Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Einziehung des Wertes von Taterträgen insoweit nicht angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 257/26
Datum
30.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:300626B5STR257.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Lübeck ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt aber mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab, so dass der entsprechende Ausspruch entfällt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionssenat kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung des Wertes von Taterträgen absehen, um der Sache Fortgang zu geben.

2

Entfällt die Anordnung der Einziehung durch den Senat, so entfällt insoweit der Ausspruch über die Einziehung.

3

In der beschriebenen Konstellation kommt eine gesonderte Entscheidung über Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels richtet sich nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; der Beschwerdeführer kann zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verurteilt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 23. Januar 2026, Az: 9 KLs 713 Js 40354/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Januar 2026 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen wird; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, um der Sache Fortgang zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In dieser Konstellation kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 - 2 StR 769/25 mwN).

Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen

Zitiert (1)