Revision wegen Strafausspruch aufgehoben bei Nichtberücksichtigung gesetzlicher Mindeststrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 253/79
- Datum
- 25.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn der Rügeführer die seiner Ansicht nach aufzunehmenden Tatsachen und die hierfür vorgesehenen Beweismittel hinreichend bezeichnet (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Bei gewerbsmäßiger Hehlerei kann die innere Tatseite aus Umständen geschlossen werden, die erkennen lassen, dass der Täter Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder betrügerischen Absicht der Beteiligten hatte.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafkammer den Strafrahmen unter Missachtung einer gesetzlichen Mindeststrafe bestimmt hat; das Nichtberücksichtigen einer gesetzlichen Mindeststrafe ist rechtsfehlerhaft.
Eine Verurteilung verletzt nicht das Recht, wenn aus den getroffenen, rechtsfehlerfrei festgestellten Umständen denkgesetzlich möglich auf den erforderlichen Vorsatz geschlossen werden kann, auch wenn andere Schlussfolgerungen denkbar wären.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Helmuth ██ █████ aus Ho, dort geboren ██ ████████ 1932, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1979, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Dr. Ulsamer Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ M. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Oktober 1978 im Strafausspruch gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben, weil der Beschwerdeführer weder die nach seiner Auffassung zu erforschenden Tatsachen noch ein Beweismittel angegeben hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – auch die innere Tatseite ausreichend dargelegt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wusste der Beschwerdeführer, dass die Mitangeklagten Wolfgang K., Burbel █████ und M. keine nennenswerten Geldmittel besaßen, die sie zum Warenankauf oder zur Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises hätten einsetzen können (UA S. 60). Er wusste ferner, dass ihre bei ordnungsmäßiger Geschäftsführung zu erwartenden Gewinne nicht ausreichen würden, um die Kaufpreisraten bei Fälligkeit aufzubringen (UA S. 60 a – 66). Schließlich war ihm bekannt, dass Wolfgang K. schon früher Stoßbetrug begangen hatte (UA S. 28, 65). Aus alledem folgert die Strafkammer, der Beschwerdeführer sei sich darüber im klaren gewesen, „dass die Eheleute K. und der Angeklagte ██ nicht die Absicht hatten, ein Handelsunternehmen nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu betreiben, sondern dass sie unter Zuhilfenahme von Handelsfirmen, auch der zur Übernahme anstehenden S & P GmbH, in größerem Umfang betrügerisch Waren bestellen wollten“ (UA S. 28). Dieser Schluss ist denkgesetzlich möglich; zwingend braucht er nicht zu sein. Auch sonst lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.
5. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht legt einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde (UA S. 71). § 260 Abs. 1 StGB in der Fassung des EGStGB sieht jedoch eine Mindeststrafe von sechs Monaten vor.
| Fleischmann | Horstkotte | Ulsamer | |||
| Schuster | Rebitzki |