Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Befangenheitsantrag, Sachverständigenfrage und Zeugenaussage in Abwesenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 256/77
Datum
14.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Verurteilungsurteil wegen Vergewaltigung ein mit Rügen zur Befangenheit eines beisitzenden Richters, zur Nichtheranziehung bzw. Verfahrensführung bei einem Sachverständigen und zur Vernehmung einer Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt klar, dass frühere Tätigkeit als Staatsanwalt allein keine Befangenheit begründet, widersprüchliche Tatsachenbehauptungen in der Revision unzulässig sind und die Vernehmung der Zeugin nach §247 StPO ermessensfehlerfrei begründet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die frühere Tätigkeit eines Richters als Staatsanwalt in einem früheren, anderen Verfahren begründet allein keine Befangenheit; eine Ablehnung setzt besondere, für einen besonnenen Angeklagten nachvollziehbare Umstände voraus.

2

Die Revision nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, soweit sie widersprüchliche oder nicht mit Bestimmtheit behauptete Tatsachenbehauptungen vorbringt; das Revisionsgericht prüft keine derart widersprüchlichen Alternativbehauptungen.

3

Die Entscheidung, eine Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten nach § 247 StPO zu vernehmen, ist eine auf pflichtgemäßem Ermessen beruhende Tatsachen- und Beurteilungssache, die grundsätzlich ausreichend begründet ist, wenn die Besorgnis geäußert wird, die Zeugin werde in Anwesenheit nicht wahrheitsgemäß aussagen.

4

Die Rüge, ein Sachverständiger sei nicht angehört worden, ist unvereinbar mit der Rüge, die Öffentlichkeit der Anhörung sei verletzt; widersprüchliche Verfahrensrügen schließen sich aus und sind daher in der Revision nicht zu vereinen.

Vorinstanzen

Landgericht Naumburg, 15. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Karl-Wilhelm P. aus ██████, dort geboren am ███████ 1945, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte,

als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████████ aus ███ als Verteidigerin, Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Naumburg vom 15. November 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den beisitzenden Richter R. ist mit Recht zurückgewiesen worden. Ein Richter kann nicht allein deshalb als befangen gelten, weil er in einem früheren Verfahren, das einen anderen Schuldvorwurf gegen den Angeklagten zum Gegenstand hatte, als Staatsanwalt tätig gewesen ist. Besondere Umstände, die bei einem vernünftigen Angeklagten die Befürchtung begründen könnten, der Richter werde nicht unvoreingenommen an das neue Verfahren herangehen, waren im Ablehnungsgesuch nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Mit dem wertenden Vorbringen, der Richter habe in dem längere Zeit zurückliegenden Verfahren als Staatsanwalt „ein hohes Strafmaß beantragt“, wurde kein Umstand behauptet, der einen besonnenen Angeklagten an der Unparteilichkeit des Richters zweifeln lassen konnte.

2. Die Verfahrensrügen zu 1. und 3. der Revisionsbegründung sind unzulässig. In beiden Rügen geht es um die Heranziehung eines Sachverständigen „zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ und zwar jeweils in Verbindung mit der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten. Mit der einen Rüge beanstandet die Revision, das Landgericht habe „zu Unrecht auf die Anhörung eines Sachverständigen verzichtet“. Mit der anderen bemängelt sie, während der Anhörung der Sachverständigen Dr. K. hätte die Öffentlichkeit hergestellt werden müssen. Das eine schließt das andere aus. Entweder ist ein Sachverständiger gehört worden oder er ist es nicht. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen die Tatsachen, in denen der Verfahrensverstoß erblickt wird, mit Bestimmtheit behauptet worden sein. Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob eine der widersprüchlichen Tatsachenbehauptungen zutrifft und welche das sein könnte.

3. § 247 StPO ist nicht verletzt. Die Strafkammer hat den Beschluss, die Zeugin H. in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen, nicht mit einem bloßen Hinweis auf § 247 StPO, sondern damit begründet, es sei „zu befürchten, dass die Zeugin in Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde“. Eine solche Begründung reicht in aller Regel aus. Jedenfalls genügt sie in einem Verfahren wegen Vergewaltigung, nachdem die geschädigte Zeugin erklärt hatte, „ich möchte nicht in Anwesenheit des Angeklagten aussagen, weil ich mich sonst gehemmt und in meiner Fähigkeit zur Aussage beeinträchtigt fühle“. Ob die Besorgnis begründet war, die Zeugin werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen, ist eine Frage, die der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beantworten hatte. Anhaltspunkte für einen Ermessensmangel liegen nicht vor.

II. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge hin hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SchmidtHorstkotte
HerrmannSarstedtFuhrmann