Revision gegen Freispruch wegen Rechtsbeugung in DDR-Politikverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 253/98
- Datum
- 24.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme vorsätzlicher Rechtsbeugung (§ 336 StGB) ist erforderlich, dass der Richter die Entscheidung wissentlich in Kenntnis ihrer Gesetzwidrigkeit trifft; die bloße objektive Unrechtmäßigkeit genügt nicht.
Bei der Prüfung strafrechtlicher Verantwortlichkeit von Richtern ist der durch das Rechtsstaatsgebot gebotene Vertrauensschutz zu berücksichtigen; er kann der Annahme eines Vorsatzes entgegenstehen.
Zweifel an der Feststellung des notwendigen Wissensvorsatzes sind zugunsten der Angeklagten auszulegen (in dubio pro reo) und führen bei fehlendem Nachweis zum Freispruch.
Die kritische Bewertung historisch-politischer Strafurteile (z. B. aus der DDR) begründet allein keine strafrechtliche Verantwortlichkeit, sofern der subjektive Tatbestand des Vorsatzes nicht festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 253/98 URTEIL vom 24. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidigerin,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 1997 wird verworfen.
Die im Revisionsverfahren der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Rechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die Angeklagte war Strafrichterin in Berlin (Ost) am Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg. Der Strafvorwurf betrifft zwei in den Jahren 1981 und 1982 unter ihrem Vorsitz und mit ihrer Billigung ergangene Strafurteile in politischen Strafverfahren.
Der Freispruch der Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
Zwar sind in beiden Fällen – aus rechtsstaatlicher Sicht unertraglich hohe – Freiheitsstrafen gegen dem DDR-Staat politisch mißliebige Personen verhängt worden. Gleichwohl führen der nach dem Rechtsstaatsgebot zu beachtende Vertrauensschutz und letztlich der Grundsatz, daß sich Zweifel zugunsten der Angeklagten auswirken, dazu, die Annahme des Landgerichts, die Rechtsanwendung noch nicht als wissentlich gesetzwidrige Entscheidung, also als direkt vorsätzliche Rechtsbeugung im Sinne von § 244 StGB (gemeint: § 336 StGB), in beiden Fällen hinzunehmen und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 12; Willnow JR 1997, 265 ff. m. N.).
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Hager | Basdorf |
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 565/98 · 21.01.1999Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche in DDR‑Republikflucht‑Verfahren verworfen
- BGH · 5 StR 580/98 · 17.02.1999Revision gegen Freispruch wegen Rechtsbeugung verworfen
- BGH · 5 StR 94/99 · 26.07.1999Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwälte bei Verfolgung von Zeugen Jehovas