Treffer
BGH Beschluss

Antrag der Nebenklägerin auf Ergänzung der Kostenentscheidung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 257/73
Datum
11.09.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte die Ergänzung der Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 19. Juni 1973. Der Senat lehnte den Antrag ab, weil im Revisionsverfahren für die Nebenklage selbst keine Kosten entstehen, sondern allenfalls notwendige Auslagen. Da der Angeklagte in die Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt wurde, bedarf es keiner gesonderten Anordnung über die Auslagen der Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Revisionsverfahren entstehen einer Nebenklägerin keine eigenen 'Kosten der Nebenklage' im Revisionssinn; allenfalls können notwendige Auslagen anfallen.

2

Wird die Revision des Angeklagten verworfen und er zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt, hat er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu erstatten.

3

Eines besonderen richterlichen Ausspruchs über die Auslagen der Nebenklägerin bedarf es nicht, wenn der Angeklagte bereits in die Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt worden ist.

4

Die fehlende Einlegung einer Revision durch die Nebenklägerin schließt eine gesonderte Kostenfestsetzung zugunsten der Nebenklage im Revisionsverfahren aus.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Ali Ihsan ██ aus ███, geboren am ███████ 1943 in ██████ (Türkei),

Nebenklägerin: Gülün ████, vertreten durch Rechtsanwalt L. aus █████, wegen vorsätzlicher Körperverletzung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 1973

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin vom 27. August 1973, die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 19. Juni 1973 zu ergänzen, wird abgelehnt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat keine Revision eingelegt. „Kosten der Nebenklage“, selbst im weitesten Sinne, sind ihr im Revisionsverfahren nicht erwachsen, sondern allenfalls notwendige Auslagen. Diese hat ein Angeklagter, dessen Revision verworfen worden ist, der Nebenklägerin zu erstatten. Eines besonderen Ausspruchs über die Auslagen der Nebenklägerin bedarf es nicht, wenn, wie hier, der Angeklagte in die Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt worden ist (Kleinknecht, § 473 Anm. 5 i. V. m. § 397 Anm. 3 A StPO).

SchmidtHerrmannSchuster
SchmittFleischmann