Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen §244 Abs.3 StPO in Subventionsbetrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 254/87
- Datum
- 13.10.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verweigert das Tatgericht die Vernehmung eines Zeugen eines Hilfsbeweisantrags, ohne die in dem Antrag enthaltenen und für die Entscheidungsfindung bedeutsamen Behauptungen angemessen in die Wahrunterstellung einzubeziehen, verletzt es § 244 Abs. 3 StPO.
Die Vernehmung eines Zeugen ist insbesondere dann geboten, wenn dessen Kenntnis für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines bereits vernommenen zentralen Zeugen von Bedeutung sein kann.
Für die Verurteilung wegen Betrugs ist erforderlich, dass das Unterlassen einer Offenbarung gegenüber einem Vertragspartner oder Kreditgeber für die getroffene Geschäftsentscheidung von tatsächlicher Bedeutung war und das Gericht hierzu hinreichende Feststellungen trifft.
Bei Vorwürfen des Subventionsbetrugs muss das Gericht darlegen, dass die unterlassenen oder falschen Angaben objektiv subventionserheblich waren; dazu ist der Wortlaut der subventionsrelevanten Frage und ihre Reichweite darzustellen und zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Dezember 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen
1. den Geschäftsführer Dr. rer. pol. Karl-Heinz ████, geboren am ██████ in ███, zur Zeit in Haft,
2. den Luftverkehrskaufmann Matthias ████, dort geboren am ████████ 1948, zur Zeit in Haft,
wegen Subventionsbetruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1987, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte ██████ und ███ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten Dr. ██████, Rechtsanwälte █████ und ███ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten █████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. ████ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Rückverweisung verwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Subventionsbetrug zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen haben mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Revisionen beider Angeklagter rügen mit Recht, dass die Strafkammer § 244 Abs. 3 StPO verletzt hat. Das Gericht hat einen Hilfsbeweisantrag des Angeklagten Dr. ██████ auf Vernehmung des Zeugen Dr. ████████ mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen könnten so behandelt werden, als wären sie wahr (UA S. 57). Dazu hat es ausgeführt, der Angeklagte Dr. ██████████ mit dem Antrag „offensichtlich seine Unkenntnis von dem 'Pledge-Agreement'" beweisen; auch die Kammer sei davon ausgegangen, dass sich die Unterzeichnung der Austrittserklärung des Angeklagten ██████ auf dem Flughafen Tegel so abgespielt hat, wie in dem Hilfsbeweisantrag behauptet. Damit engt die Strafkammer den klaren Inhalt des Hilfsbeweisantrages unzulässig ein. Denn darin heißt es weiter, dass nach der Unterzeichnung auf dem Flughafen Tegel der Zeuge Dr. ████████ und der Angeklagte Dr. ████████ zurück in die Handels- und Privatbank gefahren seien und die unterzeichnete Vereinbarung dem Zeugen ██████ auf den Tisch gelegt hätten. Wolbert und der Zeuge ███████ hätten sich die Vereinbarung kurz durchgelesen, wobei ███ noch eine Äußerung zu ihrem Inhalt gemacht hätte. Vom Rechtsstandpunkt des Tatrichters aus ist dieser Teil der in das Wissen des Zeugen Dr. ████████ gestellten Behauptungen für beide Angeklagten von besonderer Bedeutung. Wenn die Vertreter der Handels- und Privatbank die Austrittserklärung gelesen hätten, so hätten sie von deren § 7 Kenntnis erhalten, wo der Angeklagte ███████████ bestätigte, „seine gesamten ██████ AO I@.-Anteile als Pfand für Mietkaution der AO ███ überlassen zu haben“. Dann hätten aber die maßgebenden Vertreter der kreditgebenden Bank nicht über diese Verpfändung geirrt. Die Strafkammer hätte also diesen Teil der einheitlichen Beweisbehauptung in die Wahrunterstellung einbeziehen oder aber den Zeugen vernehmen müssen.
Auf dieser fehlerhaften Behandlung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung von Dr. ████████ beruht das Urteil insgesamt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob es auf die Kenntnis des „Pledge-Agreement“ durch die Vertreter der Bank überhaupt ankommt. Denn in jedem Falle wäre die Aussage von Dr. ████████ für die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████, der die Kenntnis von der Verpfändung in Abrede gestellt hat, von Bedeutung gewesen. Auf ███████s Aussage, dessen Interesse am Ausgang dieses Verfahrens die Strafkammer hervorhebt, stützt sich aber die Feststellung der Strafkammer, die Vertreter der Handels- und Privatbank hätten nichts von dem von den Angeklagten behaupteten und von der Strafkammer für wahr genommenen (vgl. UA S. 53) Hergang der Kapitalerhöhung gewusst, sondern entsprechend den Erklärungen der Angeklagten irrig geglaubt, die Kapitalerhöhung der █████████████ sei aus eigenen Mitteln der beiden Angeklagten erfolgt. Daher hätte der von der Strafkammer vernachlässigte Teil des Hilfsbeweisantrages Dr. ████ auch von Bedeutung für die Frage sein können, ob weitere Bemühungen erforderlich schienen, um den Zeugen ██ zum Erscheinen vor der Strafkammer und zur Aussage über den Inhalt der Besprechung vom 11. Dezember 1984 zu veranlassen. Möglicherweise wären bei richtiger Behandlung des Hilfsbeweisantrages auch die Fragen der kommissarischen Vernehmung des Zeugen ██████ und die der Beweiserhebung durch die Vernehmung der beiden weiteren Teilnehmer an der Besprechung (UA S. 40) dem Gericht in einem anderen Licht erschienen.
2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges und tateinheitlichen Subventionsbetruges begegnet auch sachlich-rechtlichen Bedenken.
a) Das Landgericht begründet den Schuldspruch wegen Betruges u. a. damit, dass die Angeklagten gegenüber den Vertretern der HP-Bank während der Verhandlungen über einen der ████ ███ ████████████████████ und der █████ █████████ zu gewährenden Kredit die Existenz des Verpfändungsvertrags vom 30. März 1984 unterdrückt haben (UA S. 32, 33, 58). In diesem Vertrag hatte der Angeklagte ██████ seine Anteile an der █████ AD ██ ██████████ einer US-Kapitalgesellschaft, und die seines Treuhänders ██████ an die ███ ███, vertreten durch den Flugzeughändler █████████, verpfändet. Das war dem Angeklagten Dr. ████████ bekannt. Das Urteil enthält keine Feststellungen, dass die Angeklagten im Verlauf der Kreditverhandlungen gefragt worden sind, wer die Anteile der als Solidarschuldnerin in die Kreditvergabe einzubeziehenden █████ ███████████ halte. Aus welchem Grund es für die beabsichtigte Kreditvergabe an die Gesellschaften „von erheblicher Bedeutung“ war, dass der Angeklagte █████████ Anteile der US-Kapitalgesellschaft verpfändet hatte, lässt sich aus dem Zusammenhang des Urteils nicht entnehmen. Ebensowenig geben die bisherigen Feststellungen einen Anhalt dafür, dass die Angeklagten bei den Verhandlungen aus Rechtsgründen gehalten waren, dies zu offenbaren. Das gilt umso mehr, weil die HP-Bank im Laufe der Verhandlungen „massiv“ auf einen Austritt des Angeklagten ████ aus der Firmengruppe drängte (UA S. 31, 42). Dagegen hatte die Bank ein großes Interesse daran, den Präsidenten der ██████ ██ IC), Harald ██ ███, in das Kreditgeschäft einzubeziehen, weil sie sich von ihm zusätzliche Sicherheitsleistungen für den zu vergebenden Kredit versprach (UA S. 33, 46 Buchstaben e, 1).
b) Das Landgericht sieht den Tatbestand des Subventionsbetruges auch deshalb als gegeben an, weil die Angeklagten in dem Antrag auf Gewährung einer Ausfallbürgschaft durch das Land Berlin über subventionserhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht oder veranlasst hatten. Es führt aus, dass in dem von dem Zeugen ████████ erstellten Bürgschaftsantrag die in dem Originalformular als subventionserheblich bezeichnete Frage Nr. 20, die sich u. a. auf „Rechte Dritter“ bezog, aufgrund der Angaben der Angeklagten mit „nein“ beantwortet wurde, obwohl hier der Verpfändungsvertrag vom 30. März 1984 bei wahrheitsgemäßer Beantwortung hätte aufgeführt werden müssen (UA S. 37, 38). Nach den bisherigen Feststellungen bestanden „Rechte Dritter“ im Zeitpunkt der Antragstellung nur an den von dem Angeklagten ███ verpfändeten Anteilsscheinen der US-Kapitalgesellschaft, nicht dagegen an der als Kreditnehmerin aufgeführten █████ AD █████████. Da das Landgericht den Wortlaut der Frage Nr. 20 nicht mitteilt, kann der Senat nicht prüfen, ob die Frage aus anderen Gründen subventionserheblich war.
Auf die übrigen Verfahrensrügen und die weiteren Ausführungen zur Sachrüge kommt es mithin nicht an.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |