Revision: Tateinheit mehrerer Anstiftungen zur Brandstiftung; Strafaussprüche aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 254/83
- Datum
- 10.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere Einwirkungshandlungen des Anstifters, die auf die Erregung desselben Tatentschlusses zielen, begründen nur eine Anstiftung.
Fällt eine Anstiftungshandlung mit einer anderen Anstiftungshandlung in ihren Ausführungselementen zusammen, besteht zwischen beiden Tateinheit; es genügt, wenn nur ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlung zusammenfällt.
Das Zeigen der Tatobjekte und wiederholte Aufforderungen zur Tatbegehung können bereits eine Anstiftung darstellen; das Fehlen detaillierter Absprachen zur Ausführung nimmt der Handlung nicht den Anstiftungscharakter.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn das Urteil insoweit rechtsfehlerhaft ist und in einer neuen Verhandlung keine abweichenden tatbestandlichen Feststellungen zu erwarten sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg (Oldb), 6. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ in der Strafsache gegen den Gastwirt Franco aus K__, █ geboren am ████ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Mai 1983 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 6. Oktober 1982, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung verurteilt wird, b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu einer Brandstiftung und wegen versuchter Anstiftung zu einer schweren Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Nach den Feststellungen beschloss der Angeklagte Ende August/Anfang September 1981, die Diskothek ████████ und die Pizzeria "███████", beides Konkurrenzbetriebe der von ihm geleiteten Unternehmen, durch gedungene Täter niederbrennen zu lassen. Zu diesem Zweck führte er Anfang September 1981 ein Gespräch mit den späteren Tätern, den Mitangeklagten Pietro ██, Umberto ██ und Salvatore ████, in dem er ihnen je 10.000,-- DM als Brandstifterlohn für jedes Objekt anbot (UA S. 18/20). Diese gingen auf die Pläne des Angeklagten zunächst nur zurückhaltend ein, obwohl der Angeklagte sie ständig drängte, zunächst die Diskothek ██████████ anzuzünden. Nachdem sie die Örtlichkeiten näher überprüft hatten, sahen sie von der Inbrandsetzung der Diskothek ab, weil sie befürchteten, dass bei dieser Tat Menschen gefährdet werden konnten, ließen sich aber von dem Angeklagten bestimmen, die Pizzeria ███████ in Brand zu setzen. An diesem Lokal entstand erheblicher Sachschaden.
Das Landgericht nimmt Tatmehrheit zwischen beiden Anstiftungshandlungen an, weil der Angeklagte die Haupttäter nach dem Scheitern seiner Pläne zur Inbrandsetzung der Diskothek „aufgrund eines jetzt erstmals konkrete Formen annehmenden weiteren Anstiftungsentschlusses" aufforderte, statt dessen die Pizzeria in Brand zu setzen (UA S. 24/50). Dabei übersieht es, dass der Angeklagte schon bei dem ersten Gespräch den Haupttätern beide Tatobjekte gezeigt und auf sie eingewirkt hatte, die Brandstiftungen an ihnen zu begehen. Dass bei diesem Gespräch noch nicht die genauen Einzelheiten besprochen wurden, wie die Taten ausgeführt werden sollten, nimmt dem Gespräch nicht den Charakter einer Anstiftungshandlung. Mehrere Einwirkungshandlungen des Anstifters, die auf die Erregung desselben Tatentschlusses abzielen, begründen nur eine Anstiftung. Fällt eine dieser Einwirkungshandlungen mit einer anderen Anstiftungshandlung zusammen, besteht zwischen beiden Tateinheit. Für die Annahme von Tateinheit reicht es aus, wenn nur ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlung zusammenfällt (BGHSt 7, 149, 151; 18, 66, 69; BGH Beschluss vom 23. September 1980 – 4 StR 473/80 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1981, 99).
Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass in der neuen Verhandlung Feststellungen getroffen werden, aus denen sich ergibt, dass das erste Gespräch nicht für die spätere Handlungsweise der Haupttäter mitursächlich war (vgl. RGSt 70, 334, 335). Da das angefochtene Urteil sonst keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, hat er wegen fehlerhafter Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch in entsprechender Weise geändert. Das führt zur Aufhebung des
Die Sache war an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, weil die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr begründet ist (§ 74 Abs. 2 GVG).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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