Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Zurückweisung eines Beweisantrags (§ 244 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 254/86
Datum
10.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Autorenschaft von Schecks. Das Landgericht behandelte den Antrag als Beweisermittlungsantrag und lehnte ihn ohne die nach § 244 StPO erforderliche Begründung ab. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Ablehnung rechtsfehlerhaft war und die Verurteilung wesentlich auf den Sachverständigengutachten beruhte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag, der die Zurechnung einer Tat an eine bestimmte andere Person mit größerer Wahrscheinlichkeit geltend macht und als Sachverständigengutachten beweisführend ist, ist als Beweisantrag (nicht als Beweisermittlungsantrag) zu behandeln; seine Zurückweisung darf nur nach den in § 244 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO genannten Voraussetzungen erfolgen.

2

Die Zurückweisung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO bedarf der ausdrücklichen Darlegung der einschlägigen Ablehnungsgründe; das Gericht kann sich nicht ohne Weiteres auf eigene Sachkunde gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO berufen, ohne dies nachvollziehbar darzulegen.

3

Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist ein Beweisantrag nur dann zurückzuweisen, wenn das Gericht vom Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt ist; die Ablehnungsentscheidung muss erkennen lassen, dass das Gericht diese Überzeugung hat.

4

Die fehlerhafte Zurückweisung eines entlastenden Beweisantrags kann das Urteil aufheben, wenn die Verurteilung im Wesentlichen auf der umstrittenen (unterbliebenen) Beweiserhebung, insbesondere auf Sachverständigengutachten, beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 29. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Werbefachmann aus H., Alfred-Ernst-Heinrich [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1936 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweisermittlungsantrag angesehen und diesen zurückgewiesen hat. Mit dem Antrag sollte bewiesen werden, „dass zumindest ein Großteil der dem Angeklagten mit unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgraden von den Sachverständigen zugeordneten Schecks mit höheren Wahrscheinlichkeitsgraden dem Wolfgang [REDACTED] zuzuordnen sind“. Vergleichsschriften des Genannten seien in den Akten eines gegen diesen geführten Strafverfahrens enthalten. Zur Begründung der Zurückweisung dieses Antrages führt das Landgericht an, dass sich „zur Täterschaft des Angeklagten“ bereits zwei Gutachter geäußert hätten, und fährt dann fort:

„Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kommt daher nicht in Betracht, soweit durch diese Gutachten die Täterschaft des Angeklagten erwiesen sein sollte (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Soweit das nicht der Fall ist, wäre die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Entlastung des Angeklagten überflüssig (§ 244 Abs. 3 StPO).“

Diese Begründung verstößt gegen die Vorschriften über die Ablehnung eines Beweisantrages. Der angeführte Antrag ist kein Beweisermittlungsantrag, sondern ein Beweisantrag. Er enthält, wie das Landgericht selbst hervorhebt, die Behauptung, die Urheberschaft für die Ausfüllung der in Betracht kommenden Schecks sei einer bestimmten anderen, im Antrag bezeichneten Person mit einer größeren Wahrscheinlichkeit zuzuordnen als dem Angeklagten. Als Beweismittel, mit dem diese Tatsache bewiesen werden soll, führt der Antrag in zulässiger Weise das Gutachten eines Sachverständigen an. Der Antrag hätte deshalb nur aus den Gründen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO abgelehnt werden dürfen. Das Landgericht hat sich bei der Zurückweisung des Antrages auf keine Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gestützt und auch nicht eigene Sachkunde nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO in Anspruch genommen. Der Ablehnungsbeschluss lässt ferner nicht erkennen, dass die Strafkammer vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt war (§ 244 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz StPO). Es ist schon zweifelhaft, ob die in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen ohne Einblick in die Akten des Strafverfahrens gegen [REDACTED] dem Gericht überhaupt die Gewissheit vermitteln konnten, dass die Schecks diesem nicht mit einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad zuzuordnen seien. Jedenfalls lässt sich dem Ablehnungsbeschluss eine solche Auffassung des Landgerichts nicht entnehmen. Er lässt vielmehr offen, ob durch die bisherigen Gutachten die Täterschaft des Angeklagten erwiesen ist.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Gutachten der Sachverständigen gestützt (UA S. 7).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch die Hinweise zu beachten haben, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 1986 angeführt hat.

FuhrmannFleischmannHorstkotte
SchusterRebitzki