Zurückverweisung wegen Ablehnung eines Sachverständigenbeweises zur Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 256/71
- Datum
- 08.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte die Entbehrlichkeit des Gutachtens rechtfertigen.
Eine Vorstrafe des Angeklagten begründet nicht ohne Weiteres ein Indiz für die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage; sie ist nur dann probativ, wenn zwischen der früheren und der aktuellen Tat solche Ähnlichkeiten bestehen, dass daraus Schlüsse auf den Wahrheitsgehalt gezogen werden können.
Die Zurückweisung eines für die Schuldfrage erheblichen Beweismittels ohne substantiierten Grund rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.
Die Begründung der Zurückweisung eines Beweisantrags muss erkennen lassen, inwiefern die angeführten Umstände die Entbehrlichkeit des Beweises belegen; pauschale Hinweise genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl ██████ aus ███████, dort geboren am ███████ 1924, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
█████████ der Bundesanwaltschaft, ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Oktober 1970 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer dem Beweisantrag, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des elfjährigen Belastungszeugen Rüdiger ███ zu hören, nicht stattgegeben hat.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit der abschließenden Begründung zurückgewiesen, der Angeklagte sei „einschlägig vorbestraft“. Es hat darin offensichtlich einen Umstand gesehen, der die Kinderaussage erheblich stützte, und hat deshalb die Anhörung eines Sachverständigen für entbehrlich gehalten. Die Vorstrafe als solche war jedoch kein Umstand, der ohne weiteres auf das jetzige Geschehen bezogen werden konnte. Sie wäre es allenfalls dann gewesen, wenn die frühere und die dem Angeklagten vorgeworfene Tat sich derart ähnelten, dass die Gleichartigkeit der Begehungsweisen für den Wahrheitsgehalt der Kinderaussage sprach. Das besagt der ablehnende Beschluss nicht, und das war auch sonst nicht erkennbar.
Der Angeklagte hatte sich damals an einem Mädchen vergangen und auch das durch Handlungen anderer Art, als sie jetzt zur Last gelegt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt
Bundesrichter Siemer kann nicht unterschreiben, weil er beurlaubt ist.
Sarstedt Herrmann Fleischmann