Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 255/75
- Datum
- 10.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil, das wesentliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit enthält, die sich in unauflöslichem Widerspruch zueinander befinden, ist aufzuheben.
Erinnerungslosigkeit, die den Kern des tatbestandlichen Geschehens betrifft, ist für die Beurteilung der Schuldfähigkeit wesentlich und kann nicht als unerhebliche Erinnerungslücke gewertet werden.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB ist auf die inhaltliche Konsistenz tatrelevanter Erinnerungsbefunde abzustellen.
Verfahrensrechtlich ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn widersprüchliche Feststellungen die Nachprüfbarkeit der Schuldfähigkeitsbeurteilung verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg II. (Große) Strafkammer als Schwurgericht, 13. Februar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Stadtoberamtsrat Robert ██ ███ aus ██ ███, geboren ███ 1930 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1975 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg II. (Große) Strafkammer als Schwurgericht vom 13. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil aufzuheben, wie folgt begründet:
„Die allgemeine Sachrüge greift durch, weil das Urteil einen unlesbaren Widerspruch enthält, auf dem die Verneinung einer Schuldunfähigkeit i. S. des § 20 StGB beruhen kann. Das Schwurgericht stützt seine Überzeugung von der (nur verminderten) Schuldfähigkeit des Angeklagten u. a. darauf, dass bei ihm keine wesentlichen Erinnerungslücken vorliegen (UA S. 31). Dies aber verträgt sich nicht damit, dass das Schwurgericht in anderem Zusammenhang von der unwiderlegten Behauptung des Angeklagten ausgeht, sich nicht an den Erdrosselungsvorgang erinnern zu können (UA S. 21–22). Da diese Erinnerungslosigkeit den eigentlichen Kern des Tatgeschehens betrifft, kann sie nicht als eine unwesentliche Erinnerungslücke gelten.“
Dem tritt der Senat bei.
| Herrmann | Sarstedt | Fleischmann | |||
| Schmidt | Horstkotte |