Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsurteil: Berufsverbot, Beihilfe durch Unterlassen und Aufhebung teilweise

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 255/56
Datum
19.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils eines Landgerichts wegen Betrugs im Rückfall auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Staatsanwaltschaftsrevision war begründet, weil die Kammer zu Unrecht auf ein Berufsverbot nach § 42 Abs.1 StGB verzichtete. Bei dem Mitangeklagten beanstandete der Senat unzureichende Feststellungen zur Beihilfe, insbesondere im Fall Hohenzollerndamm.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtliches Berufsverbot nach § 42 Abs. 1 StGB ist nur dann entbehrlich, wenn hinreichend dargelegt ist, dass andere, bereits bestehende Maßnahmen die Allgemeinheit künftig ebenso wirksam schützen; die frühere Versagung einer Gewerbeerlaubnis allein genügt hierfür nicht.

2

Beihilfe kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden; hierfür muss eine Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung (Garantenstellung), die Möglichkeit der Erfolgsabwendung und das Wissen um die kausale Bedeutung früheren Verhaltens gegeben sein.

3

Ein Verhalten eines Dritten kann als Beihilfe gewertet werden, wenn es den Tatentschluss des Haupttäters willentlich bestärkt, selbst wenn der Haupttäter bereits zum Tatentschluss entschlossen war.

4

Zur tragfähigen Verurteilung wegen Beihilfe sind konkrete, auf den relevanten Tatzeitraum bezogene Feststellungen über das helfende Tun erforderlich; pauschale Bezugnahmen auf frühere Handlungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Angestellte █████ ████ aus ████, geboren am 19.12.[REDACTED], 2.) den █████████████ █████ █████, geboren am [REDACTED], beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ████████████████████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. September 1955 wird mit den Feststellungen aufgehoben

1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, ein Berufsverbot gegen die Angeklagte █████████ zu verhängen;

2.) auf die Revision des Angeklagten Fe) a) soweit dieser Angeklagte im Fall Hohenzollerndamm verurteilt worden ist, b) in den Strafaussprüchen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Fe) wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte █████████ wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen verurteilt, den Angeklagten Fe) wegen Beihilfe zum Rückfallbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten und zu zwei Geldstrafen.

Soweit sich das Urteil auf die Angeklagte ██████ erstreckt, ist es von der Staatsanwaltschaft nur insoweit angefochten worden, als die Strafkammer es abgelehnt hat, gegen die Angeklagte gemäß § 42 I StGB ein Berufsverbot zu verhängen. Diese Revision, mit der die Sachrüge erhoben wird, ist begründet.

Der Angeklagte Fe) hat das Urteil in vollem Umfang mit der Revision angefochten. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sein Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Strafkammer hat davon Abstand genommen, der Angeklagten █████████ gemäß § 42 I StGB die Berufs- oder Gewerbeausübung zu untersagen. Das Landgericht ist der Auffassung, eine derartige Maßnahme sei nicht erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Die Angeklagte habe, nachdem sie nunmehr zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Jahren Zuchthaus wegen ausschließlich im Wohnungsvermittlungsgewerbe begangener Betrügereien verurteilt worden sei, nach Überzeugung der Strafkammer keine Möglichkeit, jemals wieder eine Gewerbeerlaubnis für Wohnungsvermittlung zu erhalten.

Mit Recht hält die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird, diese Begründung aus folgenden Gründen für fehlerhaft: Die Urteilsgründe ergeben, dass die Angeklagte trotz der Versagung der Gewerbeerlaubnis zur Wohnungsvermittlung im November 1953 die Taten begangen hat, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Maßnahme der Verwaltungsbehörde war also nicht geeignet, die Angeklagte von ihren Straftaten abzuhalten. Es ist daher ohne nähere Begründung nicht zu erkennen, wie ein gegenwärtig schon unzulängliches Mittel in Zukunft dazu geeignet werden soll, die Allgemeinheit vor den Gefahren zu schützen, die ihr aus den Straftaten der Angeklagten drohen. Die auch für später nicht zu erwartende Gewerbegenehmigung macht daher die Untersagung der Berufsausübung nicht entbehrlich. Bei der erneuten Prüfung wird die Strafkammer beachten müssen, dass ein gerichtliches Verbot der Berufsausübung unter dem zusätzlichen Strafzwang des § 145c StGB steht, und dass von der Maßregel nach § 42 I StGB nur unter besonderen Umständen abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür an sich gegeben sind (RG DR 1943, 730; RGSt 74, 54).

II. Die Revision des Angeklagten Fe).

Die Strafkammer hat den Angeklagten Fe) verurteilt, weil er der Angeklagten █████████ nach dem 7. Dezember 1953 bei den Betrügereien geholfen hat, die sie im Zusammenhang mit der Vermittlung von Wohnungen in der Spilstraße einerseits und am Hohenzollerndamm andererseits begangen hat. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, soweit es sich um den Fall Spilstraße handelt. Dagegen sind die Feststellungen zum Fall Hohenzollerndamm nicht ausreichend.

1.) Die Revision meint zunächst, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug der Mitangeklagten █████████ deshalb nicht hätte erfolgen können, weil nach den Feststellungen der Strafkammer die Angeklagte █████████ auch ohne Zutun des Angeklagten Fe) zu der Tat entschlossen gewesen sei. Das ist zwar richtig, steht aber einer Verurteilung wegen Beihilfe nicht entgegen. Die Angeklagte █████████ konnte dennoch durch das Verhalten des Angeklagten Fe) in ihrem Tatentschluss bestärkt werden. Das ist ausreichend und wird in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt (S. 41 UA). Dort heißt es, Fe), der der bei weitem Klügere innerhalb der Partnerschaft ███████████ Fe) war, habe, „indem er in Kenntnis ihres der Angeklagten ███████████ betrügerischen Verhaltens weiterhin für sie tätig war, willentlich ihren Entschluss, weitere Betrügereien zu begehen, gestärkt“.

2.) Ausreichende Feststellungen darüber, welche helfende Tätigkeit der Angeklagte Fe) auch nach dem 7. Dezember 1953 ausgeübt hat, enthält das Urteil aber nur in Bezug auf die Wohnungsvermittlungen der Mitangeklagten ███████ im Falle Spilstraße, und zwar hier der Fälle Geisel (S. 15 UA), Sandt (S. 16 UA) und Block-Eitel (S. 17 UA). Wenn die Strafkammer in den Fällen Geisel und Sandt von einer Beihilfe durch Unterlassen spricht, so handelte es sich in Wirklichkeit auch hier um eine Beihilfe durch Tun. ████ hat – wie die Strafkammer sagt – „durch positives Tun“ durch weitere Mitarbeit die von der Mitangeklagten mit seiner Hilfe begangenen Betrügereien hinsichtlich des Objektes Friedeberg gefördert (S. 41 UA). Diese Mitarbeit wird auch an anderer Stelle des Urteils (vgl. S. 42 UA) näher dargelegt.

Soweit es sich um den Fall Spilstraße handelt, folgt hieraus, dass die Ausführungen der Revision ihr Ziel verfehlen, die sich gegen die Annahme der Strafkammer wenden, Fe) habe auch eine Beihilfe durch Unterlassung begangen.

3.) Anders liegt es jedoch im Falle Hohenzollerndamm. Hier meint die Revision zunächst, eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug komme schon deshalb nicht in Frage, weil der Haupttäterin nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu widerlegen sei, dass sie bei Abschluss der Verträge noch glaubte, Anwartschaftsrechte zu vergeben, und dass sie erst nachher beschloss, das hinterlegte Geld für sich zu verwenden, d. h. zu unterschlagen. Mit diesem Vortrag setzt sich die Revision jedoch in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen (S. 23 UA). Dort heißt es, die Angeklagte ██████████ habe „von vornherein die Absicht gehabt, die bei ihr gezahlte überhöhte Provision nicht zu ‚hinterlegen‘, sondern das Geld genau wie im Falle Spilstraße sofort für ihren, ihrer Familie und des Mitangeklagten Fe), mit dem sie nach wie vor in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebte, Lebensunterhalt zu verwenden“.

Es fehlt jedoch an einer ausreichenden Begründung einer strafbaren Beihilfe des Angeklagten Fe). Insoweit sagt zwar die Strafkammer, ████ habe Beihilfe jedenfalls durch Unterlassen geleistet. Diese Wendung deutet darauf hin, dass auch im Falle Hohenzollerndamm nach Auffassung der Strafkammer nicht nur eine Beihilfe durch Unterlassung, sondern auch durch „positives Tun“ in Betracht kommt. Es fehlt aber in dieser Beziehung an Feststellungen, worin dieses Tun zu erblicken wäre. Hierzu können die allgemeinen, auf die Zeit nach dem 7. Dezember 1953 abstellenden Ausführungen der Strafkammer nicht herangezogen werden. Denn inzwischen hatte sich die Lage insoweit geändert, als ████ seit März 1954 wieder im Dienste des Zeugen von Stocki stand (S. 21 UA).

Soweit der Angeklagte ████ wegen Beihilfe im Falle Hohenzollerndamm verurteilt worden ist, hätte das gegen ihn ergangene Urteil daher nur Bestand haben können, wenn die Feststellungen der Strafkammer zur Bestrafung wegen Unterlassung ausreichten. Das ist nicht der Fall.

Zwar kann der Revision nicht darin gefolgt werden, dass allgemein Beihilfe nicht durch Unterlassen geleistet werden könne (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1951, 144, zu § 49 StGB). Zuzugeben ist der Revision jedoch, dass es zur Beihilfe durch Unterlassung gehört, dass eine Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung bestand. Diese hat die Strafkammer an sich zutreffend aus dem vorhergehenden Handeln des Angeklagten hergeleitet. Zu Unrecht vermisst die Revision Erörterungen zu diesem Punkte (s. S. 21, 43 UA).

Es fehlen aber Feststellungen darüber, dass der Angeklagte Fe) wusste, dass sein früheres Tun die Aushändigung der Fotokopien ohne Erlaubnis des Zeugen von █ – für die Betrügereien im Falle Hohenzollerndamm von Bedeutung war, und dass er in der Lage war, durch Herausverlangen der Unterlagen die Angeklagte ██ ███ an der Ausführung des Betruges zu hindern. Nur dann würde eine Verurteilung wegen Beihilfe durch Unterlassen möglich sein.

Erst wenn feststeht, dass dem Angeklagten Fe) auch diese Tatsachen bekannt waren, wäre zu prüfen, ob darüber hinaus zum Vorsatz auch das Bewusstsein von der Rechtspflicht als solcher gehört. Diese Frage (vgl. dazu Dallinger MDR 1956, 271 rechte Spalte oben) brauchte der Senat in dieser Lage des Verfahrens noch nicht zu erörtern.

4.) Wegen der Verurteilung im Falle Hohenzollerndamm musste daher das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden. Der Fall Spilstraße wird hierdurch im Schuldspruch nicht betroffen. Dieses wäre allerdings anders, wenn die Angriffe der Revision begründet wären, die sich gegen die Annahme zweier in sich fortgesetzter Straftaten richten. Dann wäre der Schuldspruch nicht teilbar. Wenn das Landgericht aber nicht eine einzige fortgesetzte Handlung angenommen hat, so lässt das im Gegensatz zur Annahme der Revision keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen.

Auch im Falle Spilstraße war jedoch der Strafausspruch aufzuheben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass er zu Ungunsten des Angeklagten durch die gleichzeitige Verurteilung im Falle Hohenzollerndamm beeinflusst worden ist.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten Fe) in vollem Umfang zu verwerfen.

SiemerSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaBorker