Revision: Aufhebung des Totschlagsurteils – Irrtum über Gefährlichkeit des Angriffs nicht ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 256/79
- Datum
- 26.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt in den Feststellungen die Möglichkeit in Betracht, dass sich der Täter über die tatsächliche Stärke oder Gefährlichkeit eines Angriffs geirrt hat, so muss das Tatgericht hierzu konkrete Feststellungen treffen, da ein solcher Irrtum den Vorsatz ausschließen kann.
Ein Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse ist bei der Prüfung der Strafbarkeit (insbesondere des Vorsatzes) vom Tatgericht zu prüfen und im Urteil zu würdigen; bloße allgemeine Aussagen genügen nicht.
Wenn weniger gefährliche Verteidigungsmöglichkeiten (z. B. Warnschuss, Androhung oder Richten der Waffe auf nicht tödliche Körperteile) vorhanden oder erkennbar waren, sind deren Existenz und Erkennbarkeit festzustellen, weil sie für die Bewertung der Verhältnismäßigkeit und des Vorsatzes erheblich sind.
Führt das Fehlen wesentlicher tatsächlicher Feststellungen dazu, dass die Annahme des Vorsatzes nicht tragfähig begründet ist, hat die Revisionsinstanz das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lübeck, 12. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Tierpfleger Michael G, geboren am 21. September 1919 in ██ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus Lübeck, Rechtsanwalt Babendreyer aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte C[REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 12. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an ein Schwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen zertümmerte das spätere Tatopfer morgens gegen 4.00 Uhr mit einem Eisenrost die Eingangstür der Wohnung des Angeklagten, stürmte durch die zerstörte Tür „sofort auf den Angeklagten zu in der von diesem erkannten Absicht, ihn tätlich anzugreifen“. Der Angeklagte, der dem erheblich jüngeren, kräftigeren, 1,90 m großen ████████ körperlich unterlegen war, „richtete seinen mit fünf Schuss geladenen Trommelrevolver auf den Oberkörper von ████████ und feuerte aus einer Entfernung von 1 bis 3 Metern einen Schuss auf ████████ ab“. Vier oder fünf Sekunden später „gab er einen weiteren Schuss auf den durch den ersten Schuss bereits getroffenen ████████ ab“. Bei beiden Schüssen „nahm er zumindest billigend in Kauf, dass ████████ tödlich getroffen wurde“ (UA S. 15). Dem Angeklagten war „ein Fluchtweg in Richtung der zum Kurmittelhaus führenden Gänge“ nach dem Eindringen des ████████ abgeschnitten. Von den Möglichkeiten, „den Gebrauch der Waffe anzudrohen, einen Warnschuss abzugeben oder die Waffe auf weniger gefährliche Körperteile des angreifenden ████████ zu richten“, hat der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht (UA S. 14).
Diese Feststellungen weisen die Annahme der Strafkammer, „dass eine irrtümliche Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse“ ausscheide, nicht aus (UA S. 35). Auch dem Zusammenhang des Urteils lässt sich nicht entnehmen, ob der Angeklagte möglicherweise aus tatsächlichen Gründen verkannt hat, „dass auch geringere und weniger gefährlichere Möglichkeiten der Verteidigung vorhanden waren“ (vgl. BGH GA 1969, 117, 118). Die Wendung an anderer Stelle des Urteils, der Angeklagte habe „alles, was oben zu dem tödlichen Gebrauch der Waffe gesagt worden ist, gewusst“, reicht hier nicht aus (UA S. 35). Es liegt nahe, „dass der Angeklagte mit einer Bewaffnung des eindringenden ████████ gerechnet hat“, zumal dieser die Drahtglasscheibe der Eingangstür erkennbar mit einem Werkzeug zertümmert hatte. Damit besteht die Besorgnis, „dass das Schwurgericht zu Unrecht einen Irrtum über die Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs verneint hat“, der die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung ausschließen könnte (BGHSt 3, 194/196).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Ulsamer |