Treffer
BGH Beschluss

Widerspruch in Beweiswürdigung bei Ablehnung eines Auslandszeugen – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 254/97
Datum
11.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Vernehmung eines in Panama ansässigen Reisebüroangestellten; das Landgericht lehnte den Auslandszeugen nach §244 Abs.5 S.2 StPO ab. Im Urteil verwertete die Kammer jedoch Feststellungen, die der Ablehnungsbegründung widersprechen. Der BGH hob das Urteil nach §349 Abs.4 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Vernehmung eines Auslandszeugen nach §244 Abs.5 Satz 2 StPO ist nach dem Maßstab der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) zu entscheiden; der Tatrichter darf dabei das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen.

2

Das im Beweisantragsrecht überwiegende Verbot der Beweisantizipation findet im Rahmen des §244 Abs.5 Satz 2 StPO keine Anwendung; zur Klärung kann auch das Freibeweisverfahren herangezogen werden.

3

Der Tatrichter darf im Urteil keine Feststellungen treffen oder in der Beweiswürdigung schlüsse ziehen, die im Widerspruch zu den Gründen stehen, mit denen ein Beweisantrag abgelehnt wurde.

4

Begründet liegende Widersprüche zwischen der Ablehnung eines Beweisantrags und der späteren Beweiswürdigung im Urteil können die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Juni 1997 in der Strafsache gegen Joe William, geboren am ████ in ███████ (USA), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Kurier RC) transportierte in seinem Fluggepäck 5 kg Kokain-Gemisch von Panama City nach Berlin. Der Angeklagte begleitete und überwachte, im gleichen Flugzeug reisend, diesen Transport eigennützig.

Die Verteidigung hat den Beweisantrag gestellt, einen bestimmten Angestellten eines bestimmten in Panama ansässigen Reisebüros als Zeugen zu hören. Der Zeuge werde bekunden, dass nicht der Angeklagte in diesem Reisebüro die Flugtickets erwarb und bezahlte, dass vielmehr der Zeuge RC) und ein Herr ██ ███ Flugtickets auf den Namen ausstellen ließen und bezahlten. Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Dabei hat sie die Begründung auf zweierlei Gesichtspunkte gestützt.

1. Die Strafkammer hat zunächst ausgeführt: „Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, warum der Zeuge entgegen den bisherigen durch den Zeugen ███ bekundeten Ermittlungen bekunden sollte, nicht der Angeklagte ███████, den er auf einem Lichtbild identifiziert hat, und eine andere männliche Person, sondern der Zeuge Guerra ████ und ein George ████████ hätten die Flugkarten bestellt und bezahlt. Der Zeuge hat nach den Bekundungen des Zeugen ███████████ bisher noch nicht einmal bekundet, dass der Begleiter des Angeklagten ein George MC____J gewesen sei, sondern das nur vermutet, da die Rechnung auf dessen Namen ausgestellt gewesen ist.“

Damit hat die Strafkammer das Verfahrensrecht nicht verletzt. Sie hatte über den Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken gewesen wäre, gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nur nach dem Maßstab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu entscheiden. Dabei war es ihr erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt im Rahmen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 2 und 3). Selbst das Freibeweisverfahren steht zur Klärung der Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zur Verfügung (BGHR aaO Auslandszeuge 5).

2. Indes hat die Strafkammer in ihrem genannten Beschluss zusätzlich folgendes ausgeführt: „Für die Bewertung des Transportes des Rauschgiftes nach Berlin ist es auch nicht erheblich, wer die Flugtickets bestellt und bezahlt hat, da erwiesen ist, dass der Angeklagte, der Zeuge Guerra RC) und das Rauschgift zusammen nach Berlin gelangt sind.“

Dies steht in Widerspruch zur Beweiswürdigung. Dort stellt die Strafkammer zur Begründung ihrer Überzeugung von der Tat des Angeklagten und seiner Stellung als Mittäter tragend auch darauf ab, dass der Angeklagte „in Panama City die Flugtickets für beide gemeinsam“ (also für sich und den Zeugen RC) „besorgt hat“ (U.A. S. 9).

Ist dem Tatrichter bei der Entscheidung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO der oben unter 1. genannte weite Entscheidungsspielraum überlassen, so ist er doch in der Weise gebunden, dass er sich zu den Gründen seiner Beschlussentscheidung – wie in vergleichbaren Fällen (zur Bewertung als bedeutungslos: BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22 und BGH StV 1996, 648; als erwiesen: BGH StV 1993, 234; zur Wahrunterstellung: BGHSt 40, 169, 185) – im Urteil nicht in Widerspruch setzen darf. So aber ist es hier geschehen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerSolin-Stojanovic