Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen bei §183 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 254/61
- Datum
- 04.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses (§183 StGB) sind Feststellungen darüber erforderlich, ob der Täter sich bewusst war, dass jederzeit andere Personen in die Nähe kommen und sein Verhalten wahrnehmen konnten.
Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB sind neben der Einsichtsfähigkeit auch das Hemmungsvermögen und dessen Beeinflussung durch Alkohol gesondert zu würdigen.
Der Gebrauch des Begriffs ‚sinnlose Trunkenheit‘ ersetzt nicht die gesetzlich geforderten Feststellungen zur Schuldfähigkeit; unpräzise Begrifflichkeiten genügen als Sachverhaltsfeststellung nicht.
Ist die Zulässigkeit oder die Strafrahmenhöhe einer Hauptverhandlung (z.B. wegen §20a StGB) nachträglich ausgeschlossen (vgl. §358 Abs.2 StPO), ist die Sache gemäß §354 Abs.3 StPO an die zuständige Schöffengerichtsbenehmende Instanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 14. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann H. C. ██████████ aus ████, geboren am ██████ in ███, Kreis ████████, wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregens eines öffentlichen Ärgernisses nach § 183 StGB verurteilt.
Was die Revision dagegen im einzelnen ausführt, richtet sich zum größten Teil unzulässig gegen die tatsächlichen Feststellungen. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Annahme des Landgerichts, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch den Einfluss des Alkohols nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dieser Prüfung verwendet die Strafkammer allerdings zweimal den Begriff der „sinnlosen“ Trunkenheit, der in § 51 StGB nicht vorkommt und die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erschöpft (RGSt 64, 349, 353–355; BGHSt 1, 384, 325). Stärker als die Einsichtsfähigkeit wird vom Alkohol regelmäßig das Hemmungsvermögen beeinflusst. Darum ist es neben der Einsichtsfähigkeit im allgemeinen besonders zu prüfen (RGSt 67, 149; BGHSt 1, 384, 365). Das tut das Urteil zwar nicht ausdrücklich. Von der Selbstbeherrschung Betrunkener muss jedoch grundsätzlich viel verlangt werden, weil im Rausch „vielfach gerade persönlichkeitseigene, im Wesen des Täters begründete, durch den Alkoholgenuss nur geförderte Regungen wirksam werden“ (RGSt 67, 149, 150 am Ende). So war es, wie das Urteil erkennen lässt, auch bei dem schon zweimal einschlägig bestraften Angeklagten. Die Tat ist ihm, wie das Landgericht sagt, nicht wesensfremd (UA S. 6). Die Anforderungen, die an die Selbstzucht eines solchen Menschen im Namen der Rechtsordnung zu stellen sind, wenn er unter Alkoholeinfluss ist, müssen bei der Prüfung seiner Zurechnungsfähigkeit mitberücksichtigt werden. Für die Frage, ob sein Hemmungsvermögen bei einer bestimmten Tat durch Trunkenheit ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert war, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, ob es gerecht ist, ihm die Tat so zuzurechnen, dass er ihretwegen und nicht nur nach § 330a StGB bestraft wird. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als richtig.
Trotzdem hält das Urteil der Sachbeschwerde nicht stand. Denn es stellt nicht fest, ob der Angeklagte bei seinem unzüchtigen Tun vor Heide █████████████████ das jederzeit noch irgendwelche anderen Personen in die Nähe kommen und sein Verhalten wahrnehmen konnten. Ein solches Bewusstsein des Angeklagten lässt sich hier wegen der Besonderheiten der Zeit und des Ortes auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen, zumal der Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand.
Die Zuständigkeit der Strafkammer ist bisher nur deshalb angenommen worden, weil das Hauptverfahren gegen den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) eröffnet worden war, also eine Strafe von mehr als zwei Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung in Betracht kamen. Beides ist mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO nicht mehr möglich. Der Senat verweist die Sache daher gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Mayr | |||
| Schmidt | Dr. Börker |