Revision verworfen; Beistand für Nebenklägerin bestellt – Individualisierung bei Serien-Sexualdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 256/99
- Datum
- 13.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach §§ 397a i.V.m. § 395 Abs.1 Nr.1a StPO auf Antrag einen Beistand für eine Nebenklägerin im Revisionsverfahren bestellen.
Eine Revision ist nach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine auf Rechtsfehler gestützte, rügenrelevante Substanz darlegt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Bei serienweise begangenen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen muss das Urteil das begangene Unrecht hinreichend individualisieren; eine Beschränkung auf einige konkret geschilderte gewaltsam vorgenommene Taten kann zur angemessenen Ahndung ausreichend und geboten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. November 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1999
Tenor
Der Nebenklägerin D wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin S, Welserstraße 10–12, Berlin für das Revisionsverfahren als Beistand bestellt (§§ 397a i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Erfordernissen an die Individualisierung serienweise begangener Vergewaltigung und sexueller Nötigung (vgl. BGHSt 42, 170) trägt das angefochtene Urteil gerade noch hinreichend Rechnung. Eine Beschränkung auf einige konkret geschilderte gewaltsam vorgenommene Sexualdelikte neben dem serienmäßig begangenen sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. Schutzbefohlenen hatte jedoch nahegelegen und wäre hier geeignet gewesen, das vom Angeklagten begangene Unrecht ebenso angemessen zu ahnden.
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