Teilweise stattgegebene Revision: Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 256/97
- Datum
- 07.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mehrere festgestellte Taten bereits von einer anderen Tat erfasst werden können und der Generalbundesanwalt zustimmt.
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO führt zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der für die wegfallenden Fälle verhängten Einzelstrafen.
Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen infolge einer Beschränkung der Strafverfolgung berührt die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, sofern sich aus der Strafzumessung und dem verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt ergibt, dass das Gericht auch ohne die wegfallenden Einzelstrafen dieselbe Gesamtstrafe gebildet hätte.
Sind in den Urteilsgründen Tatsachen angelegt, die eine Überschneidung von Tatbestandsalternativen nahelegen, kann der Senat die Strafverfolgung auf eine Tatbestandsalternative beschränken, ohne dass dadurch die materielle Bewertung des verbleibenden Tatkomplexes berührt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. November 1996
Rubrum
Vermerk: Die Ausfertigung des Beschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1997 in der Strafsache gegen Dieter Fritz U. wegen Verbreitung pornographischer Schriften u. a. enthält in Absatz 1 und 3 der Gründe offensichtliche Unrichtigkeiten (in Absatz 1 ist nach den Worten „Verbreitung pornographischer Schriften in zwölf Fällen“ „sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen“ einzufügen; in Absatz 3 wird anstelle von „§ 184 Abs. 3 StGB“ „§ 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB“ eingefügt). Es wird deshalb unter Berichtigung der Fehler eine neue Ausfertigung des Beschlusses erstellt.
2. Beschlussausfertigung mit diesem Vermerk verbinden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juli 1997 in der Strafsache gegen Dieter Fritz U. wegen Verbreitung pornographischer Schriften u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1997
Tenor
Soweit dem Angeklagten U. unter II.3 und II.4 a bis f der Gründe des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. November 1996 Verbreitung pornographischer Schriften in zehn Fällen vorgeworfen wurde, wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften in einem Fall („Vorrätighalten“ und „Anbieten“ im Sinne des § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB) beschränkt.
Die wegen Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen II.4 a bis f der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen werden aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft, dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Verbreitung pornographischer Schriften in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Widerstandsunfähigen, verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung pornographischer Schriften in zwölf Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Widerstandsunfähigen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Widerstandsunfähigen (Fälle II.5, 6), und wegen Verbreitung pornographischer Schriften in zwei Fällen (Fall II.7: § 184 Abs. 5 StGB) verurteilt ist.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Verbreitung pornographischer Schriften in zehn Fällen (Fälle II.3 und II.4 a bis f) beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf eine Tat der Verbreitung pornographischer Schriften (Tatbestandsalternativen des „Vorrätighaltens“ und „Anbietens“ im Sinne des § 184 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB: Ziffer II.3). Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass die unter II.4 a bis f festgestellten Taten bereits von der Tat unter II.3 erfasst sein könnten. Der Senat kann deshalb die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf eine Tat der Verbreitung pornographischer Schriften beschränken.
Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Schuldspruchänderung und Aufhebung der für die Fälle II.4 a bis f festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird von dem Wegfall dieser Einzelfreiheitsstrafen nicht berührt. Angesichts der Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (Fall II.3: drei Jahre drei Monate, Fall II.5: ein Jahr, Fall II.6: ein Jahr zwei Monate, Fall II.7: zweimal sechs Monate) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Schuldspruchänderung den Unrechts- und Schuldgehalt der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten unberührt lässt, schließt der Senat aus, dass die Kammer ohne die wegfallenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.
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