Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Hehlerei im Rückfall – Wahlfeststellung und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 256/57
Datum
22.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Hehlerei im Rückfall ein. Streitpunkt war insbesondere die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei sowie die Berücksichtigung alkoholischer Beeinflussung bei der Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision; er bestätigt die Wahlfeststellung und sieht keinen Rechtsfehler in der Würdigung der Trunkenheit oder der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wahlfeststellungen zwischen Diebstahl und Hehlerei sind zulässig; die Verurteilung kann auf die Variante gestützt werden, die sich aus der Beweiswürdigung trägt.

2

Die Annahme des Erwerbs einer Sache als unredlich durch den Täter begründet Hehlerei, wenn das Tatgericht diese Einlassung nicht durch überzeugende Gründe widerlegt.

3

Die tatrichterliche Nichtbetonung oder fehlende ausdrückliche Wiederholung einer alkoholischen Beeinflussung als mildernder Umstand rechtfertigt keinen Revisionsgrund, wenn aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass der Gesichtspunkt bedacht wurde.

4

Die Würdigung mildernder Umstände und die Strafzumessung obliegen dem Tatrichter; eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn ein Rechtsfehler oder Ermessensmissbrauch gegeben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Lübbecke, 15. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Rudolf ████████████████ ███, dort geboren am ██████ 1912, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübbecke vom 15. Januar 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 15. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei im Rückfall zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt sachlich-rechtliche Beschwerden, die erfolglos bleiben.

1.) Das Urteil enthält eine – verdeckte – Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei (jeweils im Rückfall). Die Strafkammer ist nämlich nur deshalb davon „überzeugt“, dass der Angeklagte die gestohlene Sache von einem Unbekannten erworben habe, weil sie diese Einlassung des Beschwerdeführers nicht „widerlegen“ kann (UA S. 6).

Die Zulässigkeit von Wahlfeststellungen zwischen Diebstahl und Hehlerei ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. u. a. BGH in NJW 1952, 114).

Die von der Revision vorgebrachten Bedenken, das Landgericht habe sich lediglich der Worte des Gesetzes bedient, greifen ebenfalls nicht durch. Denn die Strafkammer folgt der Einlassung des Angeklagten, dass er mit einem unredlichen Erwerb der von ihm gekauften Sache gerechnet habe (UA 5); sie legt ihm zur Last, er habe „angenommen und gebilligt und daher gewusst, dass das Kollier mittels einer strafbaren Handlung erlangt war“ (UA 8). Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt auch sonst keine rechtlichen Mängel des Schuldspruchs.

2.) Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, dass der Tatrichter die festgestellte alkoholische Beeinflussung nicht als mildernden Umstand zugunsten des Angeklagten gewürdigt hat. Die Gründe hierfür sind im angefochtenen Urteil rechtlich fehlerfrei – daher in diesem Rechtszug unanfechtbar – dargelegt.

Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte sei „ohne Entrichtung besonderer krimineller Aktivität einer an ihn herangetretenen Versuchung des Augenblicks erlegen“, hat allerdings nicht dazu geführt, dass eine geringere Strafe verhängt oder mildernde Umstände zugebilligt worden sind. Auch die Entscheidung hierüber stand jedoch allein dem Tatrichter zu, dem im vorliegenden Fall insoweit ebenfalls kein Rechtsfehler zur Last fällt. Denn bei dem engen Zusammenhang zwischen der erwähnten Feststellung und den unmittelbar darauf folgenden Strafzumessungsgründen ist es ausgeschlossen, dass dieser Gesichtspunkt bei der Strafbildung übersehen worden sein könnte. Lediglich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen, wiederholenden Erwähnung bei der Erörterung der für die Höhe der Strafe bestimmenden Umstände kann aber noch kein rechtlicher Vorwurf hergeleitet werden, zumal der Tatrichter nicht verpflichtet ist, alle Gesichtspunkte, die sich bei der Strafzumessung ergeben, vollständig und im Einzelnen in den Entscheidungsgründen zu behandeln.

Die Revision konnte daher auch in der Straffrage keinen Erfolg haben.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils im Strafausspruch beantragt.

SarstedtSchmidtBörker
Dr. KoffkaSiemer