Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Strafantrag nach §158 Abs.2 StPO erfasst später identifizierte Teilnehmer

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 254/92
Datum
30.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen ein Urteil wegen u.a. Hausfriedensbruchs als unbegründet. Entscheidend war die Auslegung des schriftlichen Strafantrags des Präsidenten des Abgeordnetenhauses vom 23.11.1988. Dessen eindeutiger Wortlaut enthielt keine Beschränkung auf namentlich festgestellte Tatverdächtige und erfasste daher auch später bekannte Teilnehmer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein schriftlicher Strafantrag nach § 158 Abs. 2 StPO ist nicht auf die zunächst namentlich genannten Verdächtigen beschränkt, wenn sein Wortlaut keine derartige Einschränkung enthält; er erfasst auch später bekannt gewordene Teilnehmer.

2

Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit und Reichweite eines Strafantrags ist auf den eindeutigen Wortlaut des Antrags abzustellen; die Tatsache, dass zunächst nur die Personalien weniger Teilnehmer festgestellt wurden, begrenzt den Antrag nicht, sofern dies nicht ausdrücklich formuliert ist.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine entscheidungserhebliche Rechtsfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung ersichtlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 30. Juni 1992 in der Strafsache gegen Erdal ███ █, geboren ███████████ ████ ██ ██ (Türkei), wegen Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Juni 1992 einstimmig

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 1991 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs bemerkt der Senat folgendes:

Es kann dahingestellt bleiben, auf wessen Veranlassung und aus welchen Gründen unmittelbar bei dem Vorfall die Personalien von lediglich fünf Teilnehmern der Störergruppe festgestellt worden sind. Der maßgebliche schriftliche Strafantrag (§ 158 Abs. 2 StPO) des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 23. November 1988 enthält nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Beschränkung auf die bis dahin namentlich festgestellten Tatverdächtigen und erfasste damit auch den später als Teilnehmer bekannt gewordenen Angeklagten.

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