Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Beistand für Nebenklägerin bestellt – Individualisierung bei Serien-Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 256/99
Datum
13.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet und bestellt der Nebenklägerin auf deren Antrag eine Beiständin für das Revisionsverfahren (§§ 397a i.V.m. § 395 Abs.1 Nr.1a StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Der Senat betont, dass das Urteil die Individualisierung serienmäßig begangener Sexualdelikte gerade noch hinreichend berücksichtigt, weist aber darauf hin, dass eine Konzentration auf konkret geschilderte Gewalttaten zur angemessenen Ahndung geeignet gewesen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach §§ 397a i.V.m. § 395 Abs.1 Nr.1a StPO auf Antrag einen Beistand für eine Nebenklägerin im Revisionsverfahren bestellen.

2

Eine Revision ist nach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine auf Rechtsfehler gestützte, rügenrelevante Substanz darlegt.

3

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4

Bei serienweise begangenen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen muss das Urteil das begangene Unrecht hinreichend individualisieren; eine Beschränkung auf einige konkret geschilderte gewaltsam vorgenommene Taten kann zur angemessenen Ahndung ausreichend und geboten sein.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. November 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1999

Tenor

Der Nebenklägerin D wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin S, Welserstraße 10–12, Berlin für das Revisionsverfahren als Beistand bestellt (§§ 397a i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Erfordernissen an die Individualisierung serienweise begangener Vergewaltigung und sexueller Nötigung (vgl. BGHSt 42, 170) trägt das angefochtene Urteil gerade noch hinreichend Rechnung. Eine Beschränkung auf einige konkret geschilderte gewaltsam vorgenommene Sexualdelikte neben dem serienmäßig begangenen sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. Schutzbefohlenen hatte jedoch nahegelegen und wäre hier geeignet gewesen, das vom Angeklagten begangene Unrecht ebenso angemessen zu ahnden.

HarmsBasdorfTepperwien
HagerNack

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