Revision wegen unzureichender Feststellungen zu Fahrlässigkeit bei Ankauf von Altmetall - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 254/53
- Datum
- 23.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit nach § 18 UnedMG kommt es auf die konkreten äußeren Umstände und die persönlichen Verhältnisse des Händlers an; daraus ergibt sich seine Pflicht, bei erkennbaren Zweifeln die Herkunft der Ware zu ermitteln.
Die bloße Delegation des Ankaufsgeschäfts an einen Angestellten entbindet den Betriebsinhaber nicht generell von Sorgfaltspflichten; das Unterlassen persönlicher Besichtigung ist aber nicht in allen Fällen pflichtwidrig, wenn der Inhaber geeignete Kontrollanweisungen erteilt hat.
Eine fahrlässige Pflichtverletzung rechtfertigt eine Verurteilung nur, wenn sie ursächlich für den Erwerb der gestohlenen Metalle ist; es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass eine Erkundigung (z. B. bei der Polizei) den Diebstahlaufklärungsstand verändert hätte.
Die Feststellungen des Tatrichters müssen Zeitpunkt und Häufigkeit von Betriebs- und Buchprüfungen sowie konkrete Verdachtsmomente so bestimmen, dass überprüfbar wird, ob und wie der Angeklagte seine Erkundigungspflichten verletzt hat; sonst ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den selbständigen Kaufmann Albrecht ██████ aus ████, geboren am ██████████ in █████, - Sachbezeichnung: ████ u. a. - wegen Vergehens nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Oktober 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Schöffengericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnedMG) zu je einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich. Sie gibt entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht die Tatsachen an, die den Mangel enthalten.
II.
1.) Der Angeklagte betreibt einen Großhandel mit Nuteisen und Schrott, nebenher betrieb er zur Tatzeit einen Kleinhandel mit unedlen Metallen. Bei den Ankäufen von unedlen Metallen war der Angeklagte selbst niemals zugegen. Insoweit wickelte der Angestellte Co[REDACTED] die Geschäfte ab. Dieser führte auch die Bücher. Er war – ebenso wie die übrigen Angestellten – angewiesen, die Personalien der Verkäufer peinlichst genau aufzunehmen. Die Bücher wurden in regelmäßigen Abständen von 8 bis 14 Tagen von der Polizei überprüft. Diese forschte insbesondere nach, ob in den Büchern als gestohlen gemeldete Metalle vermerkt waren oder Namen von verdächtigen Metallverkäufern auftauchten.
Im Februar/März 1950 war der Angeklagte 2 bis 3 Wochen zur Regelung geschäftlicher Angelegenheiten seines Vaters in der Ostzone. In dieser Zeit haben die rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilten Mitangeklagten █████ We[REDACTED], ██████ und ██████ gestohlene Metalle im Geschäft des Angeklagten verkauft, We[REDACTED] und We[REDACTED] auch noch später. Außerdem wurden im Mai und Juni 1951 Metalle von den in gesonderten Verfahren wegen Diebstahls dieser Metalle verurteilten Angeklagten Bi[REDACTED] und Frau Sch[REDACTED] angekauft.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte als Betriebsinhaber verpflichtet gewesen sei, die Handelsbücher seiner Firma laufend nicht nur auf die rechtmäßige Eintragung, sondern auf die mögliche Herkunft der Ware zu überprüfen. Er habe dann spätestens nach seiner Rückkehr von der Reise in die Ostzone erkennen müssen, dass die von den Mitangeklagten gelieferten Metalle gestohlen waren, er habe daher den weiteren Ankauf von 54 kg Blei von Weiss und 75 kg Altmetall von We[REDACTED] verhindern müssen. Ebenso verhalte es sich mit den Ankäufen von ██████ und Sch[REDACTED] (186,5 kg und 56,5 kg Metallschwine). In allen Fällen hätten schon aus den Angaben zur Person Bedenken auftauchen müssen, dass die Verkäufer rechtmäßig derartige Metallmengen erlangt haben könnten. Im Übrigen hätten We[REDACTED] und We[REDACTED] dem Angestellten █████ selbst erklärt, dass sie bei einer metallverarbeitenden Firma L[REDACTED] beschäftigt waren, die leicht fernmündlich zu erreichen gewesen wäre.
2.) Die Bedenken der Revision gegen die Annahme einer Fahrlässigkeit sind begründet. Ob dem Angeklagten im Sinne des § 18 UnedMG der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden kann, hängt von den äußeren Umständen des Falles und seinen persönlichen Verhältnissen ab. Es kommt darauf an, ob er hiernach die ihm obliegende Pflicht verletzt hat, Erwägungen über die Herkunft der ihm angebotenen Metalle anzustellen, und sich bei erkennbaren Zweifeln nicht nach der Herkunft der Ware erkundigt hat. Diese Erkundigungspflicht kann den Altmetallhändler unter Umständen zu Rückfragen bei der Polizei (vgl. OLG Frankfurt NJW 1952, 439) zwingen oder verpflichten, sich nachweisen zu lassen, woher die Ware stammt, und bei dem etwaigen Vorlieferanten oder Hersteller Erkundigungen einzuziehen (vgl. OLG Braunschweig NJW 1952, 1268).
Als äußere Umstände, die eine derartige besondere Pflicht auslösen können, kommen in Betracht: in erster Linie die Art und das Aussehen der Metalle, ferner große Jugend oder ungenügende Ausweise des Verkäufers, die Häufigkeit und die Tageszeit der Angebote (vgl. Schwarz, StGB, 16. Aufl., § 18 UnedMG Anm. 2 A 8.796; Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, M 53 S. 15). Grundsätzlich wird der Altmetallhändler hiernach verpflichtet sein, die angekauften Metalle selbst zu besichtigen (vgl. OLG Braunschweig a. a. O.). Das hat der Angeklagte zwar nicht getan. Diese Unterlassung wird ihm aber von der Strafkammer nicht zur Last gelegt. Das wird nach der besonderen Lage des Falles auch nicht zu beanstanden sein, in dem der Angeklagte den Angestellten Co[REDACTED] mit der Abwicklung des Kleinhandelsgeschäftes beauftragt und mehrfach auf die genaueste Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gedrungen hatte. Im Interesse einer wirksamen Bekämpfung strafbarer Ankäufe erscheint es auch nicht erforderlich, in allen Fällen zu verlangen, dass der Gewerbetreibende, auch wenn er gleichzeitig Großhändler ist, stets die angekauften Metalle besichtigt (so grundsätzlich allerdings OLG Braunschweig a. a. O.). Denn auch der selbständig handelnde Gewerbegehilfe, hier der Angestellte Co[REDACTED], kann wegen der strafbaren Ankäufe zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BGHSt 2, 262).
Dagegen – diese Ausführungen des Landgerichts werden auch von der Revision nicht angegriffen – war der Angeklagte verpflichtet, die nach § 6 UnedMG zu führenden Bücher zu überprüfen, in die nach Ort, Zeit, Art, Gewicht, Preis oder Gegenleistung sowie nach der Person des Verkäufers sofort nach Abschluss des Geschäfts sämtliche Erwerbungen einzutragen sind. Die Strafkammer meint nun, nur die Angaben zur Person hätten den Angeklagten bereits zur Vorsicht mahnen müssen. Schon das Alter und der Beruf der Verkäufer hätten Bedenken erwecken müssen, dass diese in einem solchen Ausmaß rechtmäßig in den Besitz von Altmetall gekommen waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich schon aus dem Alter (große Jugend der Verkäufer liegt nicht vor) und dem Beruf des Geschäftspartners allgemein hinreichende Verdachtsgründe und damit eine Erkundigungspflicht ergeben.
Selbst wenn man, wenigstens in den Fällen We[REDACTED], We[REDACTED] und Bi[REDACTED], wegen der Häufigkeit der Ankäufe die Pflicht des Angeklagten zu erhöhter Vorsicht und damit eine Fahrlässigkeit bejaht, so würde noch nicht seine Verurteilung aus § 18 UnedMG gerechtfertigt sein. Hierzu ist weiter erforderlich, dass ein etwaiges fahrlässiges Verhalten des Angeklagten ursächlich für die Ankäufe war. Auch das geht aus dem angefochtenen Urteil nicht einwandfrei hervor. Ohne besondere weitere Anhaltspunkte hätte sich der Angeklagte höchstens bei der Polizei erkundigen können. Ob dieses ihm die Kenntnis des Diebstahls vermittelt (und damit den weiteren Ankauf verboten hätte), ist schon deshalb zweifelhaft, weil die Polizei regelmäßig die Bücher gerade nach gestohlenem Metall und verdächtigen Personen überprüft hat, jedoch anscheinend ohne Erfolg.
Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhang allerdings weiter aus, ████ und We[REDACTED] hätten dem Angestellten Co[REDACTED] selbst erklärt, dass sie bei der Firma L[REDACTED] arbeiteten. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sich hieraus eine Erkundigungspflicht bei der genannten Firma und eine Fahrlässigkeit des Angeklagten ergeben soll. Denn es ist nirgends festgestellt, dass Co[REDACTED] dem Angeklagten hiervon Mitteilung gemacht hat.
Außerdem leidet das Urteil daran, dass es nicht genau feststellt, in welchen Abständen der Angeklagte nach den Verhältnissen seines Gesamtbetriebes jeweils die Bücher überprüfen musste. Im ersten Falle (We[REDACTED] und We[REDACTED]) sind die meisten Ankäufe im Monat März getätigt, also als der Angeklagte in die Ostzone gereist war. Das Urteil sagt nur, er sei „Ende März“ zurückgekehrt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, ob und auf welche Weise der Angeklagte wenigstens die mit Weiss am 3. April 1950 zuletzt getätigten Ankäufe hätte unterbinden können, falls der Angeklagte erst Anfang April Gelegenheit hatte, die Bücher zu überprüfen.
Im zweiten Falle ███████ und Frau Sch[REDACTED] hat die Strafkammer, worauf die Revision mit Recht hinweist, übersehen, dass nur ein Ankauf von Frau Sch[REDACTED] vorliegt. Dieser musste also schon vom Standpunkt der Strafkammer ausscheiden, die ja nur in den weiteren Ankäufen nach Einsicht in die von Co[REDACTED] geführten Bücher eine strafbare Handlung erblickt.
Schließlich sind auch die Ausführungen darüber, ob der Angeklagte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach seinen persönlichen Verhältnissen imstande war, sehr knapp. Immerhin würde hier der Hinweis darauf, dass der Angeklagte gelernter Schrotthändler sei, ausreichen. Jedoch ergeben sich in dieser Hinsicht Bedenken aus den Strafzumessungsgründen. Hier heißt es, der Angeklagte habe seine Einsicht, „dass er die zur Vermeidung des Ankaufs unrechtmäßig erworbener unedler Metalle erforderliche Sorgfalt nicht anzuwenden vermag, dadurch unter Beweis gestellt, dass er auf die Konzession des Handels mit unedlen Metallen verzichtet hat“. Hieraus könnte gefolgert werden, dass der Angeklagte aus persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden, und dies erst durch das vorliegende Verfahren erkannt habe.
Entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts ist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen worden.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |