Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; Aufhebung und Zurückverweisung wegen Beihilfe zur Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 25/52
Datum
21.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Beihilfe ein. Die Revisionen der beiden Hauptangeklagten werden verworfen; die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das milde Urteil hinsichtlich der Angeklagten Karoline wird dagegen teilweise stattgegeben. Der BGH bemängelt fehlende Feststellungen zur eigenen Willensbetätigung, zum Vorliegen eines Vorteils und zur Gewerbsmäßigkeit und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt eine tatsächlich bestehende Haupttat voraus, die als vollendete oder versuchte strafbare Handlung in Erscheinung tritt.

2

Zur Annahme von Beihilfe müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Beteiligte durch eigene Willensbetätigung tatbestandsrelevante Beiträge geleistet hat; bloße Vermutungen oder allgemeine Hinweise genügen nicht.

3

„Vorteil“ im Sinne der Strafzumessung oder der Gewerbsmäßigkeit umfasst jede günstigere Gestaltung der äußeren Lebensverhältnisse und kann auch indirekte oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile (z. B. zur Unterstützung von Unterhaltsberechtigten) erfassen.

4

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass eine fortgesetzte Straftat erst mit dem letzten Akt ihrer Einheit vollendet ist; Handlungen, die über den Zeitpunkt eines früheren Urteils hinausreichen, zählen für die Vollendung dieser Tat erst mit dem letzten Akt.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 1. August 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) die Rohproduktenhändlerin Karoline Alma ██ █████, ██ geb. ███ ged. ██, wohnhaft in ██████, ███ ███, ███ Straße LC Nr. [REDACTED],

2.) den Rohproduktenhändler █████ Otto ██, geb. ███ █████ in ██████████████████, wohnhaft in ██ ███ ██ ███ ██,

3.) den Arbeiter Max Wilhelm Gustav, geb. ██████████ in [REDACTED], wohnhaft in ███████, ███ █████ HS,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 1. August 1951 werden auf ihre Kosten verworfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagte Karoline █████ betrifft, nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels Entscheidung zu treffen hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 1.8.1951 sind die Angeklagten Ernst █████████ und Max ████████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen ██████ zu einem Jahr Zuchthaus und ██████ zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Ferner ist die Angeklagte Karoline █████ wegen Beihilfe zur Hehlerei zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten ████ und ████████ sowie die Staatsanwaltschaft, soweit die Angeklagte █████ nur wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt ist, Revision eingelegt.

a) Die Revisionen der Angeklagten ███ und ████████ richten sich in Wahrheit gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind. Das sehr sorgfältig und eingehend begründete Urteil lässt weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch Widersprüche erkennen. Alle die Schutzbehauptungen, die in der Revisionsbegründung vorgetragen werden, hat das Landgericht bereits gewürdigt und zurückgewiesen. Insbesondere ist ausdrücklich festgestellt, dass der Ehemann ███ den beiden Angeklagten ausdrücklich gesagt hat, es handele sich bei dem von ihm zu verkaufenden Material um Gut, das er als Diebesgut laufend von ███ ██████████ Arbeitern und Anwohnern des Priwalls erwerbe. Auch ist festgestellt, dass der jugendliche Fischer [REDACTED] wegen Diebstahls von Metallen, die er aus der Ostzone gebracht hatte, bestraft worden ist.

b) Die Rüge des Angeklagten ██████, das Landgericht hätte aus der in dieser Sache erkannten Strafe mit einer gegen ihn im Februar 1951 vom Amtsgericht Lübeck erkannten Strafe von 4 Monaten Gefängnis gem. § 79 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen, scheitert daran, dass nach dem Urteil des Landgerichts die Straftaten des Angeklagten ██████ bis in den März 1951, also über den Zeitpunkt des von dem Amtsgericht Lübeck erlassenen Urteils hinaus, sich erstreckt haben. Vollendet ist die fortgesetzte strafbare Handlung erst mit dem letzten Akt der als Einheit aufzufassenden Handlung.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere der §§ 49 und 260 StGB. Sie hat Erfolg.

Die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte Frau ████, die Inhaberin des Geschäfts, für das sie lediglich die Erlaubnis zum Handel mit Rohprodukten habe, habe den ganzen Betrieb als das Geschäft ihres Mannes angesehen und nur ihren Namen dafür hergegeben, sich jedoch nicht etwa selbst als Inhaberin betrachtet, ist für das Revisionsgericht bindend. Das Landgericht hat aber übersehen, dass die Angeklagte in der Zeit vom 14.9. bis 11.10.1950, als ihr Ehemann eine Strafe verbüßte, mehrfach mit dem Arbeiter Beyer Fahrten über Land unternommen und dabei selbständig Metalle angekauft und auch, wenn Beyer einen Vertrag über Ankauf von gestohlenen Metallen getätigt hatte, diesen Vertrag dem Verkäufer gegenüber ausdrücklich genehmigt hat.

Die Beihilfe setzt eine Haupttat voraus, zu der Beihilfe geleistet wird. Diese Haupttat muss als eine mit Strafe bedrohte Handlung in Erscheinung getreten sein, also als vollendete oder versuchte Straftat. Grundsätzlich ist derjenige Täter, der alle Tatbestandshandlungen in seiner Person erfüllt und dessen Willensbetätigung auf einen Erfolg gerichtet ist und diesen herbeiführt. Dass die Angeklagte ██████ auf Grund bestimmter Anweisungen ihres Ehemannes bei dem Ankauf und Verkauf von Metallen gehandelt habe, ist den Urteilsfeststellungen in keiner Weise zu entnehmen. Im Gegenteil scheint die Angeklagte mit dem Zeugen ██ ████████ bei Altmetallhändlern nach Ware nachgefragt zu haben, ohne bestimmten Anweisungen ihres Mannes hierbei Folge zu geben.

Einen Rechtsirrtum lässt das Urteil weiter insoweit erkennen, als es meint, Frau ███ habe bei den An- und Verkäufen keine eigenen Vorteile gehabt und auch nicht gewerbsmäßig gehandelt.

„Vorteil“ ist jede irgendwie günstigere Gestaltung der äußeren Lebensverhältnisse (RGSt 58, 122). Er braucht nicht ein unmittelbarer Vermögensvorteil zu sein; er liegt vielmehr auch dann vor, wenn ein Unterhaltsberechtigter die Einnahmen des Unterhaltspflichtigen erhöhen will, um auch sich eine bessere Lebenshaltung zu ermöglichen. Dieser innere Tatbestand aber würde sich aus dem ganzen Handeln sowie aus der festgestellten Erwiderung der Angeklagten auf eine Abmahnung hin: „Von was sollen wir denn leben? Wir können doch die Leute nicht laufen lassen“ ergeben.

Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, ob nicht die Angeklagte █████ in der Absicht gehandelt hat, die Hehlerei zu wiederholen und sich aus der wiederholten Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Hierbei wird die monatelang fortgesetzte Geschäftstätigkeit der Angeklagten zu würdigen sein.

Hiernach waren die Revisionen der Angeklagten ███ und ████████ mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil, soweit es die Angeklagte Frau ██ █████████ betrifft, aufzuheben.

SarstedtDr. WaschowDr. Koffka
Dr. NeumannSchmidt