Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Betrugsverurteilung und Berufsverbotsaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 257/57
- Datum
- 16.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betruges setzt voraus, dass die Täuschung beim Geschädigten einen Irrtum erregt hat, auf dessen Grundlage eine vermögensmindernde Verfügung erfolgte; stehen die tatsächlichen Feststellungen im Urteil damit in unauflösbarem Widerspruch, ist die Verurteilung nicht tragfähig.
Soweit aus dem Urteil hervorgeht, dass der Geschädigte mit der Möglichkeit unwahrer Angaben gerechnet hat und dennoch aus anderen Motiven eine Zahlung leistete, kann allenfalls ein Versuch des Betruges vorliegen.
Ist nicht auszuschließen, dass die Aufhebung einer Teilverurteilung die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Die Anordnung eines Berufsverbots erfordert eine konkrete, substanziierte Darlegung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit; pauschale Ausführungen zum Schutz der Allgemeinheit genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 2. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Friedrich-Wilhelm ████ aus ████, geboren am █████ 1912 in ██ bei ████, wegen Betruges und Urkundenfälschung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 2. April 1957 samt den Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:
1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte „wegen eines weiteren Betruges“ verurteilt worden ist; 2.) im übrigen in den Strafaussprüchen und hinsichtlich des Berufsverbots.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Ausübung des Berufes als Handelsvertreter hat ihm das Landgericht für die Dauer von drei Jahren untersagt.
Die Revision des Angeklagten bekämpft dieses Urteil mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Gegen den Schuldspruch im ersten Falle (Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Im zweiten Falle kann aber die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben. Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte auch hier durch seine Täuschungshandlung einen Irrtum erregt habe, und es führt im Urteil dazu aus:
„Die letzte Zahlung erfolgte erst, nachdem sich der Zeuge ████ ausdrücklich das Vorliegen der gemeldeten Scheine hatte versichern lassen. Durch diese Versicherung hat der Angeklagte den Zeugen getäuscht. Da sich der Zeuge darauf verließ, hat die Täuschung in dem Zeugen einen Irrtum hervorgerufen, auf dem die in der Zahlung liegende Vermögensverfügung beruht.“ (UA S. 10)
Diese Darlegungen stehen in unauflösbarem Widerspruch mit den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils. Bei der allgemeinen Sachdarstellung (UA S. 5) wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Kolonneneinsatzleiter des Arzteverlages, Grau, die früheren Fälschungen des Angeklagten bemerkt hatte. Deshalb verweigerte er dem Angeklagten auch die sofortige Zusendung von 1.700 DM Vorschuss auf die angeblich beschafften 400 Bestellscheine. Der Angeklagte drohte daraufhin mit Arbeitseinstellung. Das Urteil fährt dann fort:
„Auf verschiedene ausdrückliche Fragen des Zeugen J. versicherte er (der Angeklagte), die 400 Scheine seien bereits abgeschickt. Der Verlag, misstrauisch geworden, schickte trotz der Zusicherung des Angeklagten nur etwa 600 oder 800 DM an Stelle des mit 1.700 DM angeforderten Provisionsvorschusses.“
Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass die Verantwortlichen des Arzteverlages nicht getäuscht worden waren, sondern mit der Möglichkeit unwahrer Erklärungen des Angeklagten gerechnet und lediglich, um den Beschwerdeführer nicht als Mitarbeiter zu verlieren, einen Teil des Geldes übersandt hatten.
Unter Umständen wäre daher in diesem Falle nur eine Verurteilung wegen versuchten Betruges gerechtfertigt. Insoweit wird das Landgericht deshalb nochmals über die Schuld- und Straffrage verhandeln und entscheiden müssen.
Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe der im anderen Falle verhängten Strafe durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung mitbeeinflusst worden ist, war der übrige Strafausspruch ebenfalls aufzuheben.
Das Berufsverbot konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil es nicht allein auf Grund der bestehenbleibenden Verurteilung ausgesprochen worden ist. Auch abgesehen davon hätte diese Maßregel keinen Bestand gehabt, weil das Landgericht sie allzu formelhaft begründet hat. Die Vorstrafen des Angeklagten betreffen zwar zum Teil ebenfalls Betrügereien, darunter jedoch – soweit bisher ersichtlich – keine Taten, die er unter Missbrauch des Berufs als Handelsvertreter begangen hätte. Bei den jetzt abgeurteilten Taten nimmt die Strafkammer an, dass die Anregung dazu von anderen ausgegangen ist, in deren Händen der Angeklagte war. Nicht einmal der geschädigte Verlag hat ihn entlassen, anscheinend sogar wie bisher als Handelsvertreter noch während des beginnenden Strafverfahrens weiter beschäftigt. Dabei hat der Angeklagte sich „nach Kräften für die Wiedergutmachung des Schadens eingesetzt“. Unter diesen Umständen hätte näher gesagt werden müssen, ob und warum das Berufsverbot erforderlich ist. Dabei muss auch geprüft werden, welchen Einfluss die Strafe auf den Angeklagten voraussichtlich haben wird.
Die Strafkammer will ihn vor erneuten Versuchungen bewahren. Dabei ist aber zweierlei zu bedenken: Einmal zeigt die bisherige Entwicklung des Angeklagten, dass für ihn nicht nur und nicht einmal vorzugsweise von der Arbeit als Handelsvertreter Versuchungen ausgehen. Zum anderen kommen Menschen, die so wenig widerstandsfähig sind wie dieser Angeklagte, nicht selten gerade dadurch in Versuchung zu neuen Straftaten, dass sie sich nach ihrer Entlassung nicht in ihrem gewohnten Beruf ehrlich ernähren können. So kann das Berufsverbot eine nicht nur sehr empfindliche, sondern unter Umständen auch zweischneidige Maßregel sein. Die Begründung muss zeigen, welche Gedanken sich das Gericht über diese Dinge gemacht hat. Der Satz, dass die Allgemeinheit vor Schädigungen und der Angeklagte vor Versuchungen bewahrt werden solle, reicht dazu nicht aus.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |