Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 2/54
Datum
09.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern ein. Das Gericht verwarf die Revision als unbegründet, weil formelle Rügen nicht substantiiert vorgetragen wurden und die Voraussetzungen des §176 Abs.1 Nr.3 StGB (Alterskenntnis, Wollust) erfüllt sind. Eine fehlerhafte Würdigung des Fortsetzungszusammenhangs benachteiligt den Angeklagten nicht, da er dies nicht rügt. Die Untersuchungshaft wird teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine formelle Rechtsrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert wird.

2

Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter das Alter des Kindes kennt und aus Wollust handelt.

3

Der Fortsetzungszusammenhang setzt eine gleichartige Begehungsweise voraus; fehlt die Gleichartigkeit, sind mehrere selbständige Taten anzunehmen.

4

Ein Verfahrens- oder rechtlicher Bewertungsfehler im Zusammenhang mit der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs begründet keinen Revisionsgrund, wenn der Angeklagte nicht substantiiert darlegt, dadurch benachteiligt zu sein.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 23. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Wilhelm ███ ██████████, geboren am ███ ███ in ███████, Kreis ███████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 23. Oktober 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 23. Oktober 1953 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Gründe

Von Rechts wegen ---

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat, verurteilt, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Rüge einer „Verletzung formellen Rechts“ ist nicht näher begründet worden und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte mit den vier Kindern, die sämtlich noch nicht 14 Jahre alt waren, unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Da er das Alter der Kinder kannte und aus Wollust handelte, hat das Landgericht mit Recht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als erfüllt angesehen.

Die Strafkammer beurteilt allerdings das Zusammentreffen der Verbrechen rechtlich nicht einwandfrei. Wie sie sich ausdrückt, hat der Angeklagte „die einzelnen Handlungen an den Kindern, die er jeweils über einen längeren Zeitraum hin in einer größeren, teilweise nicht mehr annähernd feststellbaren Zahl von Einzelfällen verübt hat, im Zuge eines einheitlichen Vorsatzes verwirklicht. Da er sich an vier verschiedenen Kindern vergangen hat, liegen somit vier jeweils in sich fortgesetzte Handlungen vor“ (UA 8).

Das ist zunächst insoweit unrichtig, als der Fortsetzungszusammenhang sich keinesfalls auf alle Taten erstrecken kann, die der Angeklagte jeweils an einem Kinde vorgenommen hat. Dem äußeren Hergang nach setzt der Fortsetzungszusammenhang eine gleichartige Begehungsweise voraus. An ihr fehlt es mindestens insoweit, als der Angeklagte sich teils an einem Kinde allein, teils an diesem und zugleich an einem anderen Kinde vergangen hat.

Die richtige Anwendung des Gedankens des Fortsetzungszusammenhangs hätte daher zur Annahme einer größeren Zahl selbständiger Handlungen führen müssen. Dadurch, dass dies nicht geschehen ist, ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Er fühlt sich dadurch auch nicht benachteiligt; denn seine Revision macht dazu keine Ausführungen. Ihre Angriffe richten sich nur unzulässig gegen die tatrichterlichen Feststellungen und das Ermessen bei der Strafzumessung, das auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GeierSchmidtSiemer
SarstedtDr. Borker