Treffer
BGH Beschluss

BGH bestätigt Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 253/88
Datum
04.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verwerfung seiner Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts; ein weiterer Revisionsvortrag war versehentlich beim Landgericht nicht berücksichtigt worden. Der Generalbundesanwalt beantragte Aufrechterhaltung des vorigen Beschlusses. Der Senat prüfte erneut und sah keinen Rechtsfehler, sodass der Verwerfungsbeschluss vom 2. August 1988 aufrechterhalten wird. Eine fehlende Berücksichtigung des Schriftsatzes begründet ohne darzutretende entscheidungserhebliche Einwände keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach §349 Abs.2 StPO kann verworfen werden, wenn das Revisionsgericht keine hinreichenden Rechtsfehler im angefochtenen Urteil feststellt.

2

Die unterlassene Berücksichtigung eines Schriftsatzes durch Verbleib bei der Vorinstanz begründet nicht ohne Weiteres einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler.

3

Der Bundesgerichtshof kann einen früheren verwerfenden Beschluss aufrechterhalten, wenn die erneute Prüfung keinen Rechtsfehler ergibt.

4

Der Vortrag des Generalbundesanwalts über die Aufrechterhaltung einer verwerfenden Entscheidung ist bei der Sachentscheidung zu berücksichtigen, sofern keine entgegenstehenden rechtlichen Bedenken bestehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 22. Dezember 1987

Rubrum

5 StR 253/88

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ███, Hans-Joachim, geboren am ██████ 1955 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988 einstimmig

Tenor

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. August 1988, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 22. Dezember 1987 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe

Durch den Beschluss vom 2. August 1988 hatte der Senat über die von den beiden Verteidigern des Angeklagten begründete Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Hierbei war das weitere Revisionsvorbringen des Verteidigers ████ unberücksichtigt geblieben, weil der Schriftsatz versehentlich bei der Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft nicht, sondern beim Landgericht Hamburg liegengeblieben war.

Die erneute Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 29. August 1988 war deshalb der die Revision verwerfende Beschluss vom 2. August 1988 aufrechtzuerhalten.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel