Treffer
BGH Urteil

Freispruch: Zweckwidrige Verwendung von Butterreinfett mangels öffentlich-rechtlichen Anspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 257/76
Datum
24.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen zweckwidriger Verwendung von preisvergünstigtem Butterreinfett und unterlassener Anzeige verurteilt. Der BGH hob die Verurteilungen auf und sprach frei, weil zur Tatzeit kein öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch aus den einschlägigen Gemeinschafts- oder nationalen Vorschriften bestand. Selbst bei Annahme eines solchen Anspruchs fehlte der für Steuerhinterziehung erforderliche Vorsatz. Kosten und Entschädigungen wurden geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die entsprechenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung sind nur dann auf besondere Vergünstigungen anzuwenden, wenn durch die einschlägigen Gemeinschafts- oder nationalen Rechtsvorschriften ein vorhandener öffentlich-rechtlicher Anspruch begründet wird, der Gegenstand einer Verkürzung sein kann.

2

Der Unterlassungsbestand des § 392 Abs. 2 AO aF ist als Unterfall der Steuerverkürzung nur anwendbar, wenn ein bestehender Steueranspruch vorliegt.

3

Vorsatz bei Steuerhinterziehung erfordert die Kenntnis des konkreten bestehenden Steueranspruchs und den Willen, diesen gegenüber der zuständigen Behörde zu verkürzen.

4

Das schlichte Bewusstsein, gegen geltende Rechtsordnungen zu verstoßen, ersetzt nicht die Kenntnis eines steuerlichen Anspruchs; fehlender Vorsatz oder das Fehlen leichter Fahrlässigkeit führt zur Freisprechung.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. Juni 1974

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████████ wegen fortgesetzten Vergehens gegen die Marktordnung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten AC,

Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten aD,

Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten PC,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Cc, Co, ██ und C__) wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Juni 1974 aufgehoben.

Die genannten Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Die Angeklagten sind für erlittene Untersuchungshaft und für angeordnete Beschlagnahmen zu entschädigen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagten haben in der Zeit von März bis Juni 1973 Butterreinfett, das die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette oder die zuständige Interventionsstelle eines anderen EWG-Mitgliedstaates auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 349/73 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu herabgesetzten Preisen für den direkten Verbrauch in der Gemeinschaft verkauft hatte, zweckwidrig verwendet, ohne dies der zuständigen Interventionsstelle vorher anzuzeigen.

Das Landgericht hat die █████████████████████ wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehens gegen § 31 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in Verbindung mit § 392 Abs. 2 der ████████████████████ und die Angeklagten ██████ ██████ ███████ ██████ ███ wegen fortgesetzter Beihilfe zu diesem Vergehen verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, führen zum Freispruch.

Nach § 31 Abs. 1 MOG in der zur Tatzeit geltenden (ursprünglichen) Fassung waren die Straf- und Bußgeldvorschriften der Reichsabgabenordnung, soweit sie sich auf Steuern und Steuervorteile beziehen, auf besondere Vergünstigungen (§ 6), Interventionen (§ 7) und Abgaben (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3), die nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder nach Rechtsverordnungen auf Grund des MOG gewährt werden oder zu erheben sind, entsprechend anzuwenden.

Diese entsprechend anzuwendenden Vorschriften über Steuerhinterziehung setzen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch voraus, gegen den sich der Verkürzungsangriff richtet. Privatrechtliche Ansprüche des Fiskus werden durch sie nicht geschützt. Das gilt auch für den Unterlassungstatbestand des § 392 Abs. 2 AO aF. Er ist nach allgemeiner Auffassung nur ein Unterfall des Bewirkens einer Steuerverkürzung nach § 392 Abs. 1 AO aF. Gegenstand der Verkürzungshandlung ist auch hier ein bestehender Steueranspruch.

Hiernach hätten die Angeklagten sich durch Nichtanzeige der beabsichtigten Zweckentfremdung nur strafbar gemacht haben können, wenn die zweckwidrige Verwendung des Butterreinfettes nach den zur Tatzeit geltenden Vorschriften einen öffentlich-rechtlichen Anspruch der EWG oder der Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages begründet hätte.

Aus dem MOG und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ergab sich im Tatzeitraum ein solcher Anspruch nicht. Er ist erst durch § 7 der Verordnung über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen für den direkten Verbrauch in Form von Butterreinfett, an die Streitkräfte, an gemeinnützige Einrichtungen und an bestimmte Sozialhilfe beziehende Verbrauchergruppen (Milchfettverbilligungsverordnung – direkter Verbrauch) vom 26. März 1974 (BGBl. I S. 790) eingeführt worden. Danach haben der Käufer und jeder gewerbliche Nacherwerber für die zweckwidrig verwendeten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen dem im Zeitpunkt der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem für die Sonderaktion festgesetzten Verkaufspreis zu zahlen. Die Einfuhr- und Vorratsstelle (jetzt: Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung) setzt die zurückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest. Die Verordnung galt aber zur Tatzeit noch nicht.

Damals war der Verkauf von Butterreinfett zu herabgesetzten Preisen in den Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Absatz von verbilligter Butter für den direkten Verbrauch in Form von Butterreinfett vom 13. Februar 1973 (BAnz. Nr. 32 vom 15. Februar 1973) geregelt. Diese Richtlinien waren keine Rechtsnormen. Sie enthielten nur eine Verwaltungsanweisung und eine Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe von Angeboten). Ihr Inhalt ergibt, dass die Verwendung des billig abgegebenen Butterreinfettes zu dem in der EWG-Verordnung Nr. 349/73 genannten Zweck nur durch vertragliche Bindungen gesichert werden sollte.

Das Landgericht hat ersichtlich angenommen, dass schon die EWG-Verordnung Nr. 349/73 im Fall einer zweckwidrigen Verwendung des Butterreinfettes einen Anspruch auf Erstattung des Preisunterschiedes begründet habe, denn es hält die Regelung dieser Verordnung auch insoweit für „erschöpfend“ (UA S. 130). Dem steht jedoch der Wortlaut der Verordnung entgegen. Diese hat die Kontrolle über die Verwendung des Butterreinfettes nur in den Grundzügen geregelt und ihre nähere Ausgestaltung sowie die Festsetzung von Sanktionen für die zweckwidrige Verwendung den Mitgliedstaaten überlassen (vgl. u. a. Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 12). Indessen braucht der Senat über die Auslegung der Verordnung nicht abschließend zu entscheiden. Selbst wenn die EWG-Verordnung Nr. 349/73 einen derartigen Anspruch begründet hätte, würden die Angeklagten sich nicht nach § 31 Abs. 1 MOG aF in Verbindung mit § 392 Abs. 2 AO aF strafbar gemacht haben, weil es insoweit am Vorsatz fehlt.

Zum Inhalt des Vorsatzes der Steuerhinterziehung gehört – auch im Fall der entsprechenden Anwendung des § 392 Abs. 2 AO aF –, dass der Täter den bestehenden bestimmten Steueranspruch kennt und ihn trotz dieser Kenntnis gegenüber der Steuerbehörde verkürzen will (BGHSt 5, 90, 92). Das Landgericht setzt sich in den Urteilsgründen eingehend mit der inneren Tatseite auseinander. Es stellt fest, alle Angeklagten hätten gewusst, dass sie gegen die bestehende Rechtsordnung verstießen. Sie seien sich bewusst gewesen, dass die zweckwidrige Verwendung des unter Gewährung von Vergünstigungen hergestellten Butterreinfettes und das Unterlassen einer Anzeige bei der Einfuhr- und Vorratsstelle Unrecht darstellte (UA S. 66).

Das Landgericht hat aber keinem der Angeklagten nachweisen können, er habe gewusst oder die Möglichkeit sich vorgestellt und gebilligt, dass die zweckwidrige Verwendung des Butterreinfettes nach den zur Tatzeit geltenden Rechtsvorschriften einen nicht nur auf vertraglichen Bindungen beruhenden Anspruch der EWG oder der Bundesrepublik Deutschland auslösen würde, der die Angeklagten oder ihre Vorlieferanten verpflichtete, den Unterschied zwischen dem damals gültigen Interventionspreis und dem für die Sonderaktion festgesetzten Verkaufspreis auszugleichen.

Die Feststellungen bieten auch keinen Anhalt dafür, dass die Angeklagten insoweit leichtfertig gehandelt haben, mithin eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 1 MOG in Verbindung mit § 404 AO aF begangen haben könnten.

Dass eine neue Verhandlung zu weiteren Feststellungen führen könnte, die die Angeklagten belasten, hält der Senat angesichts der erschöpfend angeführten Einzelumstände für ausgeschlossen. Er spricht die Angeklagten daher frei (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 467 Abs. 1 StPO und aus den §§ 2 ff. StrEG.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen, jedoch die gegen die ███████████ ████ ███ Cc, ██ und C__ ███████████ verhängten Geldstrafen wegfallen zu lassen.

SarstedtSchmidtSchuster
FleischmannHorstkotte