Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen – Beweiswürdigung und Strafzumessung im Raubverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 25/73
Datum
27.02.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Stade wurden vom BGH verworfen. Das Gericht hielt die Beanstandungen zur Beweiswürdigung für unbegründet und verwies auf die Begrenztheit der Revisionsprüfung; eine frühere Entscheidung (BGHSt 22, 12) betreffe nur Ausnahmefälle. Auch die Strafzumessung enthielt keine Rechtsfehler: Art der Ausführung wurde von sonstigen Strafzumessungsgründen getrennt, die Tat in der Bewährungszeit rechtfertigte eine höhere Strafe, und hartnäckiges Leugnen sprach gegen mildernde Umstände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler und Willkür beschränkt; bloße Einwände gegen fehlende ‚lückenlose‘ Ausführungen rechtfertigen nicht die Aufhebung des Urteils.

2

Ein früherer Senatsbeschluss, der einen Ausnahmefall behandelt (vgl. BGHSt 22, 12), begründet nicht allgemein einen für alle Fälle bindenden Maßstab für die Beurteilung der Beweiswürdigung.

3

Bei der Strafzumessung ist es zulässig, die ‚Art der Ausführung‘ der Tat (§ 13 Abs. 2 StGB) von den übrigen Strafzumessungsgründen zu trennen und eine daraus abgeleitete Basistrafe zugrunde zu legen.

4

Die Begehung einer Straftat während laufender Bewährungszeit kann strafschärfend wirken und die Verhängung einer höheren Strafe rechtfertigen.

5

Hartnäckige Leugnung oder Uneinsichtigkeit des Angeklagten kann dazu führen, dass das Gericht mildernde Umstände wie frühere Unbestraftheit oder die seelische Verfassung nicht strafmildernd anrechnet.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 19. Oktober 1972

Rubrum

Bundesgerichtshof

Im Namen des Volkes

Urteil

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 27. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben ████████████████████ der Verhandlung und Staatsanwalt ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten ██ und Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der angeklagten █████████, ████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 19. Oktober 1972 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen sind rechtlich unbegründet.

I. Die Beanstandungen der Angeklagten, soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung wenden, sind unbegründet. BGHSt 22, 12 kann sich der Beschwerdeführer █████████ schon deshalb nicht berufen, weil der 4. Strafsenat in zahlreichen späteren Urteilen von dieser Entscheidung abgewichen ist, die nur einen Ausnahmefall betraf und betreffen konnte; eine Beweiswürdigung in den Urteilsgründen „lückenlos“ zugeben, wird meist wahllos geschehen.

II. Die Einzelangriffe gegen die Strafzumessung sind nach Prüfung auf die allgemeinen Sachrügen haben durchkeine Rechtsmängel bei der Strafbemessung aufgedeckt, die die Angeklagten beschwert hätten.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur Tatgeschichte und zu den Personen der Angeklagten sind die Strafen ungewöhhnlich hoch, allen Beschwerdeführern ist ersichtlich zugutegekommen, dass das Landgericht, nachdem es nur „unter Hintanstellung schwerer Bedenken“ (UA S. 12) mildernde Umstände zugebilligt hatte, bemüht war, das Tatgeschehen („die Art der Ausführung“ der Tat im Sinne des § 13 Abs. 2 StGB) von den übrigen Strafzumessungsgründen streng zu trennen. Bei früheren Verurteilungen wegen vergleicht die Strafkammer mit als schweren Raubes und gelangt so zu einer „Basistrafe“, auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ungewöhhnlich niedrig ist. An dieser „Basistrafe“ hat das Landgericht dann im Wesentlichen festgehalten, ungeachtet der für die Person und zum Umstände, die sich aus den Feststellungen ergeben.

4. Die gegen den Angeklagten ████████ verhängte, nur um sechs Monate höhere Strafe beschwert ihn deshalb schon aus den dargelegten Gründen nicht. Davon abgesehen, war – wie das Landgericht zutreffend sagt – eine schwerere Bestrafung dieses Angeklagten auch deshalb gerechtfertigt, weil die abzuurteilende Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat“ (vgl. BGHSt 24, S. 413). Strengen Strafen bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

2. Nach alledem wäre es auch bedeutungslos, wenn das Landgericht dem lediglich zur „Basistrafe“ verurteilten ████████████████ ███ „seine Unbestraftheit und seine seelische Lage zur Tatzeit“ nur deshalb nicht strafmildernd zugerechnet hätte, weil er geleugnet hat. Übrigens wird diese Revisionsbehauptung dem Urteil nicht gerecht. Denn ersichtlich war es die „Uneinsichtigkeit“ des Angeklagten ████, die das Landgericht „seiner hartnäckigen Lüge“ entnommen und ihm rechtlich zulässig vorgeworfen hat. Hierauf kommt es indes nicht an.

Die Revisionen aller Angeklagten waren daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SchmidtHerrmannSchuster
SiemerFleischmann