Aufhebung von Strafaussprüchen wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Mehrfachtaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 256/75
- Datum
- 10.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren Taten ist der Tatrichter bei der Strafzumessung verpflichtet, das jeweilige Tatgewicht und die individuellen Schuld- und Tatumstände der einzelnen Taten zu berücksichtigen; unterschiedliche Würdigungen dürfen nicht mit identischen Einzelstrafen pauschal begegnet werden.
Belastende Umstände, die das Gericht nur für einige Taten festgestellt hat, dürfen nicht ohne ausdrückliche Feststellungen pauschal auf alle Taten übertragen werden.
Die Heranziehung eines angeblichen „Lebensstils" als strafschärfender Umstand ist nur zulässig, wenn hierfür konkrete, für die einzelnen Taten relevante Feststellungen getroffen wurden.
Bei erheblichen Mängeln der Strafzumessung sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Festsetzung der Strafen an die sachlich zuständige Instanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Dezember 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Architekten Helmut ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1939 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1975 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1974 nach § 349 Abs. 4 StPO in sämtlichen Strafaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Zur Entscheidung über die Strafen und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafe ist auch für einen wiederholt einschlägig bestraften Täter hoch. Zwar hat der Angeklagte zahlreiche, meist kleinere Betrügereien begangen. Er hat jedoch in keinem Falle einen Schaden verursacht, der den Betroffenen empfindlicher traf.
Hier stößt vor allem die Bemessung der Einzelstrafen auf Bedenken. Das Landgericht verhängt für jede der in Berlin begangenen 32 Betrugstaten 10 Monate Freiheitsstrafe, gleichgültig, ob der Angeklagte in einem Luxushotel höhere Schulden hinterließ, ob er Sachen anschaffte, „die nicht lebensnotwendig waren“, oder ob er in Kaufhäusern auf Lebensmittel oder andere Waren aus war, deren Wert nicht wesentlich über dem lag, den § 248a StGB (§ 263 Abs. 4 StGB) andeutet. Betrügereien so unterschiedlichen Gewichts jeweils ohne weiteres mit gleicher Strafe zu ahnden, stößt jedenfalls dann auf Bedenken, wenn der Tatrichter wesentliche Unterschiede zwischen einzelnen Taten in den Strafzumessungsgründen selbst hervorhebt. Auch der Urteilszusammenhang verstärkt die Besorgnis, das Landgericht habe belastende Umstände weniger Taten zum Nachteil des Angeklagten bei allen Taten berücksichtigt und darüber hinaus einen durch keine Feststellungen gekennzeichneten „Lebensstil“ des Angeklagten schlechthin zum Maßstab erhoben. Damit konnten die genannten Einzelstrafen, die wenigen übrigen sowie die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fleischmann |