht vorgetragen hat, dass er der Verwertung der überwachten Telefongespräche in der Hauptverhandlung widersprochen hat. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
Der Staatsanwalt war für die Anordnung nach § 100b Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig. Denn er hat bei den vorliegenden zeitlichen Gegebenheiten ohne Willkür Gefahr im Verzug bejaht. Auf die möglicherweise fehlende örtliche Zustandigkeit des die Anordnung später bestätigenden Richters kommt es nicht an, weil danach keine Abhörmaßnahme erfolgt ist.
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