Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fernvernehmung, Glaubwürdigkeit und Anwendung des Raubes

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 254/58 (alt: 5 StR 362/55; 5 StR 567/54)
Datum
02.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit versuchter Notzucht; streitig sind Verfahrensfragen (insbesondere die kommissarische Vernehmung einer in der Sowjetzone wohnhaften Zeugin), die Beweiswürdigung und die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: die kommissarische Vernehmung war zulässig, das Fehlen eines persönlichen Eindrucks begründet keinen Verfahrensfehler, und die Anwendung des §249 StGB sowie die Strafzumessung sind frei von Rechtsfehlern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine kommissarische Vernehmung einer im Ausland (hier: Sowjetzone) wohnhaften Zeugin ist zulässig, wenn ihr Erscheinen vor dem Gericht ohne Mitwirkung der dortigen Dienststellen nicht durchsetzbar ist und somit ein nicht zu beseitigendes Hindernis vorliegt.

2

Das Fehlen eines persönlichen Eindrucks vom Wesen und Charakter einer Zeugin infolge einer rechtmäßig angeordneten kommissarischen Vernehmung begründet für sich genommen keinen Verfahrensmangel.

3

Die Verwerfung des Aussagevortrags eines Angeklagten ist nicht zu beanstanden, wenn dessen eigene Angaben Tatsachen enthalten oder bestreiten, die seine Glaubwürdigkeit erschüttern.

4

Gewalt im Sinne des § 249 StGB kann auch mittelbar ausgeübt werden, wenn der Täter die von der Verletzten festgehaltene Sache ergreift und dadurch mittelbar gegen die Person wirkt.

5

Die Würdigung mildernder Umstände und die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe liegen im Ermessen des Tatrichters und sind von der Revision nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine Gesamtstrafenbildung scheidet aus, wenn die frühere Strafe bereits verbüßt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Drogisten Herbert ███████████ aus ██████, geboren am ██████ 1918 in ████████, Bezirk ███, wegen Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Dezember 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 17. Dezember 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Raubes in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Unzulässig erhoben ist das Anliegen des Rechtsmittels, „zu prüfen, ob das Urteil innerhalb einer Woche nach Verkündung abgesetzt worden ist“. Im Übrigen kann die Revision in der Regel nicht darauf gestützt werden, dass die Frist des § 275 Abs. 1 StPO überschritten worden ist (BGH NJW 1951, 970; MDR 1953, 309).

2. Fehl geht die Ansicht des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen der §§ 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO für eine kommissarische richterliche Vernehmung der in Neuenhagen bei Strausberg (Sowjetzone) wohnhaften Zeugin █████ hätten nicht vorgelegen.

a) Der Vorsitzende hatte diese Zeugin durch Vermittlung der sowjetzonalen Staatsanwaltschaft laden lassen. Bei der Weitergabe des Ladungsersuchens war von der Westberliner Staatsanwaltschaft auf die Bedeutung dieser Zeugin für das Verfahren ausdrücklich hingewiesen und gebeten worden, der Zeugin aus diesem Grunde das Erscheinen in West-Berlin nahezulegen. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Frankfurt/Oder hat darauf mitgeteilt, dass Frau ████████ der Ladung keinesfalls Folge leisten wolle, um sich nicht erneut einer sie verletzenden Verhandlungsführung und Beweisaufnahme auszusetzen; die Bezirksstaatsanwaltschaft biete an, die Zeugin im Wege der Rechtshilfe durch das Kreisgericht Strausberg vernehmen zu lassen.

b) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt dieses Schreiben deutlich erkennen, dass die sowjetzonale Staatsanwaltschaft nicht bereit war, das Erscheinen der Zeugin in West-Berlin zu erzwingen. Dann aber erübrigte sich jede weitere Bemühung des Strafkammervorsitzenden, Frau ██ ██████ nach § 51 StPO zwangsweise vorführen zu lassen, weil das gegenüber in der Sowjetzone wohnhaften Personen ohne Mitwirkung der dortigen Dienststellen nicht möglich ist. Das Landgericht hat daher mit Recht angenommen, dem Erscheinen der Frau █████ stehe für ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis im Wege, sie müsse deshalb kommissarisch vernommen werden.

3. Dass sich die Strafkammer von Wesen und Charakter der Zeugin keinen persönlichen Eindruck hat verschaffen können, ist eine notwendige Folge der in zulässiger Weise angeordneten kommissarischen Vernehmung; dies kann daher von der Revision nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

Unbegründet sind auch alle übrigen Verfahrensangriffe, soweit sie nicht überhaupt unzulässig sind.

Das Landgericht hat während der Verhandlung und im angefochtenen Urteil unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats alle Bedenken des Beschwerdeführers erörtert, die im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin ████ durch das Kreisgericht in Strausberg und mit dem Verlesen der Niederschrift über diese Vernehmung stehen. Dem ist nichts hinzuzufügen; auch die Revision hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Änderung der Rechtsprechung in den einzelnen Fragen hätten veranlassen können.

II. Sachbeschwerden:

1. Es ist unzutreffend, dass die Strafkammer den Schluss gezogen hatte, man müsse der Zeugin glauben, weil man dem Angeklagten nicht glauben könne. Das angefochtene Urteil führt insoweit vielmehr folgendes aus:

„Dass dem Angeklagten grundsätzlich nicht mehr geglaubt werden kann als der Zeugin, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass er – wie er selbst zugibt – zunächst abgestritten hat, die Zeugin und ihre Handtasche jemals zuvor gesehen zu haben. Es bestand daher kein Anlass, von vornherein der Darstellung des Angeklagten zu folgen und die der Zeugin ████ als unglaubhaft abzutun.“

Diese Darlegungen sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Bei dem festgestellten Sachverhalt bestehen auch gegen die Anwendung des § 249 StGB keine durchgreifenden Bedenken.

Insbesondere kann die Frage gewaltsamen Handelns gegenüber Frau █████ nicht zweifelhaft sein, wenn auch der Angeklagte nach dem Notzuchtsversuch nur die Handtasche ergriffen und nicht die Zeugin selbst angegriffen hatte. Da die Verletzte ihre Handtasche zunächst festhielt, richtete sich die angewendete Gewalt mittelbar auch gegen die Zeugin.

3. Der Strafausspruch ist ebenfalls ohne Rechtsmangel.

a) Was die Revision gegen die Versagung mildernder Umstände vorbringt, greift unzulässig in das Ermessen des Landgerichts ein.

b) Vergeblich bemängelt der Beschwerdeführer auch, dass die Strafkammer diesmal die vierjährige Zuchthausstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1953 nicht mehr einbezogen und mit ihr eine Gesamtstrafe gebildet hat. Das Landgericht hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht – wie die Revision meint – „missverstanden“, sondern ist ganz mit Recht davon ausgegangen, dass eine Gesamtstrafenbildung nicht mehr möglich war, weil der Angeklagte die rechtskräftige Strafe zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung bereits verbüßt hatte. Die den Angeklagten hierdurch treffenden Nachteile hat der Tatrichter bei der Strafzumessung nach Möglichkeit ausgeglichen (UA S. 26). Dass der Angeklagte gegenüber dem Urteil vom 14. April 1955 durch Nichtanrechnung weiterer Untersuchungshaft trotzdem noch schlechtergestellt ist, bedeutet keinen Verstoß gegen das Verbot des § 358 Abs. 2 StPO.

Die Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

SchmidtBorker
SarstedtHoepner