Strafzumessung bei Betrug: Aufhebung wegen Nichtbeachtens fehlenden Strafantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 256/87
- Datum
- 18.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist der Wille des Opfers, insbesondere das Unterlassen eines Strafantrags, zu berücksichtigen; das Fehlen eines Strafantrags kann strafmildernd wirken.
Die Zuschreibung eines "besonderen Gewichts" einer Tat aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen erfordert eine umfassende Würdigung aller maßgeblichen Umstände.
Unterlässt das Gericht die Berücksichtigung eines für die Strafzumessung erheblichen Umstands, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Wird ein Einzelausspruch wegen eines Verfahrens- oder Bewertungsfehlers aufgehoben, kann hiervon der Gesamtstrafenausspruch berührt sein und ist gegebenenfalls ebenfalls aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldbg), 15. Dezember 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Johan V. geboren am [REDACTED]
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. August 1987 – einstimmig –
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldbg) vom 15. Dezember 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 8 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Eheleute ███████) b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das angeführte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Im Fall 8 der Urteilsgründe kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht lastet dem Angeklagten in diesem Fall das „besondere Gewicht“ der Tat an, weil Opfer dieser Tat seine Schwägerin und sein Schwager waren (UA S. 10). Dabei berücksichtigt es nicht, dass seine Schwägerin keinen Strafantrag gestellt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Tat nicht verfolgt wissen wollte. Dieser Umstand berührt zwar nicht den Schuldumfang, kann sich aber bei der Strafzumessung auswirken. Dieser Fehler führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
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