Revision gegen Mordverurteilung verworfen – Vereidigungsmangel ohne Relevanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 257/75
- Datum
- 08.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt in der Sitzungsniederschrift der ausdrückliche Hinweis auf eine Vereidigung, kann die Aussage des Zeugen dennoch als eidlich behandelt werden, wenn sich aus dem Vortrag und dem Verhalten des Zeugen sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten ergibt, dass der Zeuge die Aussage als eidlich ansah.
Die Überzeugung des Zeugen, bereits zuvor vereidigt gewesen zu sein, und seine Prüfung, Ergänzung oder Berichtigung früherer Aussagen rechtfertigen die Annahme der Eidlichkeit, sofern kein Vereidigungsverbot bestand.
Die Absicht, durch Tötung die Aufdeckung früherer Straftaten zu verhindern (Verdeckungsabsicht), ist ein tatmotivrelevantes Merkmal, das die Bewertung als Mord rechtfertigen kann und nicht die alleinige Triebfeder sein muss.
Revisionsrügen wegen formaler oder verfahrensrechtlicher Mängel sind nur dann begründet, wenn der gerügte Mangel das Urteil entscheidungserheblich beeinflusst hat; nicht entscheidungserhebliche Mängel führen nicht zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 15. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Gastwirt Heinz-Uwe ███ aus █████, dort geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Serviererin Bärbel █████, geborene █████, aus ████████, geboren am 1943 in ████████, zur Zeit in ██████████████████,
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Heinz-Uwe ████,
Rechtsanwältin ██ aus ██ als Verteidigerin der Angeklagten Bärbel ████,
Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Heinz-Uwe ███ und Bärbel ████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 15. Oktober 1974 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Beide Revisionen dringen nicht durch.
1. Im Ergebnis erfolglos bleibt die Rüge des Angeklagten Heinz-Uwe ████, der Zeuge KHM ███████ sei nicht vereidigt, ein Beschluss hierzu sei nicht gefasst worden.
Das Schweigen des Protokolls beweist zwar, dass die Revisionsbehauptung zutrifft. Die angefochtene Entscheidung kann auf dem gerügten Mangel aber nicht beruhen.
Denn die Sitzungsniederschrift beweist weiter, dass „der am 16.9.1974 bereits vernommene 2. Zeuge Günther ██████ hereingerufen, erneut belehrt wurde“ und dass nach seiner Vernehmung „dieser Zeuge und der wieder vorgerufene Zeuge ████ nacheinander die Richtigkeit auch der heutigen Aussage unter Bezug auf ihren bereits in dieser Sache geleisteten Eid versicherten“.
Der Zeuge selbst war demnach der Auffassung, er sei am 16. September 1974 bereits vereidigt worden. In dieser Überzeugung hat er seine frühere Aussage überprüft, ergänzt, gegebenenfalls berichtigt und Fragen beantwortet. Seine Bekundungen sind demnach von ihm selbst als eidliche angesehen worden mit allen hierdurch bedingten Besonderheiten. Zumal die anderen Verfahrensbeteiligten (auch die Verteidiger, wie ihr Schweigen beweist) ebenfalls der Meinung waren, der Zeuge stehe unter Eid, und weil für den KHM ███████ kein Vereidigungsverbot bestand, hat das Urteil diese Aussage im Ergebnis zu Recht als eidliche angesehen und behandelt.
Die angefochtene Entscheidung kann daher – wie der Senat ausnahmsweise feststellen konnte – durch den erwiesenen Mangel nicht beeinflusst sein.
2. Die anderen Verfahrensrügen sind, soweit zulässig erhoben, offensichtlich unbegründet und brauchen deshalb nicht näher behandelt zu werden.
3. Entsprechendes gilt für das jeweilige sachlich-rechtliche Einzelvorbringen.
Lediglich auf folgendes sei eingegangen:
Mit Unrecht meint der Beschwerdeführer Heinz-Uwe ████, im Urteil fehle eine sichere Feststellung darüber, dass der Angeklagte zur Verdeckung einer Straftat gehandelt habe; in den schriftlichen Entscheidungsgründen seien „Alternativfeststellungen hinsichtlich der Motivation getroffen“ worden.
Diese Rüge wird dem Urteilsinhalt nicht gerecht. Danach wusste der Angeklagte ███ zwar nicht, „wie ███████ reagieren werde“. Er rechnete jedoch mit einer Strafanzeige, „die für ████ die Gefahr einer empfindlichen Freiheitsstrafe enthalten hätte“ (UA S. 66). Deshalb war „Ziel der Tötung, die Aufdeckung vorangegangenen strafbaren Verhaltens zu verhindern“ (UA S. 75; entsprechend auch: UA S. 69).
Dass der Beschwerdeführer außerdem noch die Rache des Opfers fürchtete, ist rechtlich ohne Einfluss. Die Absicht, durch die Tötung eine Entdeckung früherer Straftaten zu vermeiden, kann mit anderen Beweggründen zusammenfallen; die Verdeckungsabsicht braucht nicht einzige Triebfeder zu sein. Die Verurteilung wegen Mordes wird daher durch die Annahme des Schwurgerichts nicht rechtsfehlerhaft, der Beschwerdeführer habe mit beiden Möglichkeiten gerechnet und habe beide ihm drohenden Gefahren durch die Tötung ausschalten wollen.
4. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeinen sachlichen Rechtsmängel keine Rechtsfehler aufgedeckt hat, waren die Revisionen zu verwerfen.
| Sarstedt | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |