Aufhebung wegen fehlerhafter Bewertung von Rauschmittelwirkung und fehlender Stütze der Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 255/71
- Datum
- 25.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung von Tatsachenbehauptungen zur Wirkung von Rauschmitteln durch das Gericht ist nur dann ausreichend, wenn die Erwägungen den sachlich richtigen Wirkstoff und dessen typische Wirkung zugrunde legen; Fehldeutungen führen zu Rechtsfehlern.
Anordnungen zur Sicherungsverwahrung nach §§ 42e, 17 StGB bedürfen einer tragfähigen Begründung in den Feststellungen des Urteils; fehlen diese, ist die Maßnahme nicht gehalten.
Für die Voraussetzungen des § 42e, 17 StGB gilt, dass eine frühere Verurteilung in zeitlicher Hinsicht so konkret auszuführen ist, dass erkennbar ist, ob sie zum Zeitpunkt einer späteren Symptomtat bereits rechtskräftig war.
§ 51 Abs. 2 StGB setzt dieselben biologischen Voraussetzungen wie § 51 Abs. 1 StGB voraus; die Anwendung von Abs. 2 ist rechtsfehlerhaft, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Januar 1971
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Georg R. ██ aus B(___), geboren am █████ in RH █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Januar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:
Der Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, er habe zuvor erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen (Blutalkoholgehalt zur Tatzeit 2,5 ‰) und sechs Haschischzigaretten geraucht. Er könne daher keine Einzelheiten angeben, soweit sie den Genuß von Haschisch-Zigaretten betrifft. Die Strafkammer hat diese Einlassung mit einer Begründung abgelehnt, die deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil sie von Nebenerscheinungen und Folgen ausgeht, die nicht den Genuß von Haschisch, sondern von Marihuana betreffen.
Die auf die §§ 42 e, 17 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat in den Feststellungen keine Stütze. Die Vorschriften setzen, soweit sie hier in Betracht kommen, voraus, daß der Täter die zweite der beiden früheren Symptomtaten nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen der ersten Symptomtat verübt hat. Das Urteil teilt zwar als Zeitpunkt dieser Verurteilung den 11. Juli 1966 und als Zeitpunkt der zweiten Symptomtat den 26. August 1966 mit, läßt aber nicht erkennen, ob das Urteil vom 11. Juli 1966 am 26. August 1966 rechtskräftig war.
Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: Für Abs. 2 des § 51 StGB gelten dieselben biologischen Voraussetzungen wie für Abs. 1. Es ist daher rechtsfehlerhaft, Abs. 2 anzuwenden, wenn die biologischen Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
| Sarstedt | Schmitt | Schuster | |||
| Siemer | Fleischmann |